Winterdienst absetzen: Das können Mieter und Eigentümer steuerlich geltend machen

Alle Jahre wieder kommen Eis und Schnee. Wer nicht selbst zur Schneeschaufel greifen will, kann einen externen Dienstleister mit der Arbeit beauftragen. Denn zum Räumen bei Schnee und Eis sind Eigentümer, aber auch Mieter verpflichtet. Auf den Kosten sitzen bleibt niemand. Denn Verbraucher können den Winterdienst absetzen. Teile der Kosten werden von Fiskus zurückerstattet. Wie funktioniert das genau? Der Vexcash-Ratgeber erläutert die Voraussetzungen und die Art und Höhe der Absetzbarkeit.

Voraussetzungen

Wer hat Anspruch darauf, den Winterdienst von der Steuer abzusetzen?

Wenn mit dem Winter der Schnee kommt, müssen Gehwege und Zufahrten geräumt werden. Der Räum- und Streupflicht muss grundsätzlich der Eigentümer des jeweiligen Hauses oder Grundstückes nachkommen. Ist die Immobilie vermietet, können die Pflichten auch auf den Mieter übertragen werden. Manche Hausbesitzer beauftragen einen externen Dienstleister mit den Arbeiten, damit niemand bei Schnee und Eis ausrutscht. Vermieter können in diesem Fall die Kosten an die Mieter über die Nebenkostenabrechnung abgeben. Auch Eigentümergemeinschaften und die Mieter eines Mehrfamilienhauses können die Kosten für den Winterdienst absetzen. Abhängig davon, wer die Rechnung bezahlt hat, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Auf jeden Fall kann ein Teil der Kosten beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Verbrauchen können den Winterdienst absetzen. Teile der Kosten werden von Fiskus zurückerstattet.
Verbrauchen können den Winterdienst absetzen. Teile der Kosten werden von Fiskus zurückerstattet.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Höchstgrenze
Die Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, unter die der Winterdienst fällt, werden vom Finanzamt zurückerstattet. Bis zu 20 Prozent darf das Finanzamt von der zu entrichteten Steuer abziehen. Der Gesamtbetrag ist mit 4000 Euro gedeckelt.

Bezahlung der Rechnung
Den Winterdienst kann beim Finanzamt nur geltend gemacht werden, wenn für die Arbeit eine Rechnung ausgestellt wurde oder ein Vertrag über eine periodisch wiederkehrende Dienstleistung existiert. Das Geld muss an den entsprechenden Betrieb überwiesen werden. Eine Barzahlung akzeptiert der Fiskus nicht, entsprechende Belege wie Kontoauszüge sind aufzubewahren.

Mieter oder Eigentümer – Wer kann die Kosten steuerlich geltend machen?
Den Winterdienst kann derjenige absetzen, der ihn bestellt und bezahlt hat. Übernimmt ein Mieter diese Verpflichtung, macht er dies in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Auch die Kosten für Handwerker können unter diesem Posten geltend gemacht werden.

Welche Tätigkeiten umfassen die Räum- und Streupflicht?

Ist der Schnee im Winter da, muss er von den Gehwegen geräumt werden, damit Fußgänger sicher passieren können. Dabei handelt es sich um die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Wird nicht geräumt und jemand kommt durch einen Sturz zu Schaden, können hohe Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Pflicht zur Räumung obliegt bei Privatgrundstücken dem jeweiligen Eigentümer. Städte und Gemeinden legen die Details in eigenen Satzungen fest, bei Unklarheiten hilft es, sich bei der Kommune zu erkundigen. Räumen und das Ausbringen von Streugut muss werktags zwischen 7 und 20 Uhr erfolgen, am Wochenende dürfen sich die Arbeiten auch einmal um eine Stunde nach hinten verzögern. Gibt der Wetterbericht Anlass zur Vermutung, dass es zu Glatteis kommen könnte, muss vorbeugend gestreut werden. Die Gehwege sind dann mit Sand, Splitt oder Sägespänen ausreichend zu streuen, damit eine abstumpfende Wirkung einsetzt. Konventionelles Streusalz ist an den meisten Orten mittlerweile aus Umweltschutzgründen verboten. Für sehr steile Treppen und Steigungen existieren in den einzelnen Kommunen Ausnahmen.

Folgende Orte rund ums Haus müssen gestreut und geräumt werden:

  • Eckgrundstücke: Ist die Immobilie an mehreren Seiten von Wegen umgeben, sind alle zu streuen und zu räumen. Wer nur die direkte Zufahrt zum Haus streut, handelt grob fahrlässig
  • Tiefgarage: Die Räum-und Streupflicht umfasst auch Zugänge und Rampen zu Tiefgaragen
  • Private Wege und Zufahrten: Sind Besucher darauf angewiesen, einen einzigen Weg zu einem Grundstück zu nutzen, ist dieser räumpflichtig. Wege ohne Verkehrsbedürfnis, die zum Beispiel als Abkürzung genutzt werden, müssen nicht gestreut und geräumt werden
  • Dächer: Um gefährliche Dachlawinen zu verhindern, müssen Dächer von Schnee befreit werden. In manchen Gegenden werden zusätzliche Maßnahmen wie Schneefanggitter und Absperrungen verlangt. Wird ein Hinweisschild aufgestellt, entbindet das nicht von der Räumungspflicht, doch Fußgänger oder Besitzer von in der Gefahrenzone parkenden Autos können dann keinen Schadenersatz verlangen

Freigehalten werden muss so viel von einem Bürgersteig, dass zwei Fußgänger bequem und gefahrlos laufen können. Doch es gibt auch Sonderregelungen. So haben Anwohner in Berlin die Pflicht, Straßen wie „Unter den Linden“ oder den „Kurfürstendamm“ gleich auf drei Meter Breite zu räumen.

Art und Höhe der absetzbaren Kosten

Welche Kosten und Tätigkeiten können abgesetzt werden, welche nicht?

Die folgenden Kosten für den Winterdienst können steuerlich geltend gemacht werden:

  • Räumen sämtlicher Zufahrtswege von und zum Haus von Schnee, auch von öffentlichen Strassen
  • Räumung des Zugangs zu Mülltonnen, Garagen, Fahrradkeller und weiteren Einrichtungen rund ums Haus
  • Schaffen von angemessen breiten Gehbahnen für das Passieren von Fußgängern
  • Verladen und Abtransport von Schnee
  • Beseitigung von Dachlawinen
  • Bekämpfung von Glätte und Ausbringen entsprechender Mittel
  • Bei anhaltendem Schneefall mehrfaches Räumen und Streuen
  • Räumung einer sich direkt am Grundstück befindlichen Haltestelle
  • Räumen des Zugangs zu Hydranten, Telefonzellen und Notrufsäulen
  • Maschinenkosten bei größeren Grundstücken
  • Die in Rechnung gestellte Arbeitszeit des Dienstleisters
  • Nacht-und Wochenendpauschale
  • Bereitschaftspauschale

Diese Kosten können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden:

  • Kosten für Schneeschaufeln und Kehrgeräte
  • Kosten für Streumittel

In welcher Höhe können die Kosten konkret abgesetzt werden?

Wer einen Dienstleister beauftragt und den Winterdienst absetzen will, kann ein Fünftel der damit verbundenen Aufwendungen abzüglich der Kosten für Arbeitsmaterialien und Streumittel steuerlich geltend machen. Pro Jahr können maximal 20.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Das bedeutet, dass bis zu 4000 Euro möglich sind, um den Winterdienst absetzen zu können.

Werden die Lohnkosten für das Räumen öffentlicher Wege außerhalb des Grundstücks als haushaltsnahe Dienstleistung akzeptiert?

Früher akzeptierte der Fiskus die Kosten für den Winterdienst nur, wenn sie für die Räumung des eigenen Grundstückes angefallen waren. Hat sich ein Hauseigentümer entschieden, auch eine öffentliche Straße durch den Dienstleister mit räumen zu lassen, konnte das nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2014 hat sich das geändert. Der Bundesfinanzhof (BFH) kam zu dem Schluss, dass Lohnkosten für den Winterdienst auch dann abgesetzt werden können, wenn sie nicht das eigene Grundstück betreffen. Auch diese Arbeit sei zum Nutzen eines Haushaltes zu werten (VI R 55/12). Dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium im November 2016 zum Anlass genommen, den Winterdienst in die Auflistung der haushaltsnahen Dienstleistungen aufzunehmen.

Die Kosten für den Winterdienst in der Steuererklärung

Wie werden die Kosten steuerlich geltend gemacht?

Um den Winterdienst absetzen zu können, muss im Mantelbogen der Steuererklärung ab Zeile 69 auf Seite drei ein Eintrag bei den verschiedenen haushaltsnahen Dienstleistungen gemacht werden. Wie genau das Winterdienst absetzen funktioniert, hängt jedoch von der Ausgangssituation ab:

  • Falls der Eigentümer sein Haus selbst bewohnt: Verrichtet ein Immobilienbesitzer den Winterdienst, kann er die Kosten für Räumwerkzeuge und das Streumaterial nicht als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Beauftragt er einen externen Dienstleister und bezahlt die Rechnung, kann er den Winterdienst absetzen und zwar als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung
  • Der Winterdienst wurde auf einen Mieter übertragen: Wenn der Mieter den Winterdienst in Eigenregie durchführt, kann er die Kosten für Schneeschaufeln und Streugut nicht absetzen. Beauftragt und bezahlt er eine Firma, kann er den Winterdienst absetzen
  • Mieter zahlen einen Abschlag für Winterdienst: Den Winterdienst absetzen können alle Mieter und zwar als haushaltsnahe Dienstleistung. Sie haben die Möglichkeit, ihre geleisteten Vorauszahlungen beim Finanzamt anzugeben. In diesem Fall ergeht der Steuerbescheid vorläufig und die tatsächlichen Kosten werden später berücksichtigt. Alternativ können die Mieter die Jahresnebenkostenabrechnung abwarten und den Winterdienst absetzen, wenn der genaue Betrag klar ist
  • Eine Eigentümergemeinschaft beauftragt den Winterdienst: Wenn die Kosten für den externen Dienstleister unter allen Wohnungseigentümern aufgeteilt werden, kann jeder Eigentümer die Kosten geltend machen. Die Kosten werden anhand der Jahresabrechnung oder gegen Vorlage einer Bescheinigung des Verwalters geltend gemacht
  • Sonderfall: Der Eigentümer kümmert sich selbst um den Winterdienst eines von ihm vermieteten Objektes: In diesem Fall, kann er Schneeschaufeln und Streumaterialien steuerlich geltend machen. Es handelt sich um Werbungskosten in der Rubrik Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Der Steuerbonus

Viele Unternehmen, die einen Winterdienst anbieten, rechnen ihre Leistungen mit einer Pauschale ab, in der nicht nur Anfahrt und Arbeitszeit sowie gegebenenfalls bei größeren Grundstücken die Nutzung von Maschinen enthalten sind, sondern auch die Materialkosten. Um den Winterdienst absetzen zu können, muss der Betrieb darauf hingewiesen werden, dass die Kosten für die Dienstleistung und das Material getrennt auf der Rechnung erscheinen. Der Arbeitslohn kann inklusive der jeweils anfallenden Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Fehlt diese auf der Rechnung, sollte der Dienstleister um Nachbesserung gebeten werden. Um die Steuerermäßigung nicht zu versäumen, sollte das Unternehmen schon bei der Beauftragung auf die Thematik angesprochen werden.

Finanzierungsmöglichkeiten

Vexcash-Kredit als Option, die Kosten des Winterdienstes zu finanzieren

Das Wetter ist nicht planbar und gerade während eines langen und harten Winters können die Kosten für den Winterdienst in die Höhe schnellen. Tritt deswegen ein finanzieller Engpass auf, kann ein Kleinkredit zwischen 100 und 3000 Euro helfen, diesen zu überbrücken. Die Bewilligung geht schnell und unbürokratisch. Bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten stehen diverse Optionen zur Verfügung, manche Kunden entscheiden sich für eine Rate, andere zahlen den Betrag lieber über sechs Monate zurück.

Können staatliche Zuschüsse beantragt werden?

Wer sich ein professionelles Unternehmen für die Beseitigung von Schnee und Glatteis nicht leisten kann, muss selbst zur Schaufel greifen. Ist ein Hausbesitzer nicht in der Lage, selbst für die Räumung zu sorgen, muss er eine andere Person damit beauftragen. Unter Umständen lässt sich über Nachbarschaftsinitiativen oder über eine Ehrenamtsbörse ein Freiwilliger finden.

Besonderheiten

In welchen Fällen herrscht aktuell Unklarheit?

Eine Voraussetzung, um den Winterdienst absetzen zu können, ist seine Einkommenssteuer zu bezahlen. Ein Jahr rückwirkend oder sogar ein Jahr im Voraus ist es nicht möglich, diese oder eine andere haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend zu machen. Ein Abzug kommt allerdings nicht infrage, wenn den Winterdienst ein Mitglied des Haushaltes übernommen hat und dafür eine Rechnung ausstellt. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse werden vom Fiskus anerkannt. Wer den professionellen Winterdienstbetrieb seines Onkels beauftragt, hat nichts zu befürchten. Das Finanzamt wertet das wie einen Vertrag, der zwischen Fremden für eine Dienstleistung zustande gekommen ist.

Tipp
Wer einen Steuerberater beauftragt, kann die Kosten für die Steuerberatung steuerlich geltend machen