Arbeiten als Honorarkraft – Rahmenbedingungen und Tipps

Wie funktioniert arbeiten auf Honorarbasis?

Die Honorarkraft ist kein Arbeitnehmer. Werden Leistungen auf Honorarbasis erbracht, handelt es sich nicht um ein Anstellungsverhältnis. Eine Honorarkraft erhält für die geleisteten Arbeitsstunden (Dienstvertrag) oder das erbrachte Werk (Werkvertrag) eine vereinbarte Vergütung. Bei der Honorararbeit handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, während ein Arbeitnehmer eine nicht-selbständige Tätigkeit ausübt.

Paparazzi oder angestellter Fotograf

Auch der Paparazzi als freiberuflicher Fotograf bekommt für sein Werk ein Honorar. Die sensationellen Fotos kann er an das meistbietende Magazin verkaufen. Ist der Fotograf jedoch Angestellter einer Zeitung, werden feste Arbeitszeiten und ein festes Gehalt vereinbart. Der angestellte Fotograf erhält für die Fotos lediglich das vorher vereinbarte Gehalt – wie jeden Monat. Der selbständige Paparazzi trägt ein wirtschaftliches Risiko, denn er muss sich mit dem Honorar möglicherweise mehrere Monate über Wasser halten. Honorarkräfte sind für einen oder mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig. Der fest angestellte Fotograf darf normalerweise nicht gleichzeitig als Fotograf für andere Arbeitgeber oder gleichzeitig auf selbständiger Basis aktiv werden.

Umgangssprachlich wird die Honorarkraft als „Freiberufler“ (englisch „Freelancer“) bezeichnet. Im Steuerrecht wird der Freiberufler jedoch spezifiziert und nicht jeder, der auf Honorarbasis tätig ist, ist auch nach dem Steuerrecht ein Freiberufler. Solche Feinheiten scheinen nebensächlich, haben jedoch weitreichende Auswirkungen. Wer auf Honorarbasis tätig wird, sollte das frühzeitig mit einem Steuerberater besprechen.

mehrere Personen in einem Büro

Info:
Der Arbeitnehmer ist für einen Arbeitgeber tätig, die selbständige Honorarkraft für einen oder mehrere Auftraggeber.

Welche Einkünfte hat eine Honorarkraft?

Die Höhe des Honorars wird zwischen Honorarkraft und Auftraggeber frei vereinbart. Auf Tarifverträge kann sich die Honorarkraft nicht berufen. Es kann stundenweise oder für die Erbringung einer bestimmten Leistung (Werkvertrag) abgerechnet werden. Steuerrechtlich erzielt die Honorarkraft Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. In jedem Fall handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit. Nach dem Steuerrecht ist die Honorarkraft ein Unternehmer.

Während der fest angestellte Arbeitnehmer seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mittels seiner Gehaltsabrechnungen oder dem Eintrag auf der Lohnsteuerkarte nachweisen kann, muss die Honorarkraft einen Beleg erstellen – die Rechnung.
Damit der Auftraggeber eine Auszahlung vornehmen kann, muss er in seiner Buchhaltung einen Beleg vorweisen können. Eine gültige Rechnung bzw. Quittung muss den Anforderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) entsprechen. Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.

Bei der Arbeit auf Honorarbasis müssen Steuern und Sozialversicherungsabgaben selbst abgeführt werden. Das Finanzamt erwartet zur Steuererklärung eine Buchführung. Der Freiberufler kann seinen Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch Bilanzierung ermitteln. Für jede Einnahme und jede Ausgabe ist ein Beleg erforderlich. Damit muss die Honorarkraft ihrem Auftraggeber eine Rechnung ausstellen, die dieser begleicht.

Info:
Auch wenn auf den Honorar-Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, ist diese bei bestehender Umsatzsteuerpflicht an das Finanzamt abzuführen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Jeder kann auf Honorarbasis selbständig tätig werden. Möglich ist, dass ein Arbeitgeber seinem angestellten Arbeitnehmer Nebentätigkeiten per Arbeitsvertrag verbietet. Eine Honorartätigkeit sollte möglichst mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein.

Liegt mit der Honorartätigkeit eine selbständige Tätigkeit vor (freiberuflich oder gewerblich), ist neben der Einkommenssteuer auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Die Honorarkraft muss beim Finanzamt eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer-ID beantragen. Bei einer selbständigen Tätigkeit muss die Honorarkraft die Steuern und Abgaben fristgerecht und aus eigener Kasse zahlen. Bei Versäumnissen werden Bußgelder fällig.

Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, muss dieser bei der Kommune (Ordnungsamt) angemeldet werden. Die Kommune bestimmt die Höhe der Gewerbesteuer und vereinnahmt diese.

Info:
Der Gewerbebetrieb kann weitere Abgaben, wie etwa von der Kommune auferlegte Entsorgungsgebühren (z. B. für zusätzliche Mülltonnen) mit sich bringen.

Ist man als Honorarkraft selbständig?

Eine Honorarkraft ist selbständig tätig, es sei denn, eine Scheinselbständigkeit liegt vor, und die Tätigkeit wird vom Finanzamt als Arbeitnehmerverhältnis eingestuft. Im Arbeitnehmerverhältnis werden Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit („Anlage N“ der Einkommenssteuererklärung) erzielt.

Bei einer Selbständigkeit ist steuerrechtlich zu klären, ob es sich um

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder um
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Freiberufler im Steuerrecht) handelt

Ob die Honorartätigkeit freiberuflich ausgeübt wird, richtet sich nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Freiberuflich ist demnach in aller Regel tätig, wer im künstlerischen, kulturellen und vermehrt auch im technischen Bereich tätig ist. Freiberufler nach § 18 EStG erfordern spezielle Fähigkeiten oder Ausbildungen, wie etwa Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater oder Künstler. Ein Marketingexperte kann möglicherweise als Freiberufler eingestuft werden, wenn ein spezifisches Hochschulstudium nachgewiesen werden kann. Professionelle eBay-Verkäufer sind meist Gewerbetreibende.

Tätigkeiten im Handel, der Produktion und Verarbeitung sind regelmäßig gewerbliche Tätigkeiten. Mit einer gewerblichen Tätigkeit wird ein Gewerbebetrieb begründet – selbst dann, wenn keine Gewerbeanmeldung erfolgt ist. Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt beim Ordnungsamt der Kommune. Ist die Honorararbeit jedoch als freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG einzustufen, entfällt die Zahlung der Gewerbesteuer.

Zur Klärung der Selbständigkeit muss zunächst ein Arbeitnehmerverhältnis ausgeschlossen werden. Das Arbeitnehmerverhältnis ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs. Ist die Honorarkraft dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig, können die Finanzbehörden eine „Scheinselbständigkeit“ vermuten. Im schlimmsten Fall kann die Honorartätigkeit als Arbeitnehmertätigkeit umgedeutet werden.

Honorarkraft im Nebenjob

Grundsätzlich ist eine Honorartätigkeit auch im Nebenerwerb möglich. Problematisch sind regelmäßig Nebenjobs, die mit Tätigkeiten von Angestellten in der Firma konkurrieren oder bei denen das firmenintern akquirierte „Insiderwissen“ genutzt wird. Auch der Gesetzgeber hat im Arbeitsschutzgesetz diesbezüglich Regelungen erlassen. Am besten ist es, die Honorararbeit mit dem Arbeitgeber zu besprechen.

Eine Begrenzung der Einkünfte gibt es nicht. Allerdings sind die Einkünfte zu versteuern, wenn diese über 450 Euro liegen. Auch Übungsleiter, Aushilfs- und Nachhilfelehrer oder Trainer können pro Jahr 2.400 Euro steuerfrei dazuverdienen. Wird ein Ehrenamt ausgeübt, liegt die Freibetragsgrenze bei 720 Euro pro Jahr.

Die Beiträge zur Krankenversicherung sind bei einer Honorartätigkeit anzupassen, sofern mehr als 400 Euro hinzuverdient werden.

Steuern und Versicherungen aus der Honorararbeit

Bei der Arbeit auf Honorarbasis müssen Steuern und Sozialversicherungsabgaben selbst abgeführt werden. Die Honorare sind als Einnahmen aus selbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Das Finanzamt verlangt die Vorlage einer Buchführung. Die Ermittlung des Gewinns kann mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder per Bilanzerstellung erfolgen. Der Gewinn ist die Grundlage zur Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer. Selbständige Einkünfte sind zudem umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist monatlich an das Finanzamt abzuführen. Werden Fristen versäumt, sind Bußgelder zu zahlen. Zu den Einkommensteuern ist bei einem Gewerbebetrieb zusätzlich die Zahlung der Gewerbesteuer fällig, wenn der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten wird.

Als selbständige Honorarkraft besteht die Möglichkeit, mit der Kleinunternehmer-Option nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer auf den ausgestellten Rechnungen ausgewiesen werden. Die Kleinunternehmerregelung kann jedoch nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen in Anspruch genommen werden.

Die Krankenversicherung ist bei selbständiger Honorartätigkeit selbst zu organisieren und zu zahlen. Neben der privaten Krankenversicherung kann auch eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. Bei der privaten Krankenversicherung sind die Arztrechnungen zunächst selbst zu tragen und werden nach Prüfung vom Versicherungsunternehmen erstattet. Private Versicherungen zahlen meist kein Krankengeld. Eine gesetzliche Krankenversicherung zahlt ab dem 43. Tag Krankengeld. Da Honorarkräften keine „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ zusteht, sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden. Für Freiberufler nach § 18 EStG ist auch eine Krankenversicherung über die Künstlersozialkasse möglich.

Freie Mitarbeiter sind für ihre Altersvorsorge selbst verantwortlich. Angestellte Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung und können im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge zusätzlich unternehmensintern abgesichert werden. Die Honorarkraft kann ebenfalls Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten oder sich über eine private Altersvorsorge absichern. Für Freiberufler nach § 18 EStG ist auch der Beitritt zur Künstlersozialkasse möglich. Mit der Beantragung der Künstlersozialversicherung müssen allerdings gleichzeitig Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden.

Info:
Freiberufler nach § 18 EStG zahlen keine Gewerbesteuer.

Wann liegt eine Scheinselbständigkeit vor?

Handelt es sich bei der Honorartätigkeit nicht um eine selbständige Tätigkeit, liegt eine Scheinselbständigkeit vor. Möglich ist, dass die Honorarkraft über mehrere Jahre Rechnungen an einen Auftraggeber ausgestellt hat, doch die vermeintlich selbständige Tätigkeit vom Finanzamt als Arbeitnehmerverhältnis gedeutet wird.

Bei der Scheinselbständigkeit geht es um die Frage, ob es sich bei der Honorartätigkeit tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit und nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs handelt. Ist die Honorarkraft dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig, vermuten die Finanzbehörden oftmals eine Scheinselbständigkeit. Bei einer Scheinselbständigkeit sind Nachzahlungen an die gesetzlichen Sozialversicherungen zu leisten. Eine Rückerstattung von Umsatzsteuern und anderen Abgaben erfolgt nicht. Die Prüfung, ob es sich um eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit handelt, erfolgt durch das Finanzamt.

Nichtselbständige Arbeitnehmer

  • haben nach § 1 und 2 des BurlG
  • einen Anspruch auf bezahlten Urlaub
  • sind weisungsgebunden und zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a BGB). Können Arbeitszeit und Ausführung der Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestaltet werden, liegt eine Weisungsgebundenheit vor.
Info:
Bei den Behörden kann eine Statusklärung (Statusfeststellungsverfahren) beantragt werden.