Lohnpfändung und Lohnabtretung – Unterschiede, Bedingungen und Folgen

Bei einer Lohnpfändung handelt es sich um das mit am häufigsten angewendete Mittel der Zwangsvollstreckung. Denn das monatliche Gehalt stellt für das Gros der Schuldner die einzige Einkommensquelle dar. Gläubiger wenden sich mit ihren Forderungen an den jeweiligen Arbeitgeber. Dem Schuldner muss dabei ein bestimmtes Mindesteinkommen bleiben. Der VEXCASH-Ratgeber hält alle relevanten Informationen rund um die Lohnpfändung bereit.

Die drei Unterschiede zwischen Lohnpfändung und Lohnabtretung

Was ist der Unterschied zwischen einer Lohnpfändung und einer Lohnabtretung?

Die Lohnpfändung
Die Begriffe Lohnpfändung und Gehaltspfändung werden synonym verwendet. Bei der Lohnpfändung ist zu beachten, dass dem Schuldner ein gewisses Mindesteinkommen bleiben muss. Die Höhe dessen richtet sich danach, wie viele Personen er unterhalten muss. Die Lohnpfändung setzt ein Gläubiger direkt beim Arbeitgeber des Schuldners an. Geregelt ist das in § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO). Auf diese Weise wird der Arbeitgeber eines Schuldners zum Drittschuldner, an den sich der Gläubiger hält.

Zwischen der Lohnabtretung und Lohnpfändung gibt es rechtlich markante Unterschiede.
Bei einer Lohnpfändung handelt es sich um das mit am häufigsten angewendete Mittel der Zwangsvollstreckung.

Die Lohnabtretung
Bei einer Lohnabtretung überträgt der Schuldner einem Gläubiger den pfändbaren Teil seines Einkommens, falls er das gewährte Darlehen nicht zurückzahlen kann. Der Schuldner muss sich auf die Lohnabtretung berufen, um dieses Geld beim Arbeitgeber des Schuldners einzufordern. Eine Lohnabtretung wird oftmals bei der Aufnahme eines Kredites als Sicherheit gegenüber der Bank erklärt. Arbeitnehmer können Regelungen zur Lohnabtretung in ihren Arbeitsvertrag aufnehmen lassen.

Der Unterschied zwischen Lohnabtretung und Lohnpfändung

Eine Lohnabtretung

  • vereinbaren Gläubiger und Schuldner
  • erfordert keinen Titel
  • bedeutet, ein Arbeitgeber erhält von einem Gläubiger die Abtretung
  • muss nicht zwangsläufig seitens des Arbeitgebers bedient werden
  • genießt Vorrang vor einer Lohnpfändung, sofern diese früher vereinbart wurde
  • hat als Stichtag das Datum, an dem die Abtretung erfolgte

Eine Lohnpfändung

  • muss sich auf einen vollstreckbaren Titel berufen
  • wird dem Arbeitgeber als Pfändungs- und Überüberweisungsbeschluss von einem Gericht zugestellt
  • muss seitens des Arbeitgebers gezahlt werden
  • hat als Stichtag das Eintreffen des Gerichtsbeschlusses beim Arbeitgeber
[h2] Die Reihenfolge bei Lohnabtretungen und Lohnpfändungen
[h3] Welche Reihenfolge ist bei beiden Formen hinsichtlich der Ansprüche gegenüber der Gläubiger einzuhalten?

Bei einer Lohnabtretung und einer Lohnpfändung muss der Arbeitgeber verbindlich eine festgelegte Reihenfolge beachten, um die Ansprüche der jeweiligen Gläubiger zu bedienen. Der Arbeitgeber muss dem jedoch nur Folge leisten, wenn eine Lohnabtretung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Die Reihenfolge zwischen mehreren Lohnabtretungen
Das Ausstellungsdatum der Lohnabtretung bestimmt die Reihenfolge, gemäß der die Ansprüche der Gläubiger bedient werden müssen. Wenn ein Arbeitgeber bereits einer Lohnabtretung nachkommt, aber danach eine zweite, früher datierte, geltend gemacht wird, ist diese vorrangig zu bedienen. Der Zeitpunkt, an dem die Lohnabtretung bei einem Arbeitgeber eingeht, spielt für die Zahlungen keine Rolle.

Die Reihenfolge zwischen Lohnabtretung und Lohnpfändung
Sofern keine vertraglichen Regelungen entgegen­stehen, ist die Lohnabtretung vor der Lohn­pfändung zu bedienen, wenn sie bereits vor der Pfändung vereinbart war. Zunächst wird an den Gläubiger gezahlt, der die Abtretung offengelegt hat. Anschließend wird der Gläubiger mit der Pfändung bedient. Lässt ein Gläubiger schon über einen Zeitraum hinweg eine Lohnpfändung

vornehmen und legt erst dann eine vorher vereinbarte Lohnabtretung von anderer Stelle offen, gilt trotzdem das Vorzugsrecht. Der Gläubiger, der die Lohnabtretung geltend gemacht hat, erhält ab diesem Zeitpunkt den Betrag, der über der Pfändungsgrenze liegt. Erst danach kann der zuvor erste Gläubiger seine Ansprüche geltend machen.

Beispiele für Lohnpfändung und Lohnabtretung

Solange die monatlichen Raten für einen Kredit gezahlt werden, gibt es keine Probleme. Kommt es einmal zu einem finanziellen Engpass, kann es passieren, dass ein Schuldner in Zahlungsverzug gerät. In der Regel dauert es ein bis vier Wochen, bis die Bank eine Mahnung versendet. Säumigen Schuldner, die den Kopf in den Sand stecken, kann schnell eine Lohnpfändung drohen, sofern im Kreditvertrag keine Lohnabtretung vereinbart wurde. Auch wenn der Arbeitgeber die Lohnabtretung nicht erfüllt, kann der Gläubiger entsprechend das Verfahren der Lohnpfändung einleiten. Eine Lohnpfändung ist unerheblich von der Kredit- oder Ratensumme. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade bei kleineren Beträgen eine andere Lösung gefunden werden kann.

Eine Lohnabtretung wird meistens bei der Aufnahme eines Konsumkredites unterschrieben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kredit zur Anschaffung eines Autos aufgenommen wurde, die Hochzeit oder eine größere Reise finanziert werden müssen. Die Lohnabtretung ist bei Antragstellern für einen Kredit oft die einzige Möglichkeit, der Bank eine Sicherheit nachzuweisen. Denn nicht jeder verfügt über Immobilienbesitz oder entsprechende Wertpapiere, die von Banken gewöhnlich als Sicherheit gefordert werden können. Auch Inkassobüros versuchen häufig, eine Lohnabtretung zu erreichen. Bevor eine Unterschrift geleistet wird, sollten sich Betroffene mit einer Schuldnerberatungsstelle in Verbindung setzen, um einen finanziellen Schiffbruch zu vermeiden.

Die Konsequenzen der Lohnpfändung

Welchen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen hat die Lohnpfändung?

Um eine Gehaltspfändung durchzuführen, muss ein Gläubiger im Besitz der Adresse des Arbeitgebers eines Schuldners sein. Bei Gericht wird daraufhin der Antrag auf Pfändung gestellt. Gibt das Gericht dem statt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher damit beauftragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Arbeitgeber zuzustellen. In diesem Beschluss wird gegenüber dem Arbeitgeber das Verbot ausgesprochen, die zu pfändende Forderung dem schuldnerischen Arbeitnehmer auszubezahlen. Der Arbeitnehmer ist gesetzlich zur Mitwirkung an der Lohnpfändung verpflichtet. Das heißt, er muss den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ermitteln und dafür sorgen, dass dieser Betrag dem Gläubiger zugeht. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und überweist das komplette Gehalt an den Arbeitnehmer, befreit ihn das nicht von der Schuld gegenüber dem Gläubiger. Eventuell muss der Betrag noch einmal gezahlt werden, diesmal direkt an den Gläubiger. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss dem Gläubiger die Drittschuldnererklärung abgegeben werden. Darin wird die Zahlungsbereitschaft erklärt, ob noch andere Gläubiger auf das Einkommen des Schuldners Ansprüche geltend machen und bereits Pfändungen vorliegen. Bei mehreren Pfändungen muss der Arbeitgeber gemäß der Reihenfolge ihrer Zustellungen erledigen. Ein Arbeitnehmer ist zudem verpflichtet, das pfändbare Einkommen korrekt zu berechnen. Fällt die Summe zu hoch aus, hat der Angestellte unter Umständen Schadenersatzansprüche.

Die Konsequenzen der Lohnabtretung

Welchen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen hat die Lohnabtretung?

Anders als bei der Lohnpfändung wendet sich der Gläubiger bei einer Lohnabtretung direkt an den Arbeitgeber. Der kann den Forderungen nachkommen, muss es aber nicht. Vor allem dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag des Schuldners die Lohnabtretung ausgeschlossen wurde. Dem Gläubiger bleibt dann nur, vor Gericht einen Titel zu erwirken, um eine Lohnpfändung in die Wege zu leiten.

Lohnpfändung und Lohnabtretung verhindern

Wie können Lohnabtretung und Lohnpfändung verhindert werden?

Um Lohnabtretung oder Lohnpfändung zu verhindern, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Unterbezahlte Entlohnung: Der Schuldner kann sich für seine Arbeit niedriger entlohnen lassen, um eine Pfändung zu vermeiden. Beweist der Gläubiger vor Gericht eine derartige Lohnverschleierung, hat das strafrechtliche Konsequenzen
  • Kündigung und Wiedereinstellung: Diese Möglichkeit, der Lohnpfändung zu entgehen, funktioniert nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als neun Monate unterbrochen wird. In der Praxis ist dies kaum realistisch
  • Wechsel in die Lohnsteuerklasse V: Kann von Ehepartnern genutzt werden, da die höheren Lohnsteuerabzüge den pfändbaren Einkommensanteil drücken. Doch auch diese Taktik wird von Gläubigern durchschaut und vor Gericht als Willkür angegeben
  • Kredit: Gerade bei einem vorübergehenden Engpass stellt ein Kleinkredit die bequemste und legale Möglichkeit dar, der Lohnpfändung zu entgehen. VEXCASH gewährt bei einer grundsätzlichen Bonität des Antragstellers einen Blitzkredit zwischen 100 und 3000 Euro mit einer flexiblen Ratenlösung. So können die Verpflichtungen erfüllt werden, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen

Die Pfändungstabelle

Was gibt die Pfändungstabelle an und wie ist sie zu lesen?

Die Pfändungstabelle gibt an, wie viel Einkommen bei einer Lohnpfändung gepfändet werden darf. In der linken Spalte ist das monatliche Nettoeinkommen gelistet, dazu zählen Gehalt und Rente, aber auch Leistungen wie ALG I, ALG II und einmalige Zulagen des Arbeitgebers, Weihnachtsgeld wird zur Hälfte bis maximal 500 Euro angerechnet.

Das pfändbare Einkommen richtet sich auch nach den unterhaltspflichtigen Personen, die im Haushalt eines Schuldners leben wie Kinder, Ehepartner ohne Einkommen, aber auch geschiedene Ehepartner, die Unterhalt beziehen. Die Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre angepasst (gemäß § 850c Abs. 2a ZPO).

Ein Einkommen zwischen 0 Euro und 1139 Euro netto im Monat wird nicht gepfändet. Darüber hinaus steigt der zu pfändende Anteil des Gehaltes in Schritten zu 10 Euro an. So sind bei einem Nettogehalt zwischen 1140 und 1149 Euro monatlich 4,34 Euro und bei einem Nettogehalt zwischen 1150 und 1159 monatlich 11,34 Euro pfändbar. Ab einem Nettogehalt von 1570 Euro wären 305,34 Euro pfändbar plus 4,34 Euro für eine unterhaltspflichtige Person.

Ab einem Gehalt von 1800 Euro netto würde die pfändbare Summe für den Schuldner selbst 466,34 Euro betragen, für die erste unterhaltspflichtige Person 119,75 Euro und für die zweite unterhaltspflichtige Person 0,70 Euro. Alle Beträge, die über 3.475,79 Euro hinausgehen, sind voll pfändbar. Eine Übersicht als Tabelle finden Verbraucher hier.

Wirksamkeit

In welchen Fällen ist die Pfändung oder Abtretung unwirksam?

Ein Sonderfall tritt ein, wenn der Angestellte in die Privatinsolvenz geht. Pfändungen und Abtretungen werden ab diesem Zeitpunkt unwirksam, da das Einkommen des Schuldners sich in der Insolvenzmasse befindet.