Unterhalt: Hilfreiche Unterhaltstipps für Einkommensschwache

Die Scheidung oder Trennung zwischen zwei Partnern wirft meist einige Fragen auf, auch in Bezug auf die Problematik des Unterhalts. Wer ist unterhaltsberechtigt und wer unter welchen Umständen unterhaltspflichtig? Mitunter hat der oder die Unterhaltspflichtige kein Geld für den Unterhalt und sucht nach sinnvollen Lösungswegen, um den Forderungen nachzukommen.

In diesem Beitrag werden alle wichtigen Fakten zum Unterhalt und der Düsseldorfer Tabelle erläutert. Nach diesen grundsätzlichen Informationen liefert der Ratgeber praktische Tipps zur Finanzierung der verpflichtenden Unterhaltszahlung.

Die Unterhaltsberechtigten

Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, für jedes Kind Unterhalt zu erbringen. Dies geschieht auf unterschiedliche Arten:

a) Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, stellt dem Nachwuchs Logis und Kost zur Verfügung. Damit kommt er seinen Unterhaltspflichten nach. Man spricht in diesem Zusammenhang von Natural- oder Betreuungsunterhalt.

b) Der andere Elternteil muss seinen Beitrag in Form eines Barunterhalts leisten und somit finanziell ausgleichen.

Hinweis
Die Verbindung von a) und b) wird Residenzmodell genannt. Demgegenüber ist vom Wechselmodell die Rede, wenn beide Elternteile sowohl Betreuungs- als auch Barunterhalt leisten (das Kind lebt abwechselnd bei dem einen und dem anderen Elternteil).
Wichtig
Darüber hinaus sind sich Ehe- oder Lebenspartner zu Unterhalt verpflichtet für den Fall, dass Bedürftigkeit besteht. Entscheidend für den Unterhalt ist neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Das heißt: Wer zu wenig Einkommen zur Verfügung hat, vermag keinen Unterhalt zu leisten.

Wer ist in welcher Rangfolge unterhaltsberechtigt?

  1. Rang: Minderjährige(s) und privilegiert volljährige(s) Kind(er) (leiblich oder adoptiert)
    Hinweis: Privilegiert volljährige Kinder sind
    • unter 21 Jahre alt,
    • unverheiratet,
    • bei einem Elternteil wohnhaft und
    • in allgemeiner Schulausbildung befindlich.
  2. Rang: Elternteil, der das Kind betreut; Ehegatte bei Ehe von langer Dauer (§ 1609 Nr.2 BGB)
  3. Rang: Ehegatte, der nicht dem 2. Rang zuzuordnen ist (§ 1609 Nr.3 BGB)
  4. Rang: Volljährige(s) Kind(er), das/die nicht dem 1. Rang zuzuordnen ist/sind (§ 1609 Nr.4 BGB)
  5. Rang: Enkel- und Urenkelkinder (§ 1609 Nr.5 BGB)
  6. Rang: Eltern (§ 1609 Nr.6 BGB)
  7. Rang: Großeltern, Urgroßeltern sowie sonstige Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 1609 Nr.7 BGB)
Hinweis
Relevant sind in der Regel nur die ersten zwei (bis maximal vier) Ränge.

Kindesunterhalt: Die Düsseldorfer Tabelle

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie zur Bemessung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts. Sie wurde im Jahr 1962 durch das OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht) gegründet und am 1. Januar 2018 letztmalig aktualisiert. Zur Dü

Wichtig:

Wichtig
Die Düsseldorfer Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft. Sie ist als allgemeiner Maßstab zu verstehen. Allerdings wird die Tabelle bei etwaigen Streitigkeiten zum Unterhalt auch von den Gerichten in der jeweils gültigen Form akzeptiert und herangezogen.

Der Unterhaltspflichtige profitiert von der Düsseldorfer Tabelle, da sie ihm Aufschluss über die Höhe des zu leistenden Unterhalts gibt.

Was beinhaltet die Düsseldorfer Tabelle und wie ist sie zu lesen?

Die Düsseldorfer Tabelle setzt sich aus folgenden Inhalten zusammen:

  • Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • Unterhalt nach Altersstufen (0-5, 6-11, 12-17, ab 18)
  • Prozentsatz
  • Bedarfskontrollbetrag

Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist in zehn Stufen unterteilt. Am Gehalt und am Alter des Kindes bemessen sich die monatlich zu zahlenden Beträge für den Kindesunterhalt. Je mehr der Unterhaltspflichtige verdient, desto höher ist der Bedarfskontrollbetrag.

Der Bedarfskontrollbetrag gibt an, wieviel Geld dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Unterhalts mindestens verbleiben muss. Er beugt potenziellen Ungerechtigkeiten vor. Der Unterhaltsberechtigte sollte am Ende finanziell nicht übermäßig bessergestellt sein als der Unterhaltspflichtige.

Der Prozentsatz ist ein statistischer Wert und für den Unterhaltspflichtigen nicht allzu bedeutsam. Er drückt den Steigerungsgrad der Unterhaltsforderung innerhalb der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der ersten Nettoeinkommensgruppe aus. Aus der Multiplikation des Mindestunterhalts mit dem Prozentsatz der gefragten Einkommensgruppe ergibt sich die Höhe der erforderlichen Leistung.

Wichtig
Überschreitet das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils 5501 Euro im Monat, ist nicht mehr die Düsseldorfer Tabelle entscheidend. Stattdessen berechnet sich der zu zahlende Unterhalt dann nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Unterhaltsleistungen in der Düsseldorfer Tabelle decken weder die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch Studiengebühren ab. Mitunter müssen einmalige Ausgaben, die unerwartet, hoch und notwendig sind, übernommen werden (Sonderbedarf).

[table id=93 /]

Wie schon für das Jahr 2017 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle für 2018 erneut angehoben:

  • Der Mindestunterhalt für Kinder zwischen null und fünf Jahren beträgt sechs Euro mehr als im Vorjahr und liegt nun bei 348 Euro.
  • Bei Kindern zwischen sechs und elf Jahren belaufen sich die Mindestkosten auf 399 Euro (ebenfalls ein Anstieg von sechs Euro im Vergleich zum Vorjahr).
  • Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren bekommen nun 467 statt zuvor 460 Euro.
  • Für junge Erwachsene ab 18 Jahren hat sich am Mindestunterhalt von 527 Euro nichts geändert.

Wesentlich markanter als die Anhebungen der Bedarfssätze sind die Änderungen in Bezug auf das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Begann die Tabelle 2017 noch bei bis zu 1500 Euro, startet sie nunmehr bei bis zu 1900 Euro.

Davon profitieren ausschließlich jene Unterhaltspflichtigen, die ein höheres Einkommen ab 1501 Euro aufweisen können. Sie bezahlen nun weniger als vorher. Demgegenüber müssen Personen, die bis zu 1500 Euro netto pro Monat verdienen, mehr als bisher für den Unterhalt leisten.

[table id=97 /]

Zusammensetzung des Unterhalts für Ex-Ehepartner und Kinder

Die folgenden drei Beispiele sollen die Zusammensetzung des Unterhalts praxisnah veranschaulichen.

A) Mutter A betreut die vierjährige Tochter im Residenzmodell.

Die Mutter verdient rund 1600 Euro netto und war mit dem Kindsvater nicht verheiratet. Der Vater verdient rund 2000 Euro netto und führt eine neue Beziehung, aus der 2 Kinder hervorgegangen sind (1 und 3 Jahre).

Wie viel Unterhalt muss er an die Kindsmutter aus erster Beziehung zahlen?
Bei drei Unterhaltsverpflichtungen wird der Vater im Unterhalt herabgestuft, dies ist so geregelt. Grund: Die Düsseldorfer Tabelle orientiert sich an der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen (nicht mehr). Deshalb erfolgt ab drei Unterhaltsverpflichtungen eine Herabstufung in die nächstniedrigere Einkommensstufe. Normalerweise müsste er für die vierjährige Tochter 366 Euro bezahlen, durch die Herabstufung sind es nur 348 Euro. 

B) Mutter und Vater betreuen das dreijährige Kind im Wechselmodell. Der Vater verdient knapp 1200 Euro netto.

Wie hoch ist seine Unterhaltspflicht?
Der Vater muss 120 Euro Barunterhalt leisten.

C) Der Vater betreut das siebenjährige Kind im Residenzmodell und hat erneut geheiratet. Die Mutter aus erster Beziehung verdient 1500 Euro netto.

Wieviel Unterhalt muss sie entrichten?
Sie ist verpflichtet, 399 Euro Unterhalt zu entrichten. Das Einkommen der neuen Partnerin des Vaters wird nicht (mehr) für die Berechnung herangezogen.

Die neue Ehe als Einfluss auf den Unterhalt

Welchen Einfluss hat eine neue Eheschließung auf den Unterhaltsanspruch?

Gemeinhin hat eine neue Ehe nur Einfluss auf den Unterhalt, wenn die neue Partnerin oder der neue Partner des Elternteils, der Betreuungsunterhalt für das Kind leistet, Letzteres adoptiert.

Ansonsten bleibt der Elternteil, der Barunterhalt leistet, weiterhin verpflichtet, diesen zu entrichten.

Wichtig
Kindesunterhalt muss nur für leibliche und adoptierte Kinder geleistet werden. Adoptiert der neue Ehepartner des kindeserziehenden Elternteils den Nachwuchs nicht, bleibt alles wie gehabt. Auch die erneute Heirat des Unterhaltspflichtigen hat keinen Einfluss auf den Unterhalt.

Steuerklassen

Beim Kindesunterhalt ist stets die Steuerklasse maßgeblich.

Ein Beispiel
Der unterhaltspflichtige Vater heiratet neu und nimmt in der neuen Ehe Steuerklasse III statt Steuerklasse I, der er zuvor angehörte. An das Kind aus erster Ehe muss er Unterhaltsbeiträge gemäß seines aktuellen (im Beispielfall höheren) Nettoeinkommens zahlen.

Anders verhält es sich in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber des Ex-Ehegatten. Hier wird auch nach einer neuen Heirat noch von der ursprünglichen Steuerklasse ausgegangen. Zieht man das obige Beispiel heran, zahlt der Vater also weiterhin Ehegattenunterhalt nach seiner vormaligen Steuerklasse I, obwohl er inzwischen der Steuerklasse III angehört.

Bild mit einer Familie bei der der Vater abgetrennt ist
Beim Unterhalt des Kindes ist stets die Steuerklasse maßgeblich.

Der Unterhalt im Mangelfall

In welchem Fall tritt der Mangelfall ein?

Nicht immer ist der Unterhaltspflichtige imstande, den monatlichen Forderungen nachzukommen. Dies liegt daran, dass sein Nettoeinkommen nicht ausreicht. Dann ist die Rede vom klassischen Mangelfall.

Ein Beispiel
Der Vater, der eigentlich zu Barunterhalt verpflichtet wäre, verdient weniger als 1080 Euro – als Erwerbstätiger – beziehungsweise unter 880 Euro – als Nichterwerbstätiger. Er ist dann nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Im Falle von Arbeitslosigkeit muss er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (sofern keine gesundheitlichen oder andere Einschränkungen vorliegen).

Neben dem klassischen gibt es auch einen spezifischen Mangelfall. Dieser tritt ein, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wesentlich mehr verdient als der andere Elternteil. Dann muss sich der besser gestellte Elternteil am Unterhalt beteiligen.

Ein Beispiel
Die Kindsmutter leistet Naturalunterhalt. Ihr Gehalt übersteigt das des Kindsvaters um mehr als das Doppelte. In diesem Fall kann der Kindsvater von der Zahlung des Unterhalts befreit werden.

Ist der Gehaltsunterschied zwischen den Elternteilen nicht so eklatant, aber vorhanden, wird dem weniger verdienenden Elternteil häufig ein niedrigerer Unterhaltsbetrag vorgeschrieben – der deutlich höher verdienende Elternteil, der Betreuungsunterhalt leistet, hat sich dann gemeinhin am Barunterhalt zu beteiligen.

Aber: Dem betreuenden Elternteil muss zwingend ein höheres Einkommen zur Verfügung stehen als dem anderen Elternteil. Die Mindestdifferenz liegt bei etwa 300 Euro (OLG Hamm FamRZ 2008,1271).

Finanzierungsmöglichkeiten bei finanziellem Engpass

Manchmal ereignet sich beim Barunterhaltspflichtigen etwas Unvorhergesehenes, das eine hohe finanzielle Leistung erfordert. Dann ist er vorübergehend nicht mehr in der Lage, den Unterhalt zu leisten und benötigt Hilfe. Dabei kann ein Schnellkredit nützlich sein.

Wie kann ein Kredit helfen?

Wer aufgrund eines finanziellen Engpasses kein Geld für den Unterhalt hat, kann von einem Minikredit profitieren.

So funktioniert die Antragstellung bei Vexcash:

  1. Schritt: Kreditsumme wählen (über den Tarifrechner).
  2. Schritt: Formular vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.
  3. Schritt: Verifizierung per VideoIdent starten (mittels Skype und Webcam).

Die Prüfung und Rückmeldung erfolgt zeitnah. Bei einer Zusage ist die angeforderte Kreditsumme binnen weniger Werktage auf dem Konto.

Diese Voraussetzungen gelten für die Bewilligung des Vexcash-Kleinkredits:

  • Volljährigkeit (mindestens 18 Jahre)
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Deutsches Bankkonto
  • Regelmäßiges Einkommen (mindestens 500 Euro/Monat)
  • Ausreichende Bonität (mindestens „mittlerer“ SCHUFA-Score)

Der größte Vorteil ist die Fairness. Anders als bei den meisten Banken haben hier auch Personen mit mittlerer Bonität die Chance, einen Kredit zu erhalten.

Besonderheiten

Der Unterhalt wurde falsch berechnet und gezahlt – was ist zu tun?

Es passiert wiederholt, dass der Unterhalt zu hoch berechnet wird. Sind bereits falsche Beträge gezahlt worden, hat der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, eine Erstattung anzufordern (bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB).

Damit ist nicht garantiert, dass der Antrag bewilligt wird. Dem Rückforderungsanspruch steht häufig der Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegen. Das heißt: Hat der Unterhaltsberechtigte den gezahlten Unterhalt für seine Lebensbedürfnisse verbraucht und kann dies beweisen, erhält der Unterhaltspflichtige gemeinhin kein Geld zurück, auch wenn die Zahlung zu hoch ausfiel.

Aber: Der Unterhaltsberechtigte darf nur dann den Entreicherungseinwand vorbringen, wenn er nicht wusste, dass der empfangene Unterhalt unangemessen war.

Achtung: Eine Aufrechnung mit zukünftigen Zahlungen ist NICHT gestattet (Aufrechnungsverbots aus § 394 BGB).

Unterhaltsvorschuss durch das Amt – Infos und Tipps

Für den Unterhaltspflichtigen, der mit dem unterhaltsberechtigten Kind zusammenlebt, ist ein staatlicher Zuschuss durch das Jugendamt möglich. Seit Juli 2017 kann man für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen sogenannten Unterhaltsvorschuss beantragen.

Hinweis
Die benötigten Antragsformulare stehen online auf der Webseite des Jugendamts zur Verfügung. Alternativ besteht die Option, sich persönlich ans Amt zu wenden.

Zur Berechnung des Vorschusses wird vom Mindestunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle das Kindergeld abgezogen. Beispiel: Für ein vierjähriges Kind würde der Vorschuss bei 156 Euro liegen (348 Mindestunterhalt minus 192 Kindergeld ist gleich 156).

Gemeinhin ist keine Rückzahlung des Vorschusses erforderlich. Der Unterhaltsvorschuss kann vom Amt zurückverlangt werden, wenn zum Zeitpunkt des Zuschussbezugs der Unterhaltsschuldner leistungsfähig gewesen wäre oder kein Unterhaltsanspruch bestand.