Sonderzahlung während der Elternzeit – Das steht Eltern zu

Während der Elternzeit ist es bei vielen Familien finanziell nicht so gut bestellt. Denn die Lohnzahlungen fallen anders aus als sonst und eine Sonderzahlung während der Elternzeit wird eventuell nicht geleistet. Doch es gibt Unterschiede, die im Arbeitsvertrag nachgelesen werden können: Manche Sonderzahlungen müssen während der Elternzeit gewährt werden, andere nicht. Dieser Beitrag widmet sich den Zahlungen des Urlaubsgeldes, das während Elternzeit und Schwangerschaft unterschiedlich gehandhabt wird sowie den Zahlungen des Weihnachtsgeldes während der Schwangerschaft und Elternzeit.

Urlaubsgeld während der Elternzeit

Voraussetzungen, Höhe und steuerliche Erfassung

Generell muss zwischen zwei Zeiträumen unterschieden werden, wenn es um die Elternzeit geht: Die Mutterschutzzeit betrifft unmittelbar die Wochen vor und nach der Geburt. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zahlen. Das ist gesetzlich festgelegt. Grund ist, dass diese Zeiten als übliche Arbeitswochen bewertet werden, auch wenn unter Umständen ein Beschäftigungsverbot gilt.

In der auf den Mutterschutz folgenden Elternzeit sieht das anders aus. Dabei wird nach dem Charakter der Zahlungen unterschieden. Wird das Urlaubsgeld gewährt, um Arbeitsleistung zu belohnen, muss es während der Elternzeit nicht gezahlt werden. Das gilt für das Urlaubsgeld genauso wie für das 13. Monatsgehalt und das Weihnachtsgeld. Allerdings wird im Arbeitsvertrag oft vermerkt, dass das Urlaubsgeld die Betriebstreue belohnt oder Arbeitsleistung und Betriebstreue gleichermaßen honoriert. Dann hat das Urlaubsgeld einen Mischcharakter. In beiden Fällen wird es während der Elternzeit gewährt, denn Betriebstreue besteht auch dann. Während der Elternzeit ist der Arbeitsvertrag nicht ungültig oder aufgehoben, sondern ruht. Rechtsgültig ist er dennoch.

ein Vater mit seinem Kind im Arm
Während der Elternzeit ist es bei vielen Familien finanziell nicht so gut bestellt. Denn die Lohnzahlungen fallen anders aus als sonst, Sonderzahlungen werden eventuell nicht geleistet.
Hinweis
Eine Ausnahme besteht, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag die Zahlung von Urlaubsgeld während der Elternzeit ausgeschlossen wird. Das Urlaubsgeld kann in der Elternzeit sozialversicherungspflichtig sein.

Wenn während der Elternzeit weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, gilt das Urlaubsgeld für die Beitragsberechnung des Auszahlungsmonats. Komplizierter wird es, wenn ein Wechsel in der Sozialversicherungspflicht vorliegt. Bei Befreiung von der Sozialversicherungspflicht müssen vom Urlaubsgeld keine Beiträge abgeführt werden. Das ist dann der Fall, wenn die betreffende Person im Vorjahr bereits in Elternzeit gegangen ist.

Beispiel
Arbeitnehmerin Anette ist seit November 2016 in Elternzeit und arbeitet nicht, auch nicht geringfügig. Der Arbeitsvertrag ruht. Im Mai 2017 erhält sie ihr Urlaubsgeld. Es ist beitragsfrei, weil 2017 noch keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden.

Steuerrechtlich gilt Urlaubsgeld als sonstiger Bezug, mit Ausnahme des Falls, dass das Urlaubsgeld kontinuierlich über das gesamte Jahr verteilt jeden Monat im Rahmen des Arbeitslohns ausgezahlt wird. Dann wird es wie Arbeitslohn besteuert.

Urlaubsgeld während der Schwangerschaft

Voraussetzungen, Höhe und steuerliche Erfassung

Während der Schwangerschaft wird das Urlaubsgeld behandelt wie üblich. Das gilt sowohl hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge als auch bezüglich der Versteuerung. Ausnahmen bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis verändert wird, beispielsweise eine Vollzeit- in eine Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung verändert wird. Diese Veränderungen betreffen auch das Urlaubsgeld, und die Auswirkungen sind vom jeweiligen Fall abhängig.

Weihnachtsgeld während der Elternzeit

Für das Weihnachtsgeld gilt das Gleiche wie für das Urlaubsgeld. Es wird während der gesetzlichen Schutzzeiten vor und nach der Geburt gewährt. In der Elternzeit hängt die Zahlung von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Ist das Weihnachtsgeld als Gegenleistung für Arbeit zu sehen, wird es während der Elternzeit nicht gewährt, denn der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin erbringen keine Arbeitsleistung während der Elternzeit.

Ist das Weihnachtsgeld als Belohnung für Loyalität und Betriebstreue festgesetzt, muss es laut gesetzlicher Vorgabe auch in der Elternzeit gewährt werden. Denn die Betriebstreue bestand, da mit Eintritt in die Elternzeit keine Kündigung ausgesprochen wurde. Nach der Elternzeit wird Betriebstreue und Loyalität erwartet – aus diesem Verständnis heraus ist das Weihnachtsgeld weiterhin zu beziehen. Für die Schwangerschaft gilt, dass das Beschäftigungsverhältnis weiter besteht und Arbeitsleistung erbracht wird, so dass das Weihnachtsgeld auch in diesem Fall in der festgelegten Höhe gezahlt wird.

Voraussetzungen, Höhe und steuerliche Erfassung

Wie hoch das Weihnachtsgeld ausfällt, ob es für Arbeitsleistung oder für die Loyalität gezahlt wird, ist vertraglich festgehalten. Im Arbeits- oder Tarifvertrag können statt Weihnachtsgeld auch Begriffe wie 13. Monatsgehalt oder Jahresprämie stehen. Beide Begrifflichkeiten meinen das Gleiche.

Beispiel 1
Wenn Frau Ingeborg am 13. Dezember in Elternzeit geht und zuvor in Mutterschutz war, steht ihr das vertraglich festgelegte Weihnachtsgeld zu. Sie hat im Dezember keine Arbeitsleistung erbracht, weil sie sich zu Beginn des Monats bereits in Mutterschutz befand. Dennoch gilt das Arbeitsverhältnis erst ab Beginn der Elternzeit als ruhend. Somit hat sie ein Anrecht auf die Sonderzahlung während der Elternzeit.
Beispiel 2
Frau Edeltraut ist im November in Elternzeit gegangen. Sie erhält ihr Weihnachtsgeld nicht, weil es laut Arbeitsvertrag für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. Im Dezember arbeitet sie nicht. Sie befindet sich demnach nicht mehr in einer gesetzlichen Schutzzeit. Somit hat sie kein Anrecht auf die Sonderzahlung während der Elternzeit.
Beispiel 3
Frau Chantal ist im Oktober in Elternzeit gegangen. In ihrem Arbeitsvertrag steht, dass das Weihnachtsgeld als Belohnung für ihre Betriebstreue gezahlt wird. Sie erhält Weihnachtsgeld, denn ihr Arbeitsvertrag besteht weiter. Sie wird nach Ende der Elternzeit ihrem Unternehmen weiterhin treu sein. Somit hat sie ein Anrecht auf die Sonderzahlung während der Elternzeit.

Steuerlich fällt Weihnachtsgeld genauso wie das Urlaubsgeld unter sonstige Bezüge. Es handelt sich um eine Einmalzahlung. Hinsichtlich der Sozialbeiträge wird es genauso behandelt wie das Urlaubsgeld. Es lohnt, auf die Zahlung hinzuweisen und das Geld vom Arbeitgeber anzunehmen, wenn es gewährt wird. Denn die Einmalzahlungen werden zusätzlich zum Elterngeld gewährt.

Weihnachtsgeld während der Schwangerschaft

Die Schwangerschaft gilt als besondere Schutzzeit, in der die Arbeitsleistung wie üblich erbracht wird. Daher wird das Weihnachtsgeld bezogen, unabhängig von der Art der Zahlung. Die Höhe ist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge werden unverändert gehandhabt.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten bei Entfall der Sonderzahlung

Keine Sonderzahlung während der Elternzeit: Wie kann ein Kredit helfen?

Manchmal mahlen die deutschen Mühlen langsam. Es braucht Zeit, alle Formulare und Papiere auszufüllen. In den Ämtern wird im Regelfall viel Zeit für die Bearbeitung benötigt. Obgleich die Zuschüsse gewährt werden, kann es zu finanziellen Engpässen kommen. Ein Kredit mit kurzer Laufzeit kann schnell Abhilfe schaffen, um die fehlende Sonderzahlung während der Elternzeit auszugleichen oder das Babybett, Rechnungen oder Neuanschaffungen zu finanzieren. Einen Vexcash-Kleinkredit gibt es zu fairen Konditionen. Die Kleinkredite werden innerhalb kurzer Zeit zurückgezahlt und können problemlos gewährt werden. Die Beantragung ist online per WebIdent sowie per PostIdent-Verfahren unkompliziert durchzuführen.

Wie können die üblichen Sonderzahlungen bei Entfall ausgeglichen werden?

Während der Elternzeit beziehen Eltern das sogenannte Elterngeld. Das wird nach dem zuletzt bezogenen Gehalt berechnet und kann bis zu 67 % des Gehalts betragen. Arbeitslose, Studierende, geringfügig Beschäftigte und Schülerinnen erhalten einen Basissatz, der bei mindestens 300 Euro liegt. Wurde der Antrag einmal gestellt, wird das Geld in der Regel problemlos gewährt. Darüber hinaus wird ab dem Geburtsmonat für jedes Kind Kindergeld gezahlt. Mutterschaftsgeld wird in manchen Fällen ebenfalls gewährt. Wie genau die Zuschüsse ausfallen und ob das Elterngeld für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht, kann nur die Einzelfallprüfung klären.