Stornogebühren: Tipps zum Reiserücktritt

Eine Reise weckt in vielen Menschen Aufregung und Vorfreude. Durch unvorhergesehene Umstände – beispielsweise einer ungeplanten Schwangerschaft oder dem Verlust des Arbeitsplatzes – treten sie ihren Urlaub nicht an. Ohne eine Reiserücktrittsversicherung fallen Stornogebühren in unterschiedlicher Höhe an. Der folgende Ratgeber informiert darüber, wann der Reiserücktritt mit zusätzlichen Kosten einhergeht. Des Weiteren klärt er die Leser über die Vorteile einer Reiserücktrittsversicherung auf. Wann diese greift und auf welchem rechtlichen Hintergrund sie basiert – hier finden sie einen Überblick über die grundlegenden Fakten.

Die Reise stornieren

Aus verschiedenen Gründen stornieren Urlauber ihre Reise vor Beginn oder brechen sie vorzeitig ab. Oft sorgen Krankheiten und Unfälle für den Reiserücktritt. Geben die Betroffenen dem Reiseanbieter weniger als 30 Tage vor Reiseantritt über ihren Rücktritt Bescheid, kommen Stornogebühren auf sie zu.

Stornogebühren bei Rücktritt vor Reisebeginn

Der gebührenfreie Reiserücktritt setzt eine Unzumutbarkeit des Reisebeginns voraus. Das geschieht beispielsweise, wenn der Reisende schwer erkrankt oder unter den gesundheitlichen Folgen eines Unfalls leidet. Bis zum geplanten Beginn der Urlaubsreise steht es Betroffenen frei, vom Reisevertrag zurückzutreten. Dazu setzen sie sich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung. Bei einer Individualreise stornieren sie den Flug sowie die gebuchte Unterkunft.

Ohne eine Reiserücktrittsversicherung fallen Stornogebühren in unterschiedlicher Höhe an.
Ohne eine Reiserücktrittsversicherung fallen Stornogebühren in unterschiedlicher Höhe an.

Beim Reiserücktritt müssen Verbraucher nicht den vollständigen Reisepreis entrichten. Informieren sie den Veranstalter kurzfristig, verlangt dieser unter Umständen eine Entschädigung. Diese entspricht einem Teil des Reisepreises. Damit die Reiserücktrittsversicherung diese Stornogebühren übernimmt, weisen betroffene Personen ihre Reiseunfähigkeit nach. Bei einer unvorhergesehenen Erkrankung schreibt beispielsweise der Hausarzt ein Attest über die Reise- und Flugunfähigkeit.

Kommt es bei Rücktritt nach Reisebeginn zu Stornogebühren?

Kommt es während des Urlaubs zu einer unerwarteten Krankheit, Komplikationen bei einer Schwangerschaft oder einem Unfall, besteht die Möglichkeit, die Reise vorzeitig abzubrechen. Dafür informieren die Betroffenen ihren Reiseanbieter sowie die Versicherungsgesellschaft, sofern sie über eine Reiserücktrittsversicherung verfügen.

Sie teilen dem Versicherer unverzüglich alle Gründe mit, die zu einem Reiserücktritt führen. Geschieht der frühzeitige Urlaubsabbruch aufgrund einer Erkrankung, verlangen viele Versicherungsgesellschaften eine Selbstbeteiligung von 20 Prozent der Rücktrittskosten. Hierbei handelt es sich um Gebühren, die durch den Reiserücktritt entstehen, beispielsweise die Kosten für einen vorzeitigen Rückflug.

Kommt es zu unvorhergesehenen Gefahren im Reiseland, verlangen Reiseveranstalter bei frühzeitigem Urlaubsabbruch in der Regel keine Stornogebühren. Gleiches gilt, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn nicht vor möglichen Unruhen oder Naturkatastrophen warnt.

Rahmenbedingungen von Stornogebühren

Die Stornogebühren bilden eine Entschädigung des Reisenden an den Reiseveranstalter. Sie dienen dazu, entstandene Kosten abzudecken. Ob und in welcher Höhe sie anfallen, hängt vom Zeitpunkt und den Gründen des Reiserücktritts ab.

[h3] Wonach richtet sich die Höhe der Stornogebühren?
Besteht für Betroffene keine Möglichkeit, den Zeitpunkt der Reise zu verschieben oder diese auf eine andere Person umzubuchen, drohen Stornogebühren. Diese verlangt der Reiseveranstalter, wenn der Rücktritt aus persönlichen Gründen geschieht.

Zu ihnen gehören beispielsweise:

  • Krankheit
  • Unfall
  • Trennung vom Reisepartner
  • Tod eines Familienmitglied

Die exakte Höhe der Kosten richtet sich nach der Reiseart. In der Regel fallen für Pauschalreisen geringere Stornierungsgebühren an als für mehrwöchige Kreuzfahrten. Ebenso orientieren sie sich am Zeitpunkt des Reiserücktritts. Je näher der Rücktritt am Abreisetag liegt, desto höher sind die Entschädigungskosten für den Veranstalter. Hierbei kommt es auf eine angemessene pauschale Summe an.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main setzte grundlegende Richtsätze in Kraft. Findet der Reiserücktritt 30 Tage vor Reisebeginn statt, stehen dem Reiseveranstalter als Entschädigung vier Prozent des Reisepreises zu. Bei einem Vertragsrücktritt 28 bis 22 Tage vor Beginn, erhöht sich die Summe auf acht Prozent. Ein Viertel des Reisepreises erhält der Veranstalter, sofern der Reiserücktritt 21 bis 15 Tage vor Abflug stattfindet.

Informieren Betroffene ihn zwei bis eine Woche vor Reisestart über ihren Rücktritt, stehen ihm 40 Prozent des Gesamtpreises zu. Bei einer kurzfristigeren Reiserücktrittsforderung erhöht sich der Prozentsatz auf die Hälfte des Reisepreises. Um die Forderung durchzusetzen, bedarf es einer Begründung, wie sich die Entschädigungskosten zusammensetzen.

Undurchsichtige pauschale Stornogebühren widersprechen dem Verbraucherrecht. Das entschied das Landgericht Köln in einem Urteil vom 21. Januar 2015. In dem Verfahren klagten Reisende gegen einen Veranstalter, der bei Nichtantreten der Reise Stornogebühren in Höhe von 90 Prozent verlangte.

Wann brauchen Betroffene keine Stornogebühren zu entrichten?

Geschieht der Reiserücktritt aus offiziellen Gründen, erhalten Betroffene den geleisteten Reisepreis ohne Verrechnung von Stornierungsgebühren zurück. Der Fall tritt beispielsweise bei einer offiziellen Reisewarnung ein. Kritische politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Verhältnisse sorgen dafür, dass das Auswärtige Amt Bürger vor einer Reise ins jeweilige Krisengebiet warnt. Gleiches gilt bei Naturkatastrophen und Epidemien.

Die Umstände nennen sich in der Fachsprache höhere Gewalt. Reiseveranstalter und Urlauber profitieren hierbei vom Rücktrittsrecht. Die Reisenden erhalten den gesamten Reisepreis ohne Abzüge erstattet. Das gilt nicht, wenn eine Teilreisewarnung besteht.

Finanzierungsmöglichkeiten für zu erwartende Stornogebühren

Erhalten Personen bei einem Reiserücktritt den Reisepreis nicht in vollem Umfang zurück, droht ein finanzieller Engpass. Durch hohe Stornogebühren bekommen Betroffene beispielsweise den halben Preis erstattet. Damit kurzfristigen Finanzierungen nichts im Wege steht, hilft als Beispiel ein Sofortkredit.

Stornogebühren: Finanzproblemen rechtzeitig und problemlos vorbeugen

Kommt es unvorhergesehen zu einem finanziellen Engpass, schafft ein Urlaubskredit Abhilfe. Mit einer maximalen Laufzeit von 90 Tagen ermöglicht er Kreditnehmern die schnelle und unkomplizierte Saldierung von Schulden oder den Kauf wichtiger Anschaffungen. Neukunden erhalten eine Höchstkreditsumme von 1000 Euro. Bei Bestandskunden steigt diese auf 3.000 Euro an. Der Finanzdienstleister punktet mit einem einfachen Vertragsabschluss.

Nach einer papierlosen Antragsstellung via WebIdent-Verfahren, kann die Summe innerhalb von einer Stunde ausgezahlt werden. Einen weiteren Vorteil bildet der effektive Jahreszins von 14,82 Prozent. Dieser kommt zustande, da keine Bearbeitungs- oder Beratungsgebühren anfallen. Mithilfe des Schnellkredits überbrücken die Kreditnehmer kurzzeitige Finanzprobleme.

Stornogebühren bei Reiserücktrittsversicherung

Wer verpflichtet sich zur Übernahme der Stornogebühren?

Eine Reiserücktrittsversicherung lohnt sich ab einem Reisepreis von 1.000 Euro. Bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt schließen Verbraucher die Versicherung ab, wobei sich die Beiträge an jeweiligen Gesamtpreis orientieren. Einzelpersonen bis zum 64. Lebensjahr zahlen für eine Reise, die 1.000 Euro kostet, einen Versicherungsbeitrag von rund 50 Euro. Bei einem Urlaub mit einem Preis von 10.000 Euro steigen die Versicherungskosten auf bis zu 270 Euro.

Die Reiserücktrittsversicherung greift, wenn Betroffene eine Reise aus den folgenden Gründen nicht antreten:

  • Arbeitsplatzwechsel
  • Scheidung
  • Schwangerschaft und Krankheit
  • Todesfall in der Familie

Die Versicherung übernimmt vor Reiseantritt die Stornogebühren in voller Höhe. Die rechtliche Regelung dieser Kosten steht in Paragraf 651i BGB. Diese besagt, dass Veranstalter den Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festsetzen können.

Bei einigen Versicherungsanbietern kommt eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro auf die verhinderten Personen zu. Zusätzlich trägt die Reiserücktrittsversicherung mögliche Mehrkosten, die beispielsweise bei einem verspäteten Reiseantritt anfallen. Betroffene erhalten Flug- und Bahnpreise erstattet.

Versicherungsunternehmen bieten in Kombination mit der Reiserücktrittsversicherung eine Mehrkostenerstattung im Verspätungsfall an. Entstehen bei Hin- oder Rückreise Verspätungen mit einem Verpflegungsmehraufwand, schützt die Versicherung vor einer zusätzlichen finanziellen Belastung. Für Reiseleistungen, die Betroffene aufgrund der frühzeitigen Abreise nicht wahrnehmen, kommt die Reiserücktrittsversicherung nicht auf.

Stornogebühren: Wie berechnet sich der Schaden bei Reiserücktritt für den Reiseanbieter?

Treten Personen, die eine Reise buchten, von dieser zurück, entsteht dem Reiseveranstalter ein finanzieller Schaden. Dessen Höhe orientiert sich am Reisepreis abzüglich der vom Veranstalter gesparten Aufwendungen. Zu ihnen zählt beispielsweise die Verpflegung der Touristen. Statt dem Vergütungsanspruch erhält er das Recht auf eine angemessene Entschädigung. Deren pauschale Höhe unterscheidet sich individuell im Reiserücktrittsfall.

Alternativ besteht die Möglichkeit, zwischen den Vertragsparteien eine konkrete Berechnung der Stornogebühren zu vereinbaren. Der Reiseveranstalter geht vom exakten Reisepreis aus und belegt durch Einzelnachweise, welche Kosten ihm durch die Kündigungserklärung entstehen. Dafür legt er Rechnungen sowie eine Stornoabrechnung seiner Leistungsträger vor.

Wann übernimmt die Reiserücktrittsversicherung Stornogebühren trotz bekannter Beschwerden vor Reiseantritt?

In Ausnahmefällen greift die Reiserücktrittsversicherung bei bekannten gesundheitlichen Komplikationen der Versicherungsnehmer. Unterzogen sich diese vor Reiseantritt einer Operation, fragen sie Ärzte nach der Unbedenklichkeit der Reise. Existieren keine offiziellen Bedenken gegen den Urlaub und entstehen vor Reisebeginn Beschwerden, handelt es sich um unvorhergesehene Gesundheitsprobleme. Diesen Sonderfall deckt die Versicherung ab, um Betroffenen zusätzliche Kosten zu ersparen.

Bezahlt die Versicherung Stornogebühren bei Insolvenz oder Annullierung vom Reiseveranstalter?

Bei der Buchung einer Reise übergibt der Reiseanbieter den Verbrauchern einen Sicherungsschein, ausgestellt von einer Versicherung. Meldet er vor Reiseantritt Insolvenz an, nehmen die Urlauber mit ihm Kontakt auf und informieren sich über den Fortgang der Reise. Fallen bezahlte Reiseleistungen aus, wenden sie sich an die Versicherungsgesellschaft, von der der Sicherungsschein stammt. Bei ihnen beantragen sie die Rückzahlung der geleisteten Reisekosten.

Um die Beträge zu erhalten, senden Betroffene der Versicherung Kopien der Zahlungsbelege. Die eigene Reiserücktrittsversicherung greift in dem Fall nicht. Anders sieht es bei einer Insolvenz der Airline aus. Diese kommt ausschließlich für den Flugpreis auf, sofern die Flüge nicht stattfinden. Gelangen die Urlauber aufgrund der Verspätung nicht rechtzeitig in ihr Hotel, entsteht ein finanzieller Verlust.

Gegen diesen schützt die Reiserücktrittsversicherung, da sie bei Mehrkosten durch Verspätung aufkommt. Damit sie das Geld erstatten, belegen die Betroffenen den Flugausfall aufgrund der Insolvenz der Airline. Bietet diese ihnen einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt an und in der Zwischenzeit erhöhen sich die Preise für Hotelzimmer, schafft die Reiseversicherung Abhilfe. Sie begleicht die Differenz, sodass die Kostenbelastung sich für die Reisenden nicht verändert.

Tipps zur Vermeidung von Stornogebühren

Zwölf Prozent aller Reisen treten die Urlaube aus verschiedenen Gründen nicht an. Um Stornogebühren zu vermeiden, existieren mehrere Möglichkeiten.

Die Reise verkaufen und Stornogebühren verhindern

Um hohe Stornogebühren bei einem Nichtantritt der Reise zu vermeiden, überschreiben Betroffene die Buchung auf eine Drittperson. Hierbei handelt es sich beispielsweise um ein Familienmitglied, einen Freund oder Kollegen. Der Reiseveranstalter muss die Änderung in der Regel akzeptieren, sofern sich die Person für den Reiseantritt eignet. Leidet sie an gesundheitlichen Komplikationen, lehnt er sie als Ersatzperson ab.

Diese Umbuchung funktioniert im Normalfall ausschließlich bei Pauschalreisen. Entstehen durch die Abgabe der Reise Mehrkosten für den Anbieter, gibt er diese an den ursprünglichen Vertragspartner weiter. Zudem trägt dieser die Kosten für die Namensänderung. Diese betragen im Schnitt zehn bis dreißig Euro.

Worauf ist bei Reisebuchung zu achten, um Stornogebühren zu vermeiden?

Damit keine Stornogebühren durch einen Reiserücktritt anfallen, nehmen Verbraucher eine umsichtige Reiseplanung vor. Vor der Buchung versichern sie sich, dass der Arbeitgeber in der geplanten Reisezeit ihren Urlaub gewährt. Die Reiserücktrittsversicherung kommt nicht für Entschädigungskosten auf, wenn keine gesundheitlichen oder privaten Komplikationen als Ursache infrage kommen.

Des Weiteren informieren sich Reise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters über die Zusammensetzung und Höhe der Stornogebühren. Dadurch vermeiden sie rechtliche Unklarheiten. Um zusätzlichen Kosten vorzubeugen, sollten sie rechtzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abschließen.