200 Euro Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler

Bald sollen Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung von 200 Euro erhalten. Diese sogenannte Energiepauschale soll die durch die gestiegenen Kosten für Strom, Heizung und Lebensmittel als Entlastung dienen. Näheres dazu, wer sie bekommt und wie man die Einmalzahlung erhält, gibt es hier!

Wer hat Anspruch?

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepauschale werden nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) geregelt. Laut diesem Gesetz sind folgende Personen anspruchsberechtigt:

Studierende

(Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler

Schülerinnen und Schüler

Laut EPPSG sind alle Studierende, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, berechtigt, die Energiepauschale zu beantragen. Ebenfalls ist der Wohnsitz in Deutschland Voraussetzung für Studierende, um die Energiepauschale zu erhalten. Für (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler gilt ebenfalls die Wohnsitzmeldung an einer deutschen Wohnadresse zum 1. Dezember 2022. Vorausgesetzt wird zudem, dass ein Bildungsgang besucht wird, der zumindest nach zwei Jahren mit einem berufsqualifizierenden Abschluss abschließt. Fachschülerinnen und Fachschüler, die bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, welche Voraussetzung für den aktuellen Bildungsweg war, gehören ebenfalls zum bezugsberechtigten Personenkreis. Die genannten Voraussetzungen gelten zudem für Schülerinnen und Schüler, um die Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler zu erhalten.

Wie hoch ist der Betrag?

Bei der Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler handelt es sich um eine Einmalzahlung in der Höhe von 200 Euro.

Wird das Geld besteuert?

Die einmalige Auszahlung der Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Sie wird nicht zum Einkommen gezählt und wird deshalb auch nicht von Sozialleistungen abgezogen. Zudem hat die Energiepauschale keine Auswirkung auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und findet keine Berücksichtigung bei der Heranziehung von Kosten in der Kinder- und Jugendhilfe.

Tipp: Die Einmalzahlung der Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler ist übrigens unpfändbar.

Wann wird das Geld ausbezahlt?

Dass es eine Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler geben soll, ist bereits seit längerem bekannt. Ab 15. März 2023 sollen anspruchsberechtigte Personen dann über eine digitale Plattform den Antrag für die Energiepauschale stellen können. Die Anträge werden der Reihe nach bearbeitet. Die Auszahlung erfolgt nach erfolgter Bearbeitung und Genehmigung der Einmalzahlung nach dem 15. März.

Wie kann das Geld beantragt werden und wo?

Für die Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler wurde durch Bund und Länder das bundesweit zentrale digitale Antragsportal einmalzahlung200.de eingerichtet, das bereits jetzt abrufbar ist. Dort werden alle relevanten Informationen zur Einmalzahlung bereitgestellt. Anträge können ab dem 15. März 2022 über die Plattform gestellt werden. Für die Antragstellung der Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler müssen sich bezugsberechtigte Personen zuerst auf der Plattform einmalzahlung200.de registrieren. Dafür wird ein BundID-Konto benötigt. Dabei handelt es sich um das Nutzerkonto des Bundes, mit dem unterschiedliche Online-Verwaltungsleistungen durchgeführt werden können. Für die Eröffnung eines BundID-Kontos wird ein Identitätsnachweis in Form einer der folgenden Funktionen benötigt:

Online-Ausweisfunktion

EU-Identität

persönliches ELSTER-Zertifikat

Was kann man schon machen?

Um den Anmeldeprozess auf der Plattform einmalzahlung200.de zum Stichtag 15. März 2023 zu beschleunigen, können bereits jetzt einige Schritte unternommen werden. Denn nicht alle Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler verfügen über ein BundID-Konto. Dieses kann bereits jetzt angelegt werden, um die Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler zeitnah zu beantragen. Um die Identität für ein BundID-Konto nachzuweisen, wird ein Online-Ausweis oder ein persönliches Elster-Zertifikat benötigt. Mittels Online-Ausweisfunktion kann der Personalausweis, die Unionsbürgerkarte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel als Identitätsnachweis verwendet werden. Für Antragsberechtigte mit einer Staatsbürgerschaft aus einem anderen EU-Land, die in Deutschland studieren und wohnen, kann die EU-Identität (eID) als Identitätsnachweis für die Erstellung eines BundID-Kontos herangezogen werden. Das ELSTER-Zertifikat erhält man vom zuständigen Finanzamt.

Kann man die Einmalzahlung zusätzlich zu anderen Entlastungen bekommen?

Die gute Nachricht ist, dass die Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler auch dann gewährt wird, wenn bereits andere gesetzliche Entlastungen in Anspruch genommen wurde. Die Energiepauschale steht allen zu, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Welche anderen finanziellen Entlastungen gibt es für junge Menschen und Studierende?

Neben der Einmalzahlung der Energiepauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung allen BAföG-Empfänger und -Empfängerinnen einen höheren Zuschlag für das Wohnen. Ebenfalls können Heizkostenzuschüsse beantragt werden. Studierende, die nebenberuflich arbeiten gehen, erhalten zusätzlich die Energiepreispauschale für Erwerbstätige. Nähere Informationen dazu findet man auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.