Steuern sparen – Tipps zur Steuerminderung nach Einkunftsart

Für viele ist sie jedes Jahr Pflicht, andere machen sie freiwillig, um Geld erstattet zu bekommen: die Einkommenssteuererklärung. Dieser Ratgeber klärt über die sieben Einkunftsarten nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) auf. Außerdem wirft Vexcash einen Blick in den Unterschied zwischen Gewinneinkunfts- und Überschusseinkunftsarten. Wir geben Tipps, mit welchen Mitteln Arbeitnehmer und Selbständige Steuern sparen können. Wir erklären, welche Einkünfte steuerfrei sind und welche Möglichkeiten es im Fall von finanziellen Engpässen bei Nachforderungen durch das Finanzamt gibt.

Die Einkunftsarten in der Steuer

Bestimmte Einnahmen sind einkommenssteuerpflichtig. Dies ist in §2 Abs. 1 EStG festgelegt. Auf Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus der Vermietung und Verpachtung sowie aus der Land- und Forstwirtschaft muss Einkommenssteuer gezahlt werden. Zudem fallen weitere Einkünfte unter die Einkommenssteuerpflicht.

Unterschieden wird zwischen Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) und Überschusseinkunftsarten (nichtselbständige Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte nach §22 EStG). Gewinneinkunftsarten sind mit einem Gewinn verbunden, der sich aus der Differenz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zusammensetzt. Überschusseinkunftsarten meinen Einnahmen minus Werbungskosten, wodurch ein Überschuss entsteht.

Einnahmen, die nicht in die sieben Kategorien nach dem EStG fallen, sind nicht einkommenssteuerpflichtig. Im Folgenden stellen wir die Einkunftsarten in der Steuer im Detail vor und geben Tipps, wie sich Steuern sparen lassen.

Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb

Als Gewerbe gilt eine wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen als solche erkennbar ist und auf Gewinn abzielt. Die Tätigkeit muss dauerhaft angelegt sein und auf eigene Rechnung und Verantwortung erfolgen. Als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb gelten Einnahmen aus Handwerks- und Industriebetrieben, Dienstleistungsunternehmen sowie Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AGs). Gewinne, die aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG, gewerblicher GbR) entstehen, zählen ebenso hierzu wie Einkünfte aus dem Verkauf eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils daran. Auch bei Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien sowie aus der Vermietung von Ferienwohnungen kann es sich um Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb handeln. In manchen Fällen müssen Personen Gewerbesteuer zahlen, die durch den Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft Gewinne erzielt haben.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Wer als Freiberufler selbständig tätig ist, muss Einkommenssteuer entrichten. Selbständig ist, wer eigenverantwortlich arbeitet und einen bestimmten Beruf ausübt, etwa als Anwalt, Steuerberater, Journalist, Kameramann, Architekt oder Ingenieur. Dies ist in §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG geregelt. Berufe, die hier nicht gelistet sind, können in diese Kategorie fallen, wenn die Arbeit eigenverantwortlich ausgeübt wird. Zudem gibt es sonstige selbständige Tätigkeiten, die nicht freiberuflich ausgeübt werden, aber kein Gewerbe darstellen und deshalb nach dieser Kategorie besteuert werden. Wer sich ohne Eigenkapital selbständig machen möchte, sollte entsprechend vorab die anfallenden Steuerbeiträge genau im Blick haben.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind solche, die in Form von Gehalt oder Lohn erzielt worden sind. Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis zählen hierzu. Wer Witwen- oder Waisenrente erhält, muss diese ebenfalls versteuern.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Mit der Einkommenssteuererklärung können Arbeitnehmer die abgeführte Lohnsteuer teilweise zurückerhalten, indem etwa Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Einkünfte aus dem Kapitalvermögen

Einkünfte aus dem Kapitalvermögen sind solche, die etwa in Form von Zinsen oder Dividenden von Privatvermögen erzielt worden sind. Beispiele sind Zinsen aus Hypotheken, Gewinnausschüttungen, Einkünfte aus stillen Beteiligungen, Gewinne aus dem Handel mit Derivaten oder Grundschulden. Einkünfte aus Kapitalvermögen, das als Betriebsvermögen vorliegen, fallen nicht unter diese Kategorie.

Wer maximal 801 Euro (als Ehepaar maximal 1602 Euro) pro Jahr aus Kapitalvermögen einnimmt, muss hierauf keine Steuern zahlen. Dieser Sparerpauschbetrag ist die Höchstgrenze für steuerfreie Erträge aus Kapitalvermögen. Werden diese Freibeträge überschritten, wird Abgeltungssteuer fällig. Um Kapitalerträge ohne Steuerabzug zu erhalten, ist ein Freistellungsauftrag bei der Bank, Bausparkasse oder Versicherung nötig. Wer den Freibetrag im Sinne des Sparerpauschbetrags überschreitet, aber weniger als den Grundfreibetrag in Höhe von 8652 Euro pro Jahr einnimmt, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Die Bank behält dann keine Kapitalertragssteuer auf Kapitalerträge ein.

Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung

Wer Wohnungen oder Häuser vermietet oder verpachtet, muss auf den Gewinn Einkommenssteuer entrichten. In diese Kategorie fallen Einnahmen, die aus dem Überlassen von Lizenzen, Urheber- und Verwertungsrechten erzielt wurden. Wer Anteile an geschlossenen Immobilienfonds oder Grundstücksgemeinschaften hält oder Einkünfte aus Bauherren- oder Erwerbergemeinschaften hat, muss die Einnahmen ebenfalls versteuern.

Wer weniger als 520 Euro im Jahr durch Vermietung und Verpachtung einnimmt, muss hierauf keine Einkommenssteuer entrichten. Höhere Beträge müssen versteuert werden. Hierzu werden die Höhe der Kaltmiete und der Nebenkosten herangezogen. Entsprechende Kosten können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Hinweis
Wer ein Ferienhaus vermietet, kann Steuern sparen, indem er damit verbundene Kosten von der Steuer absetzt. Dafür muss er dem Finanzamt nachweisen, dass er mit der Immobilie primär Gewinn erzielen möchte. Es kann hilfreich sein, das Haus eine Zeit lang nicht selbst zu nutzen, um dies nachzuweisen. 

Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft

Unter die Kategorie Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft fallen Einkünfte aus Tätigkeiten in diesen Bereichen, etwa Einkünfte aus Tierhaltung, Gemüseanbau, Weinbau oder Gartenbau.

Weitere (sonstige) Bezüge (§22)

Einkommenssteuerpflichtig sind sonstige Bezüge nach §22 EStG. Um sonstige Einkünfte handelt es sich etwa bei Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen. Dazu zählen Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gewährt werden. Auch Unterhaltszahlungen sind zu versteuern. Dieser Punkt ist auch für Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rentenversicherung relevant. Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung beweglicher Gegenstände, etwa eines Wohnmobils, fallen unter §22.

Gezielt Steuern sparen 
Vieles kann von der Steuer abgesetzt werden, um Steuern zu sparen. Dazu zählen Werbungskosten, etwa Kosten für die Bewerbung der eigenen Tätigkeit oder für ein Arbeitszimmer. Auch die Kosten für Internet und Telefon sowie Fahrten zur Arbeitsstätte zählen je nach Tätigkeit zu den absetzbaren Werbungskosten.

Kosten für Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Einkünfte aus Ehrenämtern, Schulgeld oder Spenden können abgesetzt werden.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Kosten für Pflege, Betreuung von Familienangehörigen oder Putzhilfen abgesetzt werden. Auch Außergewöhnliche Belastungen wie Unterhaltszahlungen oder Scheidungskosten können von der Steuer abgesetzt werden.

Betriebe können zudem durch Abschreibungen Steuern sparen.

Steuerfreie Einkünfte

Steuern sparen – Welche Einkünfte sind steuerfrei?

Bestimmte Einkünfte müssen nach §3 EStG nicht versteuert werden. Einige Einnahmen sind von der Steuer befreit, andere unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass auf die Einkünfte selbst keine Steuer abgeführt werden muss. Die Einnahmen wirken sich jedoch auf andere steuerpflichtige Einnahmen aus. Häufig gelten bestimmte Freibeträge. Werden diese überschritten, muss Einkommenssteuer gezahlt werden.

Nicht einkommenssteuerpflichtig sind etwa

  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Wohngeld
  • Arbeitslosengeld, Sozialhilfe
  • Einnahmen im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes (insbesondere BAföG)
  • Zuschüsse zur Altersvorsorge
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- sowie Nachtarbeit
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten

Genügt das Elterngeld nicht zur Entrichtung der Lebenshaltungskosten, kann auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen.

Finanzierungsoptionen

Wie kann ein Kredit helfen, wenn die Steuernachzahlung nicht entrichtet werden kann?

In vielen Fällen bekommen Arbeitnehmer und Selbständige nach der Abgabe der Steuererklärung Geld zurück. In anderen Fällen wird eine Nachzahlung fällig, wenn zu wenig Steuern an den Fiskus abgeführt worden sind. Wenn die geforderte Nachzahlung nicht aus eigenen Mitteln entrichtet werden kann, kann ein Kredit zur Überbrückung helfen.

Ein Sofortkredit hilft bei finanziellen Engpässen mit einer maximalen Laufzeit von 30 Tagen. Der Schnellkredit überbrückt die Zeit bis zum nächsten Geldeingang. Der Antrag kann bequem online ausgefüllt werden. Der Betrag kann mittels VideoIdent-Verfahren innerhalb von 60 Minuten ausgezahlt werden.

Das Subsidiaritätsprinzip

Was ist unter dem Subsidiaritätsprinzip zu verstehen?

Bei der Einkommenssteuer greift das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Dieses betrifft steuerpflichtige Fälle, die potenziell unter zwei verschiedene Einkunftsarten nach §2 Abs. 1 EStG fallen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird der Vorgang als betrieblich eingestuft. Das bedeutet, dass er im Zweifelsfall einer der vier Haupteinkunftsarten laut Einkommenssteuergesetz – Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Gewerbebetrieb – zugerechnet wird. Die übrigen drei Einkunftsarten gelten als Nebeneinkunftsarten.