Allgemeine Geschäftsbedingungen

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in Zusammenhang mit Verträgen der unterschiedlichsten Art flächendeckend bekannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es bei nahezu jedem Vertragsabschluss, gleich ob Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstleistungsvertrag, Mobilfunkvertrag oder einer Kontoeröffnung. So ist es folgerichtig, dass auch im Kontext bei der Vergabe von Krediten bzw. Kleinkrediten entsprechende AGB existieren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil

Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln Rahmendaten. Das können Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht, Regelungen im Schadenfall und der Gleichen mehr sein. Nahezu jede Firma stellt gegenüber ihren Kunden AGB. Dazu erhält jeder Kunde das gleiche Reglement. Ein solches Regelwerk fungiert für beide Vertragsparteien als Leitfaden, um im Falle einer Unregelmäßigkeit zu prüfen, welche Rechte und Pflichten bestehen. Theoretisch wäre es möglich, für jeden Vertragsabschluss alle formulierten Rahmenbedingungen neu auszuhandeln – das ist im Geschäftsalltag jedoch unüblich, weshalb insbesondere Verbraucher die AGB der meist unternehmerischen Vertragspartner akzeptieren. Und das Prinzip hat sich bewährt.

Gesetzliche Regelungen

Vertragsrecht ist dem Zivilrecht zugeordnet, und in diesem existieren – anders als im Strafrecht und dem Öffentlichen Recht – dispositive Rechtsnormen. Hauptwerk dieser Rechtsmaterie ist das BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch. Dispositiv bedeutet, dass dieses Recht nur dann gilt, wenn die Vertragspartner nicht etwas anderes rechtsverbindlich vereinbart haben.

Ein Beispiel
Paragraph 437 BGB regelt die Rechte eines Käufers, wenn die erhaltene Ware Mängel aufweist. Je nach Lagerung des Falles ist es laut diesem Paragraphen möglich, entweder eine Nacherfüllung zu verlangen (Reparatur), eine Minderung des Kaufpreises zu fordern, vom Vertrag zurücktreten oder, bei entstandenem Schaden durch den Mangel, Schadenersatz oder den Ersatz von eigens eingesetzten Leistungen zu verlangen. Diese Regelung kann vorher durch eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgehoben werden. Gänzlich frei sind die Vertragsparteien nicht. Schranken dieser Freiheit regeln die Paragraphen 305 sowie 307 bis 309 BGB.

Der Paragraph 305 ist zentral für die AGB. Zunächst wird der Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen als solcher definiert. Dann wird festgelegt, wann AGB wirksam werden: Die AGB müssen eingesehen werden (können), außerdem muss der Vertragspartner, der die AGB nicht gestellt hat (also der Kunde), den AGB zustimmen. Dies führt im Bereich des E-Commerce dazu, dass per Klick die Zustimmung zu den AGB erforderlich ist. Besonders geschützt wird der Kunde durch die Paragraphen 305b und 305c BGB, die jeweils als eigene Paragraphen abgefasst sind. Erstgenannter ist besonders übersichtlich und leicht verständlich: Die Individualabrede steht über den AGB. Verkäufer müssen somit zu ihrem Wort stehen und können sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf anders lautende AGB berufen.

Inhaltliche Kontrolle

Die inhaltliche Kontrolle liegt dem Paragraphen 307 BGB zu Grunde. Die Rede ist vom Gebot „Treu und Glauben“. Dieses darf nicht gebrochen werden. Dieser Grundsatz beinhaltet, dass nach kaufmännischer Ehrlichkeit gehandelt werden muss, es darf niemand betrogen oder ausgenutzt werden. Der zweite Absatz des Paragraphen definiert, wann ein Verstoß gegen diesen Grundsatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einerseits der Sinn einer entsprechenden, gesetzlichen Regelung durch die AGB-Formulierung ausgehebelt wird, oder die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei zu sehr beschnitten werden.

Mehrdeutigkeitsregel

Der Paragraph 305c enthält die sogenannte Mehrdeutigkeitsregel. Zwei Dinge werden unumstößlich klargestellt. Erstens: Besonders unvorhersehbare Regelungen in den AGB sind unwirksam. Es kann niemand, der die AGB vermeintlich nicht genau gelesen hat, überrascht werden. Zweitens: Sind Regelungen in den AGB mehrdeutig abgefasst, gehen diese im Zweifelsfall zu Ungunsten des AGB-Verfassers.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in Zusammenhang mit Verträgen der unterschiedlichsten Art flächendeckend bekannt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in Zusammenhang mit Verträgen der unterschiedlichsten Art flächendeckend bekannt.

Wirksamkeit

Die Paragraphen 307 bis 309 BGB tragen den scherzhaften Beinamen der „Rolle rückwärts“. Dieser Name, den sich Juristen ausgedacht haben, bezieht sich darauf, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen zunächst vom § 309, dann § 308 und dann vom § 307 BGB geprüft werden.

Der Paragraph 309 BGB enthält sogenannte Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen eines der 15 dort gelagerten Fälle die entsprechende AGB-Klausel unwirksam wird. Gut nachvollziehbare Beispiele sind Punkt 12 und Punkt 14. In ersterem wird verboten, die gesetzliche Beweislast vom AGB-Verfasse abzuwenden. Punkt 14 erklärt AGB-Klauseln für unwirksam, die dem Vertragspartner, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anderen annimmt, das Recht auf eine Klage nimmt.

Der Paragraph 308 BGB befasst sich mit Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit. Im Gegensatz zu Paragraph 309 BGB muss der Einzelfall genau geprüft werden. So wird unter Punkt 2 die Nachfrist angesprochen. Nachfrist meint, dass sich der AGB-Verfasser mit seiner Leistung verspätet, also erst später leistet als vereinbart. Diese Nachfrist darf nicht unangemessen lang sein, hängt aber davon ab, was die Leistung beinhaltet. So kann die Nachfrist für eine Lieferung Ebenholz auf Grund von Umständen des Weltmarktes plausibel verzögert werden, die Lieferung von im Inland hergestellter Produktionsgüter aber möglicherweise nicht.

Hält eine Klausel in den AGB einer Prüfung des BGB nicht stand, bleibt der Vertrag bestehen. Vielmehr ist die Folge, dass an die Stelle der als nicht BGB-konformen Regelung, die dispositive Regelung des Zivilrechts tritt. Nachzulesen ist das im Paragraph 306 BGB, in den Absätzen 2 und 3. Die im BGB aufgeführten Regelungen sind zwar nicht allein für Verträge zwischen Bürger und Unternehmen geschaffen worden, finden jedoch hier die meiste Anwendung. Geschäften zwischen zwei Unternehmen gehen in der Regel Verhandlungen voraus, in denen sich der wirtschaftlich Stärkere mit den eigenen Interessen durchsetzt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen der Kreditvergabe

Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nach geltendem EU-Recht sämtliche Angelegenheiten der Kreditvergabe eindeutig geregelt. Das Vorhandensein eines solchen Dokuments ist bei der Vergabe von Krediten gesetzlich vorgeschrieben und dient in erster Linie der grundsätzlichen Information des potenziellen Kunden einer Bank, eines Kreditvermittlers oder eines anderen gewerblichen Kreditgebers. Das Ziel einer solchen Vereinheitlichung ist sowohl die Beschleunigung der andernfalls in der Regel langwierigen Kreditvergabe als auch das Schaffen einer weitreichenden Transparenz. Auf diese Weise soll es den im Regelfall juristisch weniger bewanderten Antragstellern ermöglicht werden, die komplexen Rahmenbedingungen einer zu schließenden oder bereits geschlossenen geschäftlichen Vereinbarung ohne Mühen eigenständig nachvollziehen zu können.

Über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus, treffen der Kreditgeber und der Kreditnehmer ebenfalls eine Reihe von individuell ausgehandelten Vereinbarungen. Hierzu zählt unter anderem die genaue Höhe des Zinssatzes, den der Kreditnehmer in Form von Zahlungen an den Kreditgeber zu leisten hat. Die AGB hingegen sind standardisierte und stets auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung gehaltene Formulierungen, die als ein notwendiger Zusatz die üblichen Vertragsunterlagen ergänzen. Eine Standardisierung führt mitunter soweit, dass nicht nur einzelne Kreditinstitute, sondern tatsächlich ganze Bankengruppen über die bis in den Wortlaut identischen Vorlagen verfügen. Wie es auch im restlichen Wirtschaftsleben üblich ist, greifen Kreditgeber ebenfalls häufig auf überprüfte Grundlagen-AGB zurück.

Bei aller Vorformulierung und inhaltlichen Ähnlichkeit ist es für den Kunden äußerst ratsam, vor Abschluss eines neuen Kreditvertrags die AGB eingehend zu lesen und auf Richtigkeit zu prüfen. Auch wenn dies im Augenblick des nicht selten dringenden Kreditantrags nachrangig erscheinen mag, sollte dieser Aspekt nicht vernachlässigt werden, denn die AGB stellen im Zweifelsfall die gültige Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung dar. Zugleich ersetzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinesfalls die individuellen Eckpunkte eines Kreditvertrags wie etwa die Laufzeit oder eventuell auszuhandelnde Sonderkonditionen.

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