Fitnessstudio-Vertrag: So sichern sich Kunden bei Vertragsabschluss ab

Wenn es um den Besuch des Fitnessstudios geht, sind die Deutschen Europameister. Rund 10,1 Prozent der Bevölkerung haben einen Fitnessstudio-Vertrag abgeschlossen. Ärger gibt es jedoch häufig mit dem Kleingedruckten oder den Kündigungsmodalitäten – vor allem, wenn der Kunde vor Ablauf des Fitnessstudio-Vertrages aussteigen möchte. Wann greift das Sonderkündigungsrecht im Studio? Was müssen Freizeitsportler wissen, wenn es zu einem Unfall oder Diebstahl kommt? Der Vexcash-Ratgeber bespricht die relevanten Verbraucheraspekte.

 

Rahmenbedingungen eines Fitnessstudio-Vertrags

Was sind die üblichen Vertragsbestandteile eines Fitnessstudio-Vertrags?

Während Kaufverträge gesetzlich genau geregelt sind, hat ein Fitnessstudio-Vertrag eher etwas mit einem Mietvertrag gemeinsam. Denn geregelt wird hier die Benutzung von Räumen, Geräten und weiteren Einrichtungen wie Kursen und dem Wellness-Bereich. Außerdem beinhalten Fitnessstudio-Verträge Elemente von Dienstverträgen. Dazu zählen die Beratung und Beaufsichtigung eines Kunden sowie die Einweisung in die Trainingsgeräte. Juristisch spricht man daher von einem typengemischten Vertrag. Die Vertragspflichten sind von den Parteien selbst zu regeln. In der Praxis bedeutet dies, dass es auf das Kleingedruckte ankommt. Die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) verdienen besondere Beachtung. Zu einem Fitnessstudio-Vertrag gehören zwingend die Angabe der monatlichen Pauschale, die inbegriffenen Leistungen, die Vertragslaufzeit, die Erstlaufzeit, die Verlängerungs- und Kündigungsmodalitäten und Angaben zur außerordentlichen Kündigung.

Der Vexcash-Ratgeber bespricht die relevanten Verbraucheraspekte rund um den Abschluss des Fitnessstudio-Vertrags.
Der Vexcash-Ratgeber bespricht die relevanten Verbraucheraspekte rund um den Abschluss des Fitnessstudio-Vertrags.

Welche vertraglichen Inhalte sollten nicht unterschrieben werden?

Steht im Fitnessstudio-Vertrag eine Laufzeit, die höher als zwei Jahre plus Probezeit ist, sollte sich ein Kunde nicht darauf einlassen. Die meisten Verträge verlängern sich automatisch, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. Ist die Kündigungsfrist länger als die gesetzlich üblichen drei Monate, muss der Kunde nicht zustimmen. Besteht ein Studio darauf, dass der Kunde geeignete Belege vorzeigt, die sein Sonderkündigungsrecht glaubhaft machen, ist diese Klausel in den AGB unwirksam. Andernfalls hätte das Studio die Entscheidungsgewalt über die Kriterien der Sonderkündigung, was die Rechte des Kunden einschränkt und damit gesetzlich nicht tragbar ist. Attestiert der Hausarzt die Sportunfähigkeit, muss das Fitnessstudio diese Begründung akzeptieren, selbst wenn der Kunde theoretisch noch Angebote nutzen könnte. Viele Frauen möchten ihren Fitnessstudio-Vertrag nach Bekanntwerden der Schwangerschaft kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht aufgrund der Schwangerschaft der Kundin darf seitens des Studios nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

Zuweilen kommt es vor, dass ein Studio sein Leistungsspektrum ändert. Das kann die Öffnungszeiten betreffen sowie bestimmte Angebote an Geräten und Kursen. Steht im Vertrag „Änderungen vorbehalten“, muss der Kunde das nicht akzeptieren und kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Im Fitnessstudio-Vertrag muss nicht der Punkt „Bearbeitungsgebühr für eine Kündigung“ unterschrieben werden. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat ein Studio aufgrund dieser Praxis erfolgreich abgemahnt.

Die Preisgestaltung

Möchte ein Studio für die Nutzung der Duschen eine Extragebühr erheben, ist das nicht zulässig. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass Duschen nach dem Training zu den Grundleistungen gehört (Az.: 6 U 1/08). Das Mitbringen von Getränken sorgt ebenfalls oft für Ärger. Bietet der Betreiber ausschließlich teure Sportdrinks an, darf das Mitbringen eigener Getränke vertraglich nicht untersagt werden. Werden die Getränke zu den handelsüblichen Preisen verkauft, ist die Vertragsklausel zulässig. Manche Studios behalten sich vor, die Haftung für Unfälle und Verletzungen abzulehnen, die an Geräten entstanden sind. Es ist jedoch nicht möglich, sich durch einen generellen Haftungsausschluss im Fitnessstudio-Vertrag aus der Affäre zu ziehen. Manche Studios behalten sich vor, die Preise während der Vertragslaufzeit erhöhen zu können. Wenn die Gründe und die Angemessenheit hierfür nicht detailliert in den AGB festgelegt sind, muss der Kunde das nicht hinnehmen. Er kann verlangen, zum alten Preis weiter zu trainieren oder den Fitnessstudio-Vertrag fristlos kündigen. Steht ein Umzug der Räumlichkeiten an, nehmen manche Studios Klauseln in den Fitnessstudio-Vertrag auf, die ein frühzeitiges Entlassen aus dem Vertrag ausschließen. Das Oberlandesgericht Hamm sieht das anders: Die räumliche Verlegung des Studios stellt einen Nachteil für den Kunden dar und rechtfertigt die frühzeitige Entlassung aus dem Fitnessstudio-Vertrag (Az.: 17 U 109/91).

Unwirksame Klauseln sind:

  • Laufzeit: Verträge dürfen eine Vertragsdauer von zwei Jahren nicht überschreiten
  • Kündigungsfrist: Maximal drei Monate sind zulässig
  • Nachweis einer Kündigung durch geeignete Belege
  • Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrecht bei Schwangerschaft
  • Änderungen vorbehalten: Ein Kunde muss nicht akzeptieren, wenn das Studio Angebote oder Öffnungszeiten einschränkt
  • Das Mitbringen eigener Getränke: Nicht zulässig, wenn nur teure Sportdrinks angeboten werden
  • Genereller Haftungsausschluss: Sind Trainingsgeräte nicht gewartet, haftet das Studio
  • Preiserhöhungen in beliebiger Höhe: Ein Studio muss in den Vertragsbedingungen die Angemessenheit und die Gründe hierfür belegen
  • Umzug des Studios: Eine räumliche Verlegung der Trainingsmöglichkeiten stellt einen Nachteil für den Kunden dar, den er nicht hinnehmen muss

Vertragsformen: Mit und ohne Kündigungsfrist

Welche Vor- und Nachteile ergeben sich bei den verschiedenen Vertragsformen?

Die meisten Fitnessstudio-Verträge werden mit einer Laufzeit von 12 oder 24 Monaten abgeschlossen. Viele dieser Verträge verlängern sich automatisch, wenn der Sporttreibende ihn nicht innerhalb der vereinbarten Frist aufkündigt. Eine typische Klausel in diesem Fall lautet: „Dieser Fitnessstudio-Vertrag verlängert sich um weitere zwölf Monate, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf die Kündigung erfolgt.“ Da mittlerweile auf dem Fitnessmarkt der Konkurrenzdruck groß ist, bieten viele Fitnessstudios Verträge mit einer deutlich kürzeren Laufzeit von drei bis sechs Monaten an oder gewähren flexible Kündigungsfristen. Die kürzere Laufzeit bei einem Fitnessstudio-Vertrag hat den Vorteil, dass Kunden nicht so lange gebunden sind. Das ist vor allem dann wichtig, wenn das Angebot des Studios nicht den eigenen Wünschen entspricht oder woanders günstigere Konditionen geboten werden.

Die meisten Fitnessstudio-Verträge werden mit einer Laufzeit von 12 oder 24 Monaten abgeschlossen.

Kosten und Gebühren

Worauf sollte hinsichtlich der Gebühren geachtet werden?

Ein Großteil der Fitnessstudio-Verträge beinhaltet die Zahlung einer monatlichen Pauschale. Für diese gibt es keine Grenze nach oben. Der Markt ist hart umkämpft. Während Ketten mit extrem günstigen Preisen werben, gibt es Studios von Einzelbetreibern, die ihren Service zu höheren Preisen anbieten. Die Preisgestaltung muss für den Kunden stets transparent und nachvollziehbar sein. In den AGB verstecken sich oft Servicegebühren, die der Kunde unterschreibt, zum Beispiel für die Nutzung von Solarium, Sauna und Wellnessbereich oder die Erstellung eines Trainingsplanes. Kunden müssen sich im Vorfeld klar werden, ob sie diese kostenpflichtigen Extradienstleistungen brauchen und die Vertragsinhalte entsprechend verhandeln. Bietet ein Studio nicht die Möglichkeit eines kostenlosen und unverbindlichen Probetrainings, ist das Angebot mit Vorsicht zu genießen.

Wie können Mehrkosten und Gebühren finanziert werden?

Manchmal gibt es gute Gründe, einen Fitnessstudio-Vertrag zu beenden, doch es findet sich keine Klausel, um von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Die monatlichen Beiträge laufen dann weiter und können den Geldbeutel arg belasten. Um einen finanziellen Engpass zu beseitigen, bietet ein Mikrokredit die optimale Lösung. Kunden können eine flexible Rückzahlung zwischen ein und sechs Monaten wählen. Bei mittlerer Bonität wird der Blitzkredit gewöhnlicherweise innerhalb einer Stunde gewährt. Versteckte Kosten gibt es nicht, gezahlt werden nur die Kosten, die tatsächlich auf der Kreditvereinbarung aufgelistet sind.

Kündigungsfristen und Widerrufsrecht

Worauf ist hinsichtlich der Kündigungsfrist zu achten?

Neben der Laufzeit sind in den AGB eines Fitnessstudio-Vertrags die Kündigungsfristen festgelegt. Daran muss sich der Kunde halten, um sich vom Vertrag lösen zu können. Diese Kündigungsfrist darf nicht länger als drei Monate sein. Bei einer kürzeren Kündigungsfrist ist die Rechtsprechung aktuell nicht einheitlich. Ein Monat Kündigungsfrist ist unbedenklich.

Wann greift ein Sonderkündigungsrecht?

Zuweilen kann es vorkommen, dass ein Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich, also fristlos, gekündigt wird. Dieses Recht darf nicht von zusätzlichen Klauseln in den AGB abhängig gemacht werden. Bedingung ist jedoch, dass ein Kunde einen triftigen Grund hat, der die Fortsetzung des Fitnessstudio-Vertrags unzumutbar macht. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallentscheidung, die den Interessen beider Seiten gerecht werden muss.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind:

  • Eine dauerhafte Erkrankung des Kunden, die eine Trainingsteilnahme unmöglich macht
  • Schwangerschaft einer Fitnesskundin
  • Erhebliche Leistungsänderungen seitens des Fitnessstudios wie die Reduktion der Sauna oder die Kürzung von Kursen, Wegfall der Kinderbetreuung, Umwandlung eines Damenstudios in einen gemischten Club, mangelhafte Wartung der Geräte, bauliche Einschränkungen
  • Umzug des Fitnessstudios
  • Wechsel von Inhaber oder Personal, der sich relevant auf die Trainingsziele des Kunden auswirkt

Preiserhöhung des Studios
Die Rechtsprechung hinsichtlich eines Umzugs gestaltet sich bundesweit verschieden. Handelt es sich um eine Fitnesskette, die am neuen Wohnort des Kunden ein Studio betreibt, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2016 entschieden, dass der Umzug des Verbrauchers in eine andere Stadt oder einen weiter entfernt gelegenen Stadtteil nicht dazu berechtigt, den Fitnessstudio-Vertrag zu kündigen (Az. XII ZR 62/15).

In welchen Fällen ruht der Vertrag?

Ist ein Kunde für einen bestimmten Zeitraum sportunfähig, der die reguläre Laufzeit des Vertrages nicht unterschreitet, muss ein Studiobetreiber eine Kündigung nicht akzeptieren. Wenn im Krankheitsfall ein Attest vorgelegt wird, kann der Fitnessstudio-Vertrag jedoch pausieren. Der Kunde ist für diesen Zeitraum von Zahlungen befreit. Die Monate der Befreiung werden an die normale Vertragslaufzeit angehängt.

Besteht ein Widerrufsrecht bei Fitnessstudio-Verträgen?

Wurde der Fitnessstudio-Vertrag als Haustürgeschäft abgeschlossen, kann der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. So urteilte das Amtsgericht Bad Iburg (Az.: 4 C 61/07) im Falle eines Kunden, der durch einen Gratisgutschein auf ein Studio aufmerksam wurde und daraufhin dort einen Vertrag abgeschlossen hatte. Gewinnt ein Kunde ein Probetraining und unterzeichnet daraufhin den Vertrag, kann laut Landgericht Koblenz vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden ( Az.: 6 S 19/07). Wurde der Vertrag im Internet abgeschlossen, haben Kunden ebenfalls ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Tipps für Verbraucher

Wer haftet im Fall von Diebstahl oder Verletzungen?

Die Betreiber eines Fitnessstudios entziehen sich in einigen Fällen ihrer Verantwortung im Bereich des Diebstahls. Doch grundsätzlich gilt: Wird etwas aus dem Spind gestohlen, haftet das Studio. Es ist unwirksam, eine Haftungsbeschränkung für mitgebrachtes Eigentum der Studiomitglieder auszusprechen. Die Haftung des Studios kann eingeschränkt werden, wenn der Sportler grob fahrlässig gehandelt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Spind nicht richtig abgeschlossen wurde oder persönliche Gegenstände, wie ein Schlüssel, offen liegen gelassen werden und damit verloren gehen können. Spinde und Fächer bieten nur einen eingeschränkten Schutz und sind lediglich zum Aufbewahren von Kleidungsstücken vorgesehen. Deponiert der Kunde Wertsachen in seinem Spind, trägt er ein Eigenverschulden. Geldbeutel, teurer Schmuck und Smartphones sollten daher nicht ins Fitnessstudio mitgebracht werden. Eine Ersatzpflicht des Studios bei Diebstahl tritt in Kraft, wenn es bereits mehrere Vorfälle dieser Art gab und der Betreiber keine Vorkehrungsmaßnahmen getroffen hat. Maßgeblich hierfür ist die Schutzpflicht aus dem Vertrag mit dem Studio.

Betreiber eines Fitnessstudioss sind aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflichten angehalten, ihre Trainingsgeräte auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Kommt ein Studio diesen Anforderungen nicht nach, kann es im Fall eines Geräteunfalls haftbar gemacht werden. Trainierende sind angehalten, den Anweisungen des Studiobetreibers Folge zu leisten. Jeder Kunde hat das Recht, eine gründliche Einweisung in die für ihn bestimmten Fitnessgeräte zu erhalten. Trifft ein Kunde eigenmächtige Entscheidungen und nutzt Geräte, die nicht in seinem vom Personal erstellten Trainingsplan gehören und es kommt zu einem Unfall, können Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Das Studio ist zudem nicht verpflichtet, neben jedes Gerät eine Aufsichtsperson zu stellen. Es reicht aus, wenn dem Kunden erklärt wird, Geräte nur nach Einweisung nutzen zu dürfen.

Vertragsunstimmigkeiten: Wer ist der richtige Ansprechpartner?

Kommt es zu Unstimmigkeiten mit dem Fitnessstudio-Vertrag ist der Studiobetreiber der erste Ansprechpartner. Handelt es sich um ein Unternehmen mit mehreren Filialen, kann das Anliegen auch dem zentral Verantwortlichen vorgebracht und versucht werden, gemeinsam eine Lösung zu finden. Hilft das nicht, kann der Kunde sich an die zuständige Verbraucherzentrale wenden. Diese Organisation prüft den Fitnessstudio-Vertrag auf rechtlich unzulässige Klauseln und kann eine Empfehlung abgeben, ob eine Klage gegen den Betreiber Erfolg hätte. Eine Rechtsberatung durch einen Anwalt können die Verbraucherschützer nicht ersetzen.