Was ist eine Bürgschaft?

Es kommt in der Finanzwelt nicht selten vor, dass ein Mensch eine Bürgschaft erbringen muss um beispielsweise einen Kreditantrag zusätzlich abzusichern. Obgleich dieser Vorgang nicht gerade selten ist besteht immer noch eine große Unkenntnis darüber, um was genau es sich bei der Bürgschaft eigentlich handelt und was für Folgen diese sowohl für den Bürgen als auch für den Bürgschaftsnehmer mit sich bringt. Die Bürgschaft an sich ist dabei nicht einmal auf die Welt der Finanzen beschränkt, vielmehr kann ein Mensch in nahezu jeder Lebenssituation für einen anderen Menschen bürgen. Es kommt bei der Wirksamkeit der Bürgschaft jedoch sehr stark auf den Bürgen und auf die Art der Bürgschaft an, da nicht jeder Mensch auch wirklich als Bürge akzeptiert wird geschweige denn als Bürge überhaupt in Betracht kommt. Das Wissen darum, welche Eigenschaften eine Bürgschaft hat und welche Arten von Bürgschaften es überhaupt gibt ist dabei ebenso entscheidend wie die Fragen, wie der Bürgschaftsvorgang an sich überhaupt funktioniert und wer alles als Bürge in Betracht kommt. Auch die Rechte und Pflichten des Bürgen gehören regelrecht zum Pflichtwissen, da mit einer Bürgschaft nicht leichtfertig umgegangen werden sollte.

Die Definition einer Bürgschaft

In rechtlicher Hinsicht ist eine Bürgschaft als Vertrag anzusehen, der eine einseitige Verpflichtung des Bürgen gegenüber einer dritten Person mit sich bringt. In der gängigen Praxis wird der Bürge bei Finanzierungs- bzw. Kreditverträgen auch als Mitunterzeichner bezeichnet, der, für den Fall des Leistungsausfalls des Hauptvertragsnehmers, dessen finanzielle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis übernimmt. Möchte beispielsweise ein Sohn bei einer Bank einen Kredit aufnehmen und die Bank fordert eine Bürgschaft als Absicherung der Kreditsumme an, so kann der Vater diese Bürgschaft gegenüber der Bank erbringen so dass der Sohn den Kredit erhalten kann. Für die Bank gilt der Kredit nunmehr als abgesichert, da sie, im Falle des Leistungsausfalls des Sohns, auch den Vater zu der Vertragserfüllung heranziehen kann. Die Bürgschaft ist, wurde sie erst einmal abgegeben, für den Bürgen eine rechtlich bindende Verpflichtung. Die Bürgschaft ist an formale Voraussetzungen geknüpft und muss in jedem Fall schriftlich abgegeben werden. Eine notarielle Beglaubigung der Bürgschaftserklärung ist jedoch aus rechtlicher Sicht nicht zwingend erfordertlich.

Es gibt im privatrechtlichen Bereich zahlreiche verschiedene Arten von Bürgschaften, von denen einige jedoch in der gängigen Praxis auf der Grundlage eines Geschäftsverhältnisses von natürlichen mit juristischen Personen nur sehr selten zur Anwendung gebracht werden.

– Als häufigste Form der Bürgschaft gilt die selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei dieser Bürgschaft kann der Bürgschaftsnehmer, im obigen Beispiel also die Bank, den Vater zur Vertragsleistungserfüllung verpflichten ohne dass die Bank zunächst erst einmal Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Sohn beauftragen muss. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Bürge den gleichen Status wie der Hauptvertragsnehmer und gilt somit ebenfalls als Hauptschuldner. Das Wesen der selbstschuldnerischen Bürgschaft liegt darin, dass der Bürge auf seinen Verzicht auf die sogenannte Einrede der Vorausklage erklärt.

Ebenfalls sehr häufig in der gängigen Praxis ist die Bürgschaftsform der sogenannten

– gewöhnlichen Bürgschaft (BGB-Bürgschaft) zu finden. Bei dieser Bürgschaft kann der Bürge so lange die Zahlung verweigern, bis sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen des Bürgschaftsnehmers gegenüber dem Hauptschuldner durchgeführt wurden und diese nicht den gewünschten Erfolg brachten. Die gewöhnliche Bürgschaft ist von ihrer Art und ihrem rechtlichen Wesen her nahezu identisch mit der Ausfallbürgschaft. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Bürgschaftsformen liegt in dem Umstand, dass die Ausfallbürgschaft in dem Bürgerlichen Gesetzbuch keinerlei rechtliche Erwähnung findet.

– In der Geschäftswelt kommt es mitunter sehr häufig vor, dass Geschäftspartner zur Absicherung von gewissen Rechtsgeschäften gegenseitige Bürgschaften aussprechen. Je nach Sachlage kommen hier verschiedene Bürgschaften zum Einsatz, die das Risiko für alle Beteiligten möglichst gering halten sollen. Ein sehr gutes Beispiel hierfür sind die Formen Höchstbetragsbürgschaft sowie die Zeitbürgschaft, die – ganz so wie es der Name bereits vermuten lässt – nur für eine bestimmte Zeitspanne sowie auch für einen gewissen Höchstbetrag Geltung haben.

– Die Bürgschaftsformen Globalbürgschaft sowie Nachbürgschaft nebst Rückbürgschaft kommen in der gängigen Praxis kaum zur Anwendung und sind lediglich auf ganz spezifische geschäftliche Bereiche ausgelegt.

Erheblich praxisnäher für den Alltag einer natürlichen Person ist da schon die

– Mietbürgschaft, die sich in der heutigen Zeit einer großen Beliebtheit erfreut. Bei dieser Bürgschaftsform übernimmt eine Gesellschaft gegen Zahlung eines Entgeldes gegenüber dem Vermieter die Mietsicherung in Form der Mietkaution, so dass der Mieter diese bei der Anmietung des Objektes nicht zu bezahlen hat. Wenn nunmehr bei dem Auszug aus dem Mietobjekt Schäden festgestellt werden, so übernimmt die Gesellschaft die Regulierung dieser Schäden.

Der praktische Ablauf einer Bürgschaft

Im Grunde genommen ist der praktische Ablauf einer Bürgschaft sehr leicht verständlich. Zwei Personen möchten miteinander ein Rechtsgeschäft abwickeln jedoch fordert die eine Partei von der anderen Vertragspartei eine Bürgschaft zur Absicherung des Rechtsgeschäfts. Die Vertragspartei benennt eine dritte Person als Bürgen und lässt sich von diesem eine Bürgschaft über den Umfang des Rechtsgeschäfts unterzeichnen, welche dann bei der ersten Partei vorgelegt wird. Ist dieser Vorgang abgeschlossen kann auch das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden. Beachtet werden sollte bei dem ganzen Vorgang der Umstand, dass der Bürge über diesen Vorgang naturgemäß in Kenntnis gesetzt und sein Einverständnis zur Funktion als Bürge gegeben haben muss. Gerade bei privatrechtlichen Angelegenheiten, bei denen Famiilienmitglieder als Bürge fungieren sollen, ist es sehr ratsam, auf jeden Fall im Vorwege den Umfang der Willenserklärung genau zu besprechen und sich genauestens über die Rechte und Pflichten eines Bürgen zu informieren. Selbstverständlich müssen alle Beteiligten mit dem Bürgen als solchen einverstanden sein da der Bürge gewisse Eigenschaften mit sich bringen muss um eine wirksame Bürgschaftserklärung abgeben zu können. Wird eine Person nicht als Bürge akzeptiert, so kann das ganze Rechtsgeschäft scheitern.

Die Bürgschaftsvoraussetzungen

Es gibt gewisse Voraussetzungen, die ein Bürge erfüllen muss, damit die Bürgschaft Gültigkeit besitzt und nicht als krass sittenwidrig angesehen wird. Zwar kann grundsätzlich jede natürliche volljährige Person als Bürge fungieren, allerdings muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Überdies ist auch die Bonität des Bürgen ein wichtiger Aspekt bei der Gültigkeit der Bürgschaft. Ungültige bzw. krass sittenwidrige Bürgschaftsfälle liegen vor, wenn:

– die Bürgschaft den Bürgschaftsnehmer in wirtschaftlicher Hinsicht stark überfordern würde
– wenn der Bürge zwar die Volljährigkeit erlangt, jedoch bislang noch keine ausreichende Geschäftserfahrung erwerben konnte
– wenn die Bürgschaft lediglich aus dem Grund der starken emotionalen Bindung zu dem Hauptschuldner übernommen wurde
– wenn der Hauptschuldner die Emotionslage des Bürgen für seine Zwecke ausgenutzt hat.

Es gibt zahlreiche Fällen, in denen volljährige Kinder für ihre Eltern Bürgschaften übernommen haben. Diese Bürgschaften sind in der Regel auch gültig wenn offensichtlich ist, dass die Bürgen sich ihrer Verpflichtung als Bürge auch wirklich bewusst sind. In der gängigen Praxis ist dies jedoch nur schwerlich nachzuweisen und wird in der Regel von dem Bürgschaftsnehmer auch nicht hinterfragt.

Eine Ausnahme zu den oben genannten krass sittenwidrigen Bürgschaftsfällen liegt bei der sogenannten Ehegattenbürgschaft vor. Ehepartner dürfen auch dann füreinander bürgen, wenn die Schuld des Vertragsverhältnisses sie wirtschaftlich überfordern würde und wenn die Bürgschaft allein aus der emotionalen Bindung heraus übernommen wurde. Dies setzt allerdings voraus, dass die Ehepartner, die als Bürgen fungieren sollen, geschäftsgewandt und erfahren genug sind um das Ausmaß des Bürgschaftsverhältnisses zu erkennen.

Der Haftungsumfang eines Bürgen

Je nachdem, welche Bürgschaftsart von dem Bürgen unterzeichnet wurde, ist auch das Ausmaß der Haftung anzusehen. Im Fall einer Höchstbetragsbürgschaft haftet der Bürge mit seinem Privatvermögen sowie seinen Vermögenseinkünften lediglich zu bis dem vereinbarten Höchstbetrag, so dass die Bürgschaft nach Erreichen dieses Höchstbetrages automatisch erlischt. Im Falle einer gewöhnlichen Bürgschaft jedoch haftet der Bürge mit seinem Privatvermögen sowie seinen Vermögenseinkünften solange, bis die Forderung des Bürgschaftsnehmers als befriedigt anzusehen ist. Nimmt in dem obigen Beispiel der Sohn einen Kredit über 100.000 Euro für den Erwerb einer Immobilie auf und der Vater fungiert als Bürge, dann haftet der Vater im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Sohnes mit seinem Privatvermögen sowie seinen Vermögenseinkünften über die vollen 100.000 Euro abzüglich des Betrages, der von dem Sohn bereits getilgt wurde. Bei Ehegatten, die füreinander eine Bürgschaft übernommen haben und über gemeinsames Vermögen verfügen, wird dieses Vermögen vollständig zur Tilgung der Forderung herangezogen. Beide Ehegatten haften zu gleichen Teilen solange, bis die Forderung beglichen ist.

Die Rechte eines Bürgen

Natürlich steht ein Bürge nicht gänzlich ohne Rechte dar. Der Umfang dieser Rechte basiert jedoch wiederum auf der Art und dem rechtlichen Wesen der jeweiligen Bürgschaft, die unterzeichnet wurde. Grundsätzlich erwirbt der Bürge, sofern er aus der Bürgschaft heraus die Forderungen des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner getilgt hat, Ersatzansprüche gegenüber dem Hautpschuldner. Diese Ansprüche müssen anschließend in einem gesonderten Verfahren gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden. In einigen seltenen Fällen hat der Bürge gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch auf Einrede der Vorausklage. Dies bedeutet, dass der Gläubiger zunächst erst einmal alle Schritte der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Hauptschuldner durchgeführt haben muss, bis der Bürge in seiner Funktion zur Tilgung der Forderungen eintritt. Der Bürge kann in diesem Fall die Zahlung der Forderung solange verweigern, bis alle Maßnahmen zur Befriedigung des Anspruchs durchgeführt wurden. In der gängigen Praxis werden jedoch nur Bürgschaften akzeptiert, bei denen der Bürge einen Verzicht dieser Einrede auf Vorausklage unterzeichnet.

Weiterhin hat der Bürge gegenüber dem Hauptschuldner das Recht auf Kündigung der Bürgschaft. Dieses Recht muss jedoch in der Bürgschaft gesondert vertraglich vereinbart werden. Ist dieses Recht vereinbart kann der Bürge von dem Hauptschuldner verlangen, dass dieser ihn aus der Bürgschaft dann entlässt, wenn die finanzielle Gesamtsituation des Hauptschuldners sich drastisch verschlechtert. Im Falle einer Ehegattenbürgschaft kann dieses Recht in Anspruch genommen werden, wenn die Ehe vor dem Gesetz als gescheitert gilt und geschieden wird. Bei einer Bürgschaft auf Zeit kann die Bürgschaft zudem aus wichtigen Gründen auch vorab gekündigt werden, wenn eine angemessene Frist zur Kündigung eingehalten wurde.

Fazit

Eine Bürgschaft ist ein Rechtsgeschäft, welches einer gründlichen vorherigen Prüfung bedarf. Da die Folgen für den Bürgen sehr weitreichend sind sollte sich die betreffende Person auch die entsprechende Zeit nehmen, alle wichtigen Aspekte der Bürgschaft genau zu prüfen und auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners kritisch prüfen. Die alte Weisheit „bei Geld hört die Freundschaft auf“ sollte auch im Falle einer Bürgschaft niemals gänzlich vergessen werden, da in der Praxis schon viele Freundschaften scheinbar ohne Grund zerbrochen sind. Ist eine Bürgschaft jedoch erst einmal abgegeben, so hat sie auch Geltung so dass sich der Bürge anschließend nicht damit herausreden kann, dass über den Umfang der Bürgschaft sowie über die anschließenden Folgen keinerlei Kenntnis bestand. Es gab zwar in der Vergangenheit bereits Fällen, in denen eine Bürgschaft im Nachinein als sittenwidrig angesehen wurde, doch kann sich der Bürge diesen Ärger im Vorwege bereits dadurch ersparen, dass alle Faktoren der Bürgschaft genau durchleuchtet werden. Die Bürgschaft ist eine Verpflichtung, welche einen enormen Einfluss auf die eigene Lebensqualität sowie die eigene wirtschaftliche Situation nehmen kann daher sollten alle Beteiligten im Vorwege sehr ausführlich miteinander reden und sämtliche wirtschaftlichen Gesichtspunkte des Hauptschuldners emotionslos überprüfen. Nicht selten kann eine Bürgschaft in einer Familie zu derartigen Streitigkeiten führen, dass anschließend die Familienbande für immer zerschnitten sind. Aus diesem Grund sollte die Entscheidung der Bürgschaft nicht vorschnell erfolgen.