Abmahnung

Was ist eine Abmahnung?

Wenn eine Person der Auffassung ist, ihre Rechte wurden verletzt, kann durch eine Abmahnung eine Unterlassung eines konkreten Verhaltens verlangt werden. Eine Abmahnung kann bei jeder Art zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche erwirkt werden, ist jedoch besonders im gewerblichen Rechtsschutz, im Urheberrecht, im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht von Relevanz.

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Durch eine Abmahnung soll es erleichtert werden, Streitigkeiten ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung auf direktem Wege beizulegen. Sie ist aus der Sicht des Geschädigten unabdingbar, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass vor Gericht die Gegenseite sofort ihre Unterlassungspflicht anerkennt. Die Verfahrenskosten müsste in diesem Fall der Geschädigte tragen. Vor allem dann, wenn die andere Partei keine weiteren Anlässe für eine gerichtliche Auseinandersetzung gegeben hat. In der Praxis wird eine Abmahnung häufig mit einem Vertragsangebot kombiniert. Der Abgemahnte hat sodann eine sogenannte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Eine Abmahnung kann im Einzelfall erfolgen oder als sogenannte Serienabmahnung.

Eine Abmahnung muss folgende formale Voraussetzungen erfüllen:

  • Schilderung des beanstandeten Sachverhaltes
  • Hinweis auf den Rechtsverstoß
  • Aufforderung zur Unterlassung innerhalb einer Frist
  • Androhung rechtlicher Schritte bei Nichteinhaltung der Frist

Durchführung: Wie funktioniert die Abmahnung?

Bei einer Abmahnung gibt es verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren.

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung liegt einer Abmahnung immer bei. Der Text ist vorformuliert. Daraus wird ersichtlich, welche Vertragsstrafe bei einer Wiederholung der abgemahnten Handlung zu zahlen ist. Wer eine Abmahnung als berechtigt anerkennt, muss die Kosten der Abmahnung tragen, sofern der Gegenstandswert und die daraus resultierenden Anwaltskosten korrekt angegeben sind. Die Unterlassungserklärung unverändert abzugeben ist nur dann sinnvoll, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und die Höhe der Vertragsstrafe als angemessen empfunden wird.
  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung: Erscheint der von der Gegenseite veranschlagte Gegenstandswert unrealistisch, kann die Unterlassungserklärung modifiziert werden, sodass nur ein geringerer Streitwert anerkannt wird. Das ist auch der Fall, wenn die Unterlassungserklärung über die gesetzlichen Pflichten des Abgemahnten hinausgeht. Der Abmahnende muss nicht anerkannte Kosten notfalls vor Gericht einklagen.
  • Vergleich: Statt einer Unterlassungserklärung kann mit der Gegenseite ein Vergleich ausgehandelt werden.
  • Negative Feststellungsklage: Diese kann erhoben werden, um die eigenen Ansprüche zu verteidigen. Ziel des Verfahrens ist es, den Unterlassungsanspruch des Abmahnenden als nicht haltbar darzustellen.
  • Gegenabmahnung: Durch eine Gegenabmahnung kann die Unterlassung weiterer Abmahnungen verlangt werden. Hier können auch Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden.
  • Schutzschrift: Damit der Abmahnende keine einstweilige Verfügung ergehen lässt, kann eine Schutzschrift erwirkt werden. Diese garantiert, dass das Gericht keine einstweilige Verfügung ergehen lässt, bevor nicht der Standpunkt des Abgemahnten gehört wurde. Sind die Argumente in der Schutzschrift nicht überzeugend genug, wird unter Umständen eine einstweilige Verfügung erlassen.
  • Gerichtsverfahren: Abgemahnte, die überzeugt sind, die Abmahnung entgegen jeder Grundlage erhalten zu haben, können das Gerichtsverfahren abwarten. In diesem Fall kann es passieren, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung erwirkt, die den Geschäftsbetrieb erheblich stören könnte.

Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?

Ist eine Abmahnung berechtigt, können hohe Kosten entstehen. Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert, es gilt die Gebührenordnung. In einfachen Fällen oder bei einer Serienabmahnung können die Gebühren darunter liegen, bei sehr komplexen Sachverhalten können sie höher sein. Es kommt bei einer Abmahnung nicht darauf an, ob der Abgemahnte durch die Rechtsverletzung einen Gewinn erzielt hat. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wird daran bemessen, wie sich das abgemahnte Handeln auf das wirtschaftliche Interesse des Geschädigten ausgewirkt hätte. Mahnt eine Organisation ab, zum Beispiel die Wettbewerbszentral, sind die Gebühren mit rund 200 Euro gering.

Ansonsten richtet sich der Gegenstandswert nach den einzelnen Rechtsbereichen:

  • Markenrecht: Hier sind Gegenstandswerte in der Höhe von 50.000 Euro üblich, vor allem, wenn es um den Bestand einer Marke geht. Bei großen Firmen und renommierten Marken kann die Summe höher sein.
  • Wettbewerbsrecht: Es kommt darauf an, wie schwerwiegend eine Verletzung war. Üblich sind Gegenstandswerte ab 25.000 Euro. Ist der Verstoß minimal, werden auch geringere Gegenstandswerte angenommen.
  • Urheberrecht: Hier beginnen Gegenstandswerte bei 1000 Euro, nach oben sind die Grenzen offen. Ausgegangen wird vom Einzelfall. Im digitalen Zeitalter kommt es vor, dass die Gerichte auch bei niedrigen Gegenstandswerten einen Zuschlag erteilen, damit eine möglichst abschreckende Wirkung erreicht wird.

Anwaltskosten sind laut Bundesgerichtshof (BGH) auch dann zu erstatten, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. In Fällen, in denen das Patentrecht zum Tragen kommt oder es um die Gesetze im Bereich Gebrauchsmuster, Halbleiterschutz, Sortenschutz oder Marken geht, kommen die Kosten für einen Patentanwalt hinzu. Diese Kosten erhöhen sich durch den Schadenersatz, der im Falle einer festgestellten Rechtsverletzung gewährt wird. Geht es um geistiges Eigentum, erfolgt die Berechnung anhand der Lizenzanalogie.

Welche veränderten Bedingungen ergeben sich bei Abmahnungen im Internet?

In den letzten Jahren erfolgte ein Anstieg der Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen. So werden im Internet verstärkt urheberrechtlich geschützte Bilder, Texte und Dateien veröffentlicht. Besonders problematisch gestaltet sich das sogenannte Filesharing. Das führte dazu, dass in Deutschland mittlerweile sechs Prozent der Internetnutzer abgemahnt wurden. In der Vergangenheit hatten die hohen Geldforderungen in Abmahnverfahren vermehrt Kritik hervorgerufen. Daher hat der Gesetzgeber im Jahr 2008 bestimmt, dass natürliche Personen, die berechtigt abgemahnt werden, maximal Anwaltskosten in der Höhe eines Gegenstandswertes von 1000 Euro berechnet werden dürfen (§ 97a Abs. 3 UrhG). Obwohl dieser Betrag gedeckelt ist, sind Abmahnungen für Rechtsanwälte eine gewinnbringende Einnahmequelle. Experten bezeichnen diese Vielzahl juristischer Maßnahmen als Abmahnindustrie. Erhält ein Verbraucher eine formal fehlerhafte Abmahnung, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.

Beispiel
Ein Vermieter, der einen WLAN-Anschluss zur Verfügung stellt, der von einem Mieter missbraucht wird, haftet nicht als Teilnehmer oder Täter einer Verletzung des Urheberrechts. Er haftet aufgrund der Störerhaftung auf Erstattung der Abmahnkosten und Unterlassung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Mai 2010 entschieden ( Az.: I ZR 121/08). Es empfiehlt sich, Mieter auf Rechtsverletzungen hinzuweisen und diesen Passus in den Mietvertrag aufzunehmen. Aufgrund derartiger Vereinbarungen lehnten sowohl das Landgericht Frankfurt 2013 (Az. 2-06 O 304/12) als auch das Amtsgericht München ein Jahr zuvor (Az. 142 C 10921/11) eine Haftung des Vermieters für Filesharing-Vergehen eines Mieters ab.

Die Bedeutung von Abmahnvereinen

Abmahnvereine wurden mit dem Ziel gegründet, wettbewerbswidrige Praktiken bei anderen Vereinen oder Firmen zu verwarnen. Zumeist geht es hier um Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), mittlerweile jedoch besonders gegen das Telemediengesetz. Abmahnvereine vertreten die Interessen spezifischer Branchen. Sie fordern Abgemahnte zu einer Unterlassungserklärung und der Übernahme der Kosten auf. Kommt der Abgemahnte dieser Aufforderung nicht nach, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Diese Abmahnvereine haben einen zweifelhaften Ruf. Im Fokus der Abmahnvereine stehen verstärkt Gewerbehandelnde im Internet, die aufgrund ihrer Angebote oder einer Werbung mit einer wettbewerbsrechtlichen

Abmahnung eines Abmahnvereins konfrontiert werden. Von einem Missbrauch des Wettbewerbsrechts kann ausgegangen werden, wenn Abmahnungen von unbekannten Personen oder Vereinen kommen und hauptsächlich aus Zahlungsforderungen bestehen, an die sich weitere anwaltliche Abmahnungen anschließen, jedoch kein Gerichtsverfahren angestrebt wird.

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