Welche Steuerklasse für Verheiratete?

Über 400.000 Eheschließungen wurden im Jahr 2015 vorgenommen. In zahlreichen Fällen sind die Ehepartner berufstätig und verfügen über eine Lohnsteuerklasse. Es ändert sich die Eingruppierung in die Steuerklasse nach der Hochzeit, was bei den frisch verheirateten Eheleuten zumeist einige Fragen aufwirft.

  • Mit welcher Steuerklasse können Verheiratete das meiste Geld sparen?
  • Wo müssen Verheiratete den Wechsel der Steuerklasse melden?
  • Welche Vor- und Nachteile ergeben sich bei der Wahl und dem Wechsel der Steuerklasse bezüglich der Steuererklärung?

Wir haben in unserem Ratgeber alle Infos zusammengetragen, die Sie nach der Hochzeit über die Steuerklasse wissen müssen.

Änderung der Steuerklasse nach der Eheschließung

Sobald eine Ehe geschlossen wird und rechtskräftig im Standesamt eingetragen ist, erfolgt automatisch die Änderung der Steuerklasse im Melderegister. Über die Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) erfolgt zudem automatisch die Änderung im Lohnsteuerabzugs-Verfahren für den Arbeitgeber. Eine gesonderte Meldung an diesen muss nicht von den Ehepartnern vorgenommen werden, wie dies früher bei der alten Lohnsteuerkarte der Fall war.

Steuerklassenwechseln nach der Heirat

Verheiratete Ehepaare werden in die Lohnsteuerklasse IV eingruppiert, unabhängig davon, ob beide Ehepartner einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen. Eine Ausnahme bildet die Antragstellung auf eine andere Steuerklasse. Hier können Ehepaare anstelle der Steuerklasse IV auch III und V wählen. Der Wechsel ist nachträglich nach einer Heirat möglich. Eine gewünschte Änderung der Lohnsteuerklassen kann einmal im Jahr vorgenommen werden, sofern die Bedingung einer Ehe sowie einem in Deutschland befindlichen Wohnsitz beider Partner bestehen bleibt.

Vor- und Nachteile der Steuerklassen für Eheleute

Je nach Wahl der Steuerklasse und Einkommensverteilung unter den Ehepaaren, können finanzielle Vor- und Nachteile für beide Partner mit sich bringen.

Kombination Steuerklasse 3 und 5

Wählt einer der Ehepartner die Lohnsteuerklasse III, so erhält er einen spürbar höheren Freibetrag sowie einen geringeren Steuersatz, als in der Lohnsteuerklasse IV. Das bedeutet, am Monatsende erhält er mehr Netto-Gehalt. Allerdings ist der Lohnsteuerabzug beim Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse V höher sowie Freibeträge niedriger, als in der Lohnsteuerklasse III oder IV.
Diese Kombination lohnt sich, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr Geld verdient als der andere.

Der Nachteil liegt für manche Ehepartner darin, dass sie zu einer gemeinsamen Steuererklärung verpflichtet sind und gesamtschuldnerisch für eventuelle Steuerschulden haften.

Zudem ist die Lohnsteuerklasse III keine Garantie für geringere Steuerzahlungen. Durch die monatlich geringere Steuerbelastung in der Lohnsteuerklasse III können dennoch steuerliche Defizite vorhanden sein. Dadurch ergeben sich bei dieser Steuerklassenregelung oftmals Nachzahlungen aus der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Dies ist dadurch bedingt, dass auch das geringste Einkommen des Ehepartners die jährlichen Gesamteinkünfte erhöhen und gegebenenfalls erst mit der Einkommenssteuererklärung steuerpflichtig werden.

Hinweis

Die Steuerklassen III und V können finanzielle Vorteile bringen, wenn der Ehepartner in die Lohnsteuerklasse III übergeht, welcher mindestens 60 Prozent des gesamten Familieneinkommens verdient. Optimal eignet sich diese Kombination für Verheiratete, wenn einer der beiden Partner über kein Einkommen verfügt. Damit erhöht sich die monatliche Grundpauschale für den Unterhalt des Ehepartners und es nimmt einen positiven Einfluss auf eventuelle Nachzahlungsforderungen der Steuer.

Kombination Steuerklasse 4 und 4

Bei den Steuerklassen IV und IV haben die Ehepartner nach § 26 EStG die Wahl, ob sie sich bei den Steuern zusammen oder einzeln veranlagen möchten. Ein weiterer Vorteil bieten die Lohnsteuerklassen IV für Verheiratete, wenn ihre regelmäßigen steuerpflichtigen Einkommen keine große Summenunterschiede aufweisen, da dann beide von den Steuervergünstigungen gegenüber Alleinstehenden sowie der Steuerklasse III profitieren.

Zudem zahlen beide Ehepartner mit den Lohnsteuerklassen IV und IV für ihre Einkünfte getrennt die gesetzlich vorgeschriebenen Steuersätze, so dass es selten zu einer Nachzahlungsforderung durch das Finanzamt kommt. Allerdings ist für zu viel gezahlte Steuern ein Antrag zu stellen.

Ein weiterer Vorteil der Lohnsteuerklassen IV gegenüber III und V liegt in der Höhe der Lohnersatzleistungen wie Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld. Diese werden nach dem Nettoeinkommen berechnet und fallen höher aus, als bei Ehepartnern mit Steuerklasse V.

Nachteile zeigen sich bei den Lohnsteuerklasse IV für Verheiratete dann, wenn einer der Partner deutlich mehr verdient, als der andere. Insbesondere treffen die Nachteile dann, wenn ein Ehepartner Geringverdiener oder kein Einkommen hat, weil hier Freibeträge, Versorgungspauschalen sowie Sonderausgabenpauschalen verloren gehen.

Frau zeigt ihren Ehering

Die Steuerklassen IV ist für Ehepartner dann lohnend, wenn beide ungefähr gleich viel Geld verdienen.

Vor- und Nachteile der Steuerklassen im Überblick

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Berechnung der Steuerklasse für Verheiratete

Ehepaare können sich zur Berechnung der Lohnsteuer einen entsprechenden Rechner zur Hilfe holen. Solche Rechner finden sich zu Genüge kostenlos im Internet. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass diese lediglich die finanzielle Situation entsprechend der jeweiligen Bruttoeinkünfte sowie der unterschiedlichen Steuerklassen berechnet.

Ob am Ende des Jahres tatsächlich ein finanzieller Vorteil zustande kommt, wird letztendlich über die jährliche Einkommenssteuererklärung entschieden. Das bedeutet, die Lohnsteuer Berechnung zeigt nur auf, in wie weit sich je nach Steuerklasse das monatliche Netto-Gehalt erhöht oder reduziert.

Pflicht zur Änderung der Steuerklasse

Es besteht für Verheiratete keine Notwendigkeit zur Änderung der Steuerklasse nach einer Heirat. Diese erfolgt automatisch mit Eintragung in das Melderegister durch die zuständige Behörde. Geschieht dies aus eventuellen Bearbeitungsfehlern nicht, sind Ehepaare nach der Hochzeit dazu verpflichtet, diese separat anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht und Änderung der Steuerklasse haben zudem nach einer Scheidung zu erfolgen. Dann haben Ehepartner die Lohnsteuerklassen IV und IV oder III und IV gegen die Steuerklassen I oder II einzutauschen.

Verpflichtet sind Ehepaare zudem zu einer Änderung der Steuerklasse, wenn einer der Ehepartner seinen dauernden Wohnsitz in das Ausland verlegt.

Grundsätzlich gilt: Steuerklassen können von Ehepaaren nur gemeinschaftlich in beidseitigem Einverständnis geändert werden.

Hinweis

Vor einer Scheidung und während eines Trennungsjahres empfiehlt sich in die Lohnsteuerklassen IV und IV zu wechseln. Dies bietet sich an, wenn beispielsweise kein Trennungsunterhalt gezahlt wird und gegebenenfalls die Kinder bei dem geringer verdienenden Ehepartner verbleiben. Das hat den finanziellen Vorteil, dass dem zuvor steuerlich benachteiligtem Ehepartner mit der Steuerklasse III monatlich mehr Nettogehalt zu Verfügung stehen wird. Zudem ist der alleinige Unterhalt nach Wegfall des Einkommens des Partners besser zu bestreiten.

Sollte bei einer Trennung einer der Ehepartner kein steuerpflichtiges Einkommen besitzen, ist es vorteilhafter, wenn der getrennt lebende Ehepartner die Steuerklasse V besitzt. Dieser erhält dadurch mehr Nettoeinkommen im Monat, welches sich auf die Unterhaltshöhe auswirken kann beziehungsweise für den Unterhaltspflichtigen entlasten kann kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Ehepartner ebenfalls die Steuerklasse IV annimmt.

Änderung der Lohnsteuerklasse vornehmen

Ehepaare, die ihre Steuerklasse nach der Heirat ändern möchten, können dies bequem online über spezielle Formulare vornehmen. Im Internet finden sich hier zahlreiche kostenlose Angebote.

Der Änderungswunsch ist an das zuständige Finanzamt zu senden. Auch über die Finanzbehörde kann direkt ein Online-Antrag auf Änderung der Steuerklasse gestellt werden. Die Formulare werden vom Bundesfinanzministerium unter www.bundesfinanzministerium.de bereitgestellt und gelten für alle Bundesländer Deutschlands.

Verheiratet mit Kind – welche Steuerklasse bietet Vorteile

Bringt ein Ehepartner bei der Heirat ein Kind mit in die Ehe, wird auch hier automatisch die Einstufung in die Steuerklassen IV und IV vorgenommen. Das zuvor alleinerziehende Elternteil verliert mit der Heirat den Anspruch auf die Lohnsteuerklasse II.

Welche Steuerklasse sich als vorteilhafter mit Kind erweisen, hängt davon ab, wie die Einkommensverhältnisse des Ehepaares sind.

Grundsätzlich ergibt sich in den Lohnsteuerklassen IV und IV ein halber Kinderfreibetrag für beide Ehepartner. Dies rentiert sich dann, wenn beide berufstätig sind und sich die Einkommen nicht mehr als 40 Prozent in ihrer Höhe unterscheiden. Den geteilten Kinderfreibetrag können verheiratete Eltern in ihren Einkommenssteuererklärungen geltend machen. Damit schmälern sie ihr Netto-Einkommen, wodurch sich im Idealfall eine geringe Steuerhöhe für beide Ehepartner ergibt.

Wer ein Kind mit in die Ehe bringt oder ein Kind nach der Hochzeit geboren wird, kann sich ebenfalls für die Lohnsteuerklassen III und V entscheiden. Hier erwartet den Ehepartner mit der Steuerklasse III der volle Kinderfreibetrag.

Wenn der Ehepartner mit dem deutlich höheren Einkommen die Lohnsteuerklasse III besitzt, kann das Paar Geld sparen. Ideal ist diese Wahl der Steuerklasse auch, wenn ein Elternteil die Elternzeit nutzt und für die Kindererziehung nur für ein geringes Einkommen oder gar nicht arbeiten geht.

Regelung der möglichen Steuerklassen für Ehepaare mit Kind im Überblick:

Lohnsteuerklassen III und VLohnsteuerklassen IV und IV
Elternteil mit der Lohnsteuerklasse III erhält den vollen KinderfreibetragKinderfreibeträge werden zu je 50 Prozent auf beide Ehepartner übertragen