Neues Inkassorecht: Mehr Transparenz für Verbraucher bei Inkassounternehmen

Immer wieder ist zu hören oder lesen, dass Inkassounternehmen und Anwälte bei Verbrauchern versuchen, unberechtigte oder überhöhten Forderungen von dubiosen Gläubigern durchzusetzen. Aktuellen Schätzungen zufolge sind in Deutschland etwa 750 Inkassofirmen aktiv, die pro Jahr rund 20 Millionen außergerichtliche Mahnschreiben an Verbraucher versenden und nicht selten mit ernsthaften Konsequenzen drohen. Oft wird versucht, die Unkenntnis der Betroffenen auszunutzen, die dann aus Angst sogar unberechtigte Forderungen bezahlen.

Verbraucher sollen besser geschützt werden

Nun will der Gesetzgeber deutsche Verbraucher künftig besser vor unlauteren Geschäftspraktiken von Inkassounternehmen und Anwälten schützen und hat deshalb das Inkassorecht weiter verschärft. Seit 1. November gelten neue Regelungen für Inkassodienstleister, denen nun umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegt wurden. Der Verbraucher soll im Schreiben des Inkassounternehmens oder des Anwalts, der mit dem Inkasso betraut wurde, sofort erkennen, welche Forderung von wem erhoben wird.

Inkassoschriftzug auf Würfeln

Mit der Erweiterung des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ werden Inkassounternehmen verpflichtet, in einer Rechnung genau darzulegen, für wen sie arbeiten. Darüber hinaus ist der Grund der Forderung präzise zu benennen und schließlich ist eine genaue Kostenrechnung beizufügen, aus der hervorgeht, wie sich diese zusammensetzen. Mit dieser Neuregelung soll praktisch mehr Transparenz erreicht werden, die den schwarzen Schafen der Branche das Handwerk zumindest erschweren soll.

Registrierung von Inkassofirmen kann einfacher widerrufen werden

Zusätzlich wurde auch die Aufsicht über die Unternehmen der Inkasso-Branche verschärft. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, die schon seit einiger Zeit von Inkassounternehmen benötigte Registrierung zu widerrufen. Um unseriöse Unternehmen nunmehr schneller vom Markt auszuschließen, wurden die behördlichen Möglichkeiten des Widerrufs erweitert. Bereits im März 2013 wurde das „Gesetz gegen unlautere Geschäftsbedingungen“ verabschiedet, das eine Reihe von Maßnahmen für einen verbesserten Verbraucherschutz zum Inhalt hat, die seitdem schrittweise in Kraft treten. Dazu gehören zum Beispiel eine Verstärkung der behördlichen Aufsicht von Inkassounternehmen sowie eine Deckelung der Kosten.

Die Neuregelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) im Klartext

Mit der Regelung müssen registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen und Forderungen gegen Privatpersonen geltend machen wollen, unaufgefordert eine Reihe von Informationen klar und verständlich übermitteln. Dazu gehören Name und Firma des Auftraggebers sowie den genauen Forderungsgrund. Bei Verträgen sind der Vertragsgegenstand sowie das Datum des Vertragsschlusses anzugeben. Außerdem müssen präzise Angaben zur Vergütung sowie zur Verzinsung gemacht werden. Dabei ist eine ausführliche Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes sowie des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden, beizufügen. Auf Nachfrage seitens des Verbrauchers sind zusätzlich die ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers sowie die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses mitzuteilen.

Der genaue Wortlaut der Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen ist In §11a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nachzulesen. §12 regelt dann die Registrierungsvoraussetzungen für Personen, die derartige Dienstleistungen erbringen wollen. Auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde um einen entsprechenden Paragraphen (§43d) ergänzt, der in seiner Ausprägung mit dem §11 des RDG identisch ist.

Worauf Verbraucher bei Inkassoschreiben achten sollten

Verbraucher, denen ein Inkasso-Schreiben zugeht, sollten dieses unbedingt genau prüfen. In manchen Fällen handelt es sich nicht um berechtigte Forderungen, sondern um einen Betrugsversuch. Auf keinen Fall sollten vorschnelle Zahlungen getätigt werden, allerdings sollten diese Schreiben auch nicht einfach ignoriert werden.

Vielfach lautet die Empfehlung, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, jedoch scheuen viele die möglichen Kosten. In vielen Fällen ist es auch, zumindest in der ersten Phase nicht nötig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Handelt es sich im Inkassoschreiben tatsächlich um eine unberechtigte Forderung, sollte in jedem Fall einmal schriftlich widersprochen werden. Entsprechende Musterbriefe werden von den Verbraucherzentralen bereitgestellt und können dort heruntergeladen werden.

Erst nach einem Widerspruch können Verbraucher weitere E-Mails, Briefe und darin enthaltenen Drohungen ignorieren, denn unseriöse Inkassounternehmen versuchen oft weiterhin, an das Geld der Leute zu kommen. Auch von Mahnungen und Drohungen mit SCHUFA-Eintrag muss sich niemand einschüchtern lassen. Anders als unwidersprochene Forderungen können widersprochene Forderungen, nicht bei der SCHUFA eingetragen werden. Sollte allerdings ein schriftlicher Mahnbescheid von einem Gericht zugestellt werden, muss dringend reagiert werden. Diesem muss innerhalb von 14 Tagen auf dem beigefügten Widerspruchsformular widersprochen werden.