Kindesunterhalt – Die wichtigsten Infos zum Unterhalt fürs Kind

Wenn Eltern sich trennen, sind beide weiterhin für den Unterhalt des Nachwuchses verantwortlich. Es ist nicht von Relevanz, ob das Kind in ehelichen oder unehelichen Verhältnissen geboren wurde. Die Leistungen für den Kindesunterhalt müssen bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Kindes gezahlt werden, wobei mehrere Ausbildungen oder Studienzeiten individuell zu betrachten sind.

Grundsätzlich gilt im Trennungsfall der Eltern, dass das Kind von dem Elternteil, bei dem es lebt, den sogenannten Naturalunterhalt (Kindesbetreuung und Versorgung) erhält ( § 1606 Abs.3 S.2 BGB). Der andere Elternteil ist gemäß Familienrecht mit dem Barunterhalt (Geldzahlungen) in der Pflicht.

Unterhalt-Regelung für minderjährige Kinder

Solange das Kind minderjährig und unverheiratet ist, gilt für den Unterhaltsschuldner eine erweiterte Unterhaltspflicht. Dem Unterhaltsschuldner verbleibt mindestens ein notwendiger Selbstbehalt pro Monat. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige beläuft sich dieser Betrag auf 880 Euro, erwerbstätigen Unterhaltszahlenden werden monatlich 1080,00 Euro zugestanden.

Der Unterhaltsschuldner ist zudem verpflichtet, durch seine Erwerbstätigkeit sicherzustellen, dass das Kind zumindest den Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) erhält. Es kann die Forderung gestellt werden, diesen Mindestunterhalt durch Aufnahme weiterer Tätigkeiten abzusichern.

Der Mindestunterhalt beträgt monatlich:

  • Für Kinder von 0-5 Jahren: 335,00 Euro
  • Für Kinder von 6-11 Jahren: 384,00 Euro
  • Für Kinder von 12-17 Jahren: 450,00 Euro

Betreut ein Elternteil das Kind, wird laut § 1612b BGB das staatliche Kindergeld  zur Hälfte angerechnet. In allen anderen Fällen erfolgt die Anrechnung des gesamten Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB).

Unterhalts-Regelung für volljährige Kinder

Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird nicht mehr zwischen Natural- und Barunterhalt unterschieden. Beide Eltern sind jetzt anteilig zur Unterhaltszahlung in Geldform verpflichtet. Die entsprechende Höhe der Zahlungen orientiert sich am Einkommen. Treffen folgende vier Kriterien auf das volljährige Kind zu, sind die Unterhaltszahlungen wie bei einem minderjährigen Kind zu handhaben (privilegierte Kinder):

  1. das Kind befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung
  2. das Kind hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
  3. das Kind wohnt noch bei einem Elternteil
  4. das Kind ist nicht verheiratet

Für Unterhaltleistungen gegenüber volljährigen Kindern, auf die die genannten Kriterien nicht zutreffen, gilt bundesweit ein angemessener Selbstbehalt von 1300 Euro.

Beginn der Unterhaltszahlungen für Kinder

Kindesunterhalt muss ab dem 01. des Monats gezahlt werden, in dem die Aufforderung zur Zahlung von Kindesunterhalt erging oder der Unterhaltspflichtige zur Einkommensauskunft aufgefordert wurde. Daher ist das rechtzeitige Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen angeraten.

Wie lange besteht Anspruch auf Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt muss so lange gezahlt werden, bis das Kind wirtschaftlich auf eigenen Füßen steht. Das schließt auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung mit ein. Vorgesehene Ausbildungszeiten dürfen vom Kind nicht überschritten werden, gleichzeitig sind die entsprechenden Fähigkeiten des Kindes hinsichtlich einer Ausbildung zu berücksichtigen.

Normalerweise sind Eltern ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, bis eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Erhält das Kind nach abgeschlossener Lehre oder dem Abitur zeitnah einen Studienplatz, besteht weiterhin die Unterhaltspflicht durch die Eltern. In diesem Fall wird dann die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Kostenübernahme durch die Eltern geklärt.

Ausbildungsabbrüche, überzogene Studienzeiten und Mehrfachstudiengänge, die nicht aufeinander aufbauen, gehen finanziell nicht zu Lasten der Eltern.

Ist das Kind volljährig und nicht mehr in Ausbildung, hat es durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Die Berechnung und Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes

Der Kindesunterhalt wird in Deutschland anhand der „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Diese unterscheidet in Einkommenshöhen und Altersstufen des Kindes. Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und je älter das Kind, desto höher ist die Höhe des Kindesunterhaltes.

Falls mehrere Kinder unterhaltsberechtigt sind, wird das von der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. In diesen Fällen kommt es zur Anpassung der Unterhaltsbeträge, abhängig vom notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.

Die Düsseldorfer Tabelle:

Ist der Bedarf anhand der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2018 ermittelt, muss diesem Betrag das Kindergeld angerechnet werden.

Das anzurechnende Kindergeld beträgt:

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Zusätzliche Zahlungen zu den Tabellenbeträgen – Mehrbedarf und Sonderbedarf

In den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren nicht berücksichtigt. Ist das Kind nicht über den Elternteil, bei dem es lebt, innerhalb einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, müssen die hinzukommenden Beiträge zusätzlich zum Tabellenbetrag gezahlt werden.

Entstehen durch anhaltenden Krankheitsfall oder bei einer Heimunterbringung regelmäßige Zusatzkosten (auch Mehrbedarf genannt), sind diese Kosten zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen. Desweiteren sind unregelmäßige Zusatzaufwendungen (Sonderbedarf) zu zahlen, die unter anderem bei Klassenfahrten, Kommunion oder Konfirmation entstehen.

Beispiel für die Höhe des Kindesunterhalts: Für einen Studenten, der nicht bei einem Elternteil lebt, ergibt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle ein Bedarf von 735,00 Euro.

Selbstbehalt für das unterhaltsverpflichtete Elternteil

Unter Selbstbehalt wird die Geldsumme verstanden, die dem Geldschuldner jeden Monat mindestens zur Finanzierung des eigenen Lebens zu bleiben hat. Es wird in zwei Formen des Selbstbehaltes unterschieden:

  1. Notwendiger Selbstbehalt
    Die meisten Oberlandesgerichte vertreten bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen derzeit einen monatlichen Selbstbehalt von 880 Euro. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gelten 1080 Euro. Dieser notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen und unverheirateten Kindern sowie bei gleichgestellten volljährigen Kindern (privilegierte Kinder).
  2. Angemessener Selbstbehalt
    Der angemessene Selbstbehalt existiert bei der Unterhaltspflicht gegenüber nicht privilegierten, volljährigen Kindern. Der derzeitige Betrag beläuft sich auf 1300,00 Euro für das gesamte Bundesgebiet.

Betreuungsunterhalt

Kümmert sich nach der Trennung ein Elternteil alleine um die Betreuung des gemeinsamen Kindes, entsteht Anspruch auf Betreuungsgeld. Ausgehend von ehelichen und unehelichen Kindern finden beim Betreuungsunterhalt zwei Gesetze ihre Anwendung:

  • Für ehelich geborene Kinder gelten die Unterhaltsregelungen des § 1570 des BGB.
  • Bei unehelichen Kindern errechnet sich der Betreuungsunterhalt nach § 1615 des BGB.

Die darin verankerten Prinzipien ähneln einander, es gibt aber unterschiedliche Bewertungsdetails.

Bis zum dritten Geburtstag steht allen Kindern Betreuungsgeld zu. Der Gesetzgeber geht davon aus, dem Kind in dieser Zeit die Betreuung durch die Mutter zu ermöglichen, die dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In dieser Aussage steckt folgernd die Feststellung: Ab dem dritten Geburtstag sei eine Betreuung durch Fremdpersonen angemessen, wodurch der Betreuungsunterhalt neu zu definieren ist.

Behinderungen des Kindes, kein verfügbarer Kindergartenplatz oder andere Situationen ähnlicher Art bewirken eine weitere Zahlung des Betreuungsunterhaltes. Diese Entscheidung wird basierend auf § 1570 BGB und § 1650 Abs. 1 BGB getroffen. Diese weitergehende Unterstützung muss gesondert begründet werden, was notfalls vor Gericht geschieht.

Höhe des Betreungsunterhalts

Die Berechnung des Betreuungsunterhaltes erfolgt individuell. Bei ehelichen Kindern wird die Einkommensdifferenz der Eltern bestimmt, die in einer Höhe von maximal 3/7 ausgeglichen wird.

Bei unehelichen Kindern wird die Lebenssituation des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes zugrunde gelegt. Der damalige Verdienst und die entsprechende Lebenssituation bilden den Ausschlag für die Berechnung des Betreuungsunterhaltes. Dieser erstattet damit unter Umständen den vollen Verdienstausfall.

Einschränkungen ergeben sich, wenn das Einkommen der jetzigen Betreuungsperson vor der Geburt des Kindes höher war, als das des Partners. In diesem Fall legt der Bundesgerichtshof fest, dass der Halbteilungsgrundsatz anzuwenden ist, der sonst im Scheidungsrecht gilt. Nach diesem Urteil (15.12.2004 – Az. XII ZR 121/03) werden die Einkommen beider Partner vor der Geburt des Kindes zusammengerechnet. Die Hälfte des Betrages gilt dann als Unterhaltsgröße.

Betreuungsunterhalt ist gegenüber Kindesunterhalt nachrangig. Bleibt nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge, berufsbedingten Aufwendungen und dem Kindesunterhalt noch etwas oberhalb der Selbstbehaltgrenze übrig, ist Betreuungsunterhalt zu zahlen. Sind die finanziellen Kapazitäten bis auf den Selbstbehalt erschöpft, entfällt die Zahlung des Betreuungsgeldes.

Einkommensermittlung für den Kindesunterhalt

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bildet die Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhaltes. Dazu gehören alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit, Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, vorhandenes Kapital, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einnahmen gemäß § 22 EStG.

Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zählen außerdem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gezahlte Prämien, Überstundenvergütungen sowie Zulagen. Vermögenswerte Vorteile durch die Nutzung eines Firmen-Pkw oder das Wohnen in der eigenen Immobilie zählen ebenfalls als Einkommen. Gleiches zählt für Zuwendungen wie BAföG, Krankengeld, Arbeitlosengeld oder Versorgungsleistungen für Dritte.

Bei selbstständig Erwerbstätigen ergibt sich das Nettoeinkommen, indem der erzielte Gewinn dem Bruttoverdienst eines nichtselbstständigen Erwerbstätigen gleichgesetzt wird. Anschließend werden Steuern und Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

Auskunft über die Einkommensverhältnisse erteilen

Um die Höhe des Unterhaltsanspruchs berechnen zu können, braucht ein Unterhaltsberechtigter die Einkommensangaben des Unterhaltspflichtigen. Durch den Gesetzgeber wurden Auskunftsansprüche gesetzlich festgelegt. Wer Unterhalt zahlen muss, ist auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse verpflichtet.

Mindern private Schulden den Unterhalt fürs Kind?

Bei Schulden sind die Entstehungsart und der Zeitpunkt maßgebend. Sind die Schulden während der Ehe entstanden, findet ihre Berücksichtigung bei der Festsetzung des Kindesunterhalts statt. Bei Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder gibt es allerdings die Einschränkung, dass der Unterhaltsverpflichtete trotz vorhandener Schulden zumindest den Regelbedarf zu zahlen hat. Dieser Betrag entspricht der ersten Zeile in der Düsseldorfer Tabelle. Um dem gerecht zu werden, kann auch die Einleitung eines Privatinsolvenzverfahren notwendig sein.

Wenn das Kind Einkommen oder Vermögen hat

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Erzielen minderjährige oder erwachsene Kinder Einkünfte aus dem Vermögen, beispielsweise in Form von Zinsen, werden diese generell angerechnet und mindern damit den Kindesunterhalt.

Wie erhalte ich Kindesunterhalt?

Um Unterhalt fürs Kind zu bekommen, braucht es einen vollstreckbaren Titel. Das kann ein Gerichtsurteil, eine notarielle Urkunde, eine Jugendamtsurkunde oder ein gerichtlicher Vergleich sein. Die Ausstellung einer Jugendamtsurkunde ist die einfachste Variante, um an einen vollstreckbaren Titel zu kommen. Sie erfolgt auf dem Jugendamt und ist kostenlos. Haben sich beide Partner im Einvernehmen getrennt und treffen die Unterhaltszahlungen pünktlich eint sollte dennoch ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden. Im Ernstfall kann so das Unterhaltsgeld gerichtlich eingefordert werden.

Änderung des Unterhaltstitels

Ändern sich wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen, kann auch der Kindesunterhalt angepasst werden. Mit einem sogenannten Abänderungsantrag kann der Unterhaltstitel geändert werden. Hierzu ist anwaltliche Beratung notwendig, um genau feststellen zu lassen, ob zu viel Unterhaltsgeld gezahlt oder zu wenig Unterhaltsgeld erhalten wird.

Kindesunterhalt rückwirkend erhalten

Ist die Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen bekannt, kann die zu zahlende Höhe des Unterhalts berechnet werden. Die schriftliche Zahlungsaufforderung bringt den Unterhaltspflichtigen „in Verzug“. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt zahlungsverpflichtet ist.

Nur durch die schriftliche Aufforderung, die quittiert versendet werden sollte, besteht auch rückwirkend Anspruch auf Kindesunterhalt. Ohne nachweisbare Zahlungsaufforderung fließen keine rückwirkenden Gelder. Die Verjährung der Ansprüche setzt höchstens einige Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Sofern der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, ist eine Zahlungsaufforderung in regelmäßigen Abständen sinnvoll. Auf diese Weise geht der rückwirkende Anspruch nicht verloren. Wird trotz Zahlungsverweigerung nach der ersten Zahlungsaufforderung nicht regelmäßig in schriftlich nachweisbarer Form auf die Unterhaltszahlungen bestanden, können Einschränkungen entstehen. Der rückwirkende Anspruch besteht zwar weiterhin, aber unter Umständen nicht mehr für den gesamten Zeitraum der Unterhaltsschuld.

Ausnahmen beim Unterhalt fürs Kind

Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist der Unterhaltsanspruch durch die Betreuung und Verpflegung laut § 1606 Abs.3 S.2 BGB abgegolten. Der andere Partner hat den Unterhalt in Geldform zu leisten.

Ausnahme: Sofern der betreuende Elternteil ein Einkommen bezieht, das das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils mindestens um das Doppelte übersteigt, kann der betreuende Elternteil ebenfalls barzahlungspflichtig sein.

Ist das Kind behindert, sodass es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, besteht sein Unterhaltsanspruch lebenslänglich.

Ein Unterhaltsanspruch kann nicht durch Verfehlungen aufgehoben werden (§ 1611 Abs. II BGB). Auch ein verweigertes Besuchsrecht seitens des Kindes setzt die Unterhaltspflicht nicht außer Kraft.