Abtretung: Wie funktioniert eine Abtretung?

Bedeutung der Abtretung

Der Begriff der Abtretung beschreibt im Zivilrecht (§ 398 BGB) die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen. Der übertragene Gläubiger wird als Zedent bezeichnet. Der Gläubiger, der die Forderung empfängt, ist der Zessionar. Aus diesem Grund wird die Abtretung auch als Zession bezeichnet.

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Was sind die Voraussetzungen für die Abtretung?

Forderungen müssen ausreichend bestimmbar sein, um abgetreten werden zu können. Konkret bedeutet dies, dass die Schuld genau benannt werden kann. Ein Bankkredit ist beispielsweise abtretbar, weil eine Restforderung exakt ausgedrückt werden kann. Grundsätzlich sind alle Forderungen, die diesem Kriterium genügen, für eine Zession geeignet.

Allerdings gibt es Ausnahmefälle, die eine Abtretung unmöglich machen und zwar:

  • Ausschluss einer Zession im Vertrag des ursprünglichen Gläubigers mit dem Schuldner. Das klassische Beispiel hierfür sind Forderungen, die aus Versicherungspolicen resultieren
  • Die Abtretung würde die Form der Forderung verändern. Dies ist bei vielen Dienstleistungen der Fall. Bezahlt eine Person beispielsweise einen Gärtner für seine Dienste, darf er die Forderung nach diesen Diensten nicht abgeben. Der Gärtner würde in einem anderen Garten arbeiten, der eine andere Größe und eine andere Bepflanzung aufweist. Der Dienst verändert sich. Anders liegt der Fall, wenn eine Person einen Bäcker dafür bezahlt, 10 Brötchen zu backen. Diese Forderung darf er abtreten, solange immer noch nur 10 Brötchen gefordert werden.
  • Die Forderung gilt als unpfändbar: Bestimmte Güter sind pfändungssicher und als solche dem Anspruch eines Gläubigers entzogen. Die Forderung nach solchen Gütern kann nicht abgetreten werden. Dies gilt beispielsweise für Trauringe.
  • Falls die Abtretung der Forderung durch den Gesetzgeber untersagt ist: Der klassische Fall betrifft den Staat als Rechtsperson. Jener darf seine Forderungen nach Steuern nicht abtreten. Im Zivilrecht sind keine Forderungen bezüglich von Erbsachen nicht ohne weiteres abtretbar. § 613ff. BGB informiert über die gesetzlichen Ausnahmen.

Durchführung: Wie funktioniert die Abtretung?

Die Abtretung erfolgt über einen Vertrag. Der alte und der neue Gläubiger müssen im Rahmen des Vertrags übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, dass eine Zession stattfinden soll. Die Mitwirkung des Schuldners ist nicht notwendig. Er ist allerdings unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass eine Abtretung seiner Schuld stattgefunden hat. Der Abtretungsvertrag bedarf in der Regel nicht der notariellen Beglaubigung.

Es ist zulässig, dass eine Abtretungssumme als Kaufpreis gezahlt wird, die über oder unter der Forderung liegt. Diesbezüglich müssen nur alter und neuer Gläubiger übereinstimmen. Die Höhe der Forderung darf durch eine Zession nicht nach oben verändert werden. Der neue Gläubiger darf die Forderung allerdings reduzieren oder für hinfällig erklären. Beispielsweise Verwandte von Schuldnern, die einen Online-Kredit tilgen möchten, um zu helfen, können diese Variante nutzen. Sie spart, wenn der alte Gläubiger zur Zession bereit, die Vorfälligkeitsentschädigung.

Resultat der Abtretung

Durch eine Abtretung tritt der neue Gläubiger in alle Rechte des alten ein (§ 401 BGB). Konkret bedeutet dies, dass alle Sicherungs- und Vorzugsrechte nunmehr beim neuen Gläubiger liegen. Dies betrifft beispielsweise Pfandrechte, Bürgschaften sowie Hypotheken. Allerdings werden auch Einwende des Schuldners gegenüber dem alten Gläubiger auf den Zessionar transferiert. Vereinfacht gesagt wird ein Zustand hergestellt, als wäre der neue Gläubiger schon immer die Person, die im Besitz der Forderung ist.

Durch eine Abtretung tritt der neue Gläubiger in alle Rechte des alten ein (§ 401 BGB)
Durch eine Abtretung tritt der neue Gläubiger in alle Rechte des alten ein (§ 401 BGB)

Sonderfälle der Abtretung

Es gibt zwei Sonderfälle im Bereich der Abtretung: Im Immobilien-Bereich und im Wertpapier-Handel.

Im Immobilienbereich können Personen Rechte aus Bausparverträgen und ähnlichen Anlageprodukten an andere weiterreichen, um beispielsweise eine Hausfinanzierung zu ermöglichen. Im Gegenzug können vom Schuldner auch Pflichten gegen ein solches Vermögen abgetreten werden. Als Beispiel: Ein Vater hat einen Bausparvertrag in Höhe von 150.000 Euro und beschließt, seinem Sohn ein Haus zu kaufen. Der Sohn tritt die Pflicht, 150.000 Euro an den ursprünglichen Hausunternehmer zu bezahlen, mit Zustimmung des Vaters an jenen ab, um sie gegen den Bausparvertrag zu stellen.

Werden Hypotheken abgetreten, ist dafür die Beteiligung eines Notars unerlässlich. Dies liegt daran, dass Besitzrechte an im Grundbuch eingetragenen Immobilien direkt betroffen sind. Der Name des alten Gläubigers muss durch den neuen getauscht werden. Dies gelingt nur unter notarieller Mitwirkung. Die Kosten für den Notar und das Grundbuchamt können zwischen altem und neuen Gläubiger nach individueller Vereinbarung aufgeteilt werden.

Abtretungen im Wertpapier-Bereich sind nicht verboten, aber unüblich. Ist die Forderung im jeweiligen Papier verbrieft, ist auch eine Übergabe des betroffenen Wertpapiers notwendig. Bei sonstigen Zessionen genügt es, den Gegenstand der Abtretung exakt im Vertrag zu beschreiben.

Vielerorts wird die Insolvenz als zusätzlicher Sonderfall benannt. Dies liegt daran, dass die Forderung möglicherweise nicht mehr vollständig erfüllt wird. Faktisch handelt es sich um keinen Sonderfall, weil Bestimmungen des Insolvenzrechts gleichermaßen für den alten und den neuen Gläubiger greifen.

Was ist der Schuldnerschutz und wie wird er in welcher Form angenommen?

Der Schuldnerschutz ist in den §§ 406-410 BGB niedergelegt. Grundlegend stellt er sicher, dass der Schuldner keine Nachteile durch die Zession erfährt. Die Schuld, die Höhe der Raten, die Laufzeit für die Rückzahlung oder sonstige Sonderrechte bleiben unberührt. Ein Schuldner hat so das Recht, Forderungen, die ihm gegenüber dem Zedenten zustanden, gegen den neuen Gläubiger aufzurechnen.

Wenn der Schuldner nicht über die Abtretung informiert wurde und beispielsweise eine Kreditrate nach wie vor an den alten Gläubiger bezahlt, so gilt der entsprechende Betrag auch gegenüber dem Zessionar als beglichen. Es liegt in der Verantwortung vom alten sowie vom neuen Gläubiger, derartige Zahlungen angemessen zu verbuchen. Das Versäumnis, den Schuldner über die Zession zu unterrichten, geht zum Schaden der Gläubiger.

Der Schuldner hat das Recht, vom neuen Gläubiger Nachweise über die Abtretung einzufordern. Verweigert der Zessionar diese, muss der Schuldner der Forderung nicht mehr nachkommen. Dies gilt selbst in Fällen, in denen der neue Gläubiger Mahnungen verschickt oder die Forderung kündigt – also auf eine sofortige Erfüllung besteht. In diesen Fällen ist der Schuldner in der Pflicht, diese Schreiben mit dem Verweis auf fehlende Nachweise unverzüglich zurückzuweisen.

Der Nachweis über die Abtretung gilt bereits in dem Moment als erbracht, in dem der alte Gläubiger jene gegenüber dem Schuldner anzeigt. Dieser hat in einem solchen Fall nicht das Recht, vom neuen Gläubiger beispielsweise eine Kopie des Abtretungsvertrags oder eine Urkunde zu erhalten.

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