Was für Jobarten gibt es?

Diese Jobarten gibt es

Auch wenn viele Menschen von sich sagen, dass ihnen Geld nicht wichtig sei: Ist jedoch das Konto leer und der Monat noch lang, setzt sich die Realität durch. Wer Geld braucht, sucht also gerne nach einer Gelegenheit, den Kontostand zu verbessern. Es gibt unterschiedliche Jobs, mit denen sich schnell und einfach Geld verdienen lässt, sowohl online als offline. Hier zeigen wir, welche Jobarten es gibt und was bei diesen im Einzelnen zu beachten ist.

1. Der Minijob

Bei einem Minijob ist der monatliche Lohn auf die Höchstsumme von 450 Euro begrenzt. Er gilt als sogenanntes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Da der Mindestlohn auch für Minijobs gilt, hängt die monatliche Arbeitszeit vom gezahlten Stundenlohn ab. In diesem Jahr beträgt der Mindestlohn beispielsweise 9,19 Euro. Damit sind maximal 48,96 Stunden monatliche Arbeitszeit möglich, wenn die Grenze von 450 Euro für den Minijob nicht überschritten werden soll. Beiträge zu Kranken-, Arbeitslosen oder Pflegeversicherung fallen nicht an, von der Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber befreien lassen.

Wer bereits in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, darf nebenher nur in einem versicherungsfreien Minijob arbeiten. Allerdings muss der Arbeitgeber zustimmen. Werden mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt, fallen erst dann Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Gesamtsumme des Monatslohns über 450 Euro monatlich liegt. Da ein Minijob ein reguläres Arbeitsverhältnis ist, steht dem Minijobber selbstverständlich auch bezahlter Urlaub zu, genauso hat er Anspruch auf Krankengeld und andere Sozialleistungen. Steuern müssen erst dann gezahlt werden, wenn der Jahresverdienst 9.168 Euro übersteigt.

Was für Jobs gibt es?

2. Der Nebenjob

Ein Nebenjob ist eine Tätigkeit, die neben einer Haupttätigkeit, der Kindererziehung oder dem Studium ausgeübt wird. Die Bandbreite an möglichen Nebenjobs ist verhältnismäßig groß: Während in der Gastronomie im Service, als Babysitter oder im Supermarkt zum Einräumen der Waren die gängigen Nebenjobs angeboten werden, gibt es auch Nebenjobs als Komparsen, Spieletester oder Geschenkeverpacker. Die Verdienstmöglichkeiten, Arbeitszeiten und das Steuerrecht richtet sich nach dem konkreten Fall. Nebenjobs gibt es als Teilzeitjob, aber auch als Schüler- oder Studentenjob. Ob Steuern oder Sozialabgaben fällig werden, richtet sich danach, wie hoch der Verdienst im Nebenjob ist. Wird nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient, ist der Nebenjob ein Minijob mit den oben genannten Bedingungen.

3. Der Microjob

Microjobs sind – wie der Name sagt – schnell zu erledigende Aufgaben, für die es ein wenig Geld gibt. Es gibt Microjobs, die offline erledigt werden können, für die meisten Microjobs ist jedoch ein Zugang zum Internet notwendig. Die Palette an Microjobs ist so vielfältig, dass hier nur wenige Beispiele erwähnt werden können. Sie reichen vom fotografieren von Artikeln über die Teilnahme an Umfragen, das Überprüfen von Daten bis zum Schreiben von Texten. Die Arbeitszeiten bei Microjobs sind grundsätzlich nicht begrenzt. Stehen genügend Microjobs zur Verfügung, kann jeder so lange und so viel arbeiten, wie er möchte. Urlaub gibt es allerdings keinen. Wer eine Pause braucht und haben möchte, nimmt einfach keine neuen Microbjobs an. Die Verdienstmöglichkeiten bei Microjobs reichen von Centbeträgen bis zu einstelligen Eurobeträgen. Solange der Verdienst im Microjob weniger als 9.168 Euro im Jahr beträgt, werden keine Steuern fällig.

4. Der Studentenjob

Als Studentenjob wird eine Beschäftigung von Studenten bei einem Arbeitgeber bezeichnet. Für viele Studenten ist das Leben in den Unistädten so teuer, dass Bafög oder andere Zahlungen kaum für den Lebensunterhalt reichen. Das tägliche Leben oder ein Urlaub lässt sich mit einem Studentenjob leichter finanzieren. Wer darauf achtet, dass seine Tätigkeit im Studentenjob mit dem gewählten Studium übereinstimmt, sammelt gleichzeitig erste Berufserfahrungen. Im Studentenjob sind in den Vorlesungszeiten bis zu zwanzig Stunden Arbeit pro Woche erlaubt. Im Studentenjob fallen in der Regel weder Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Allerdings sind Studentenjobs rentenversicherungspflichtig.

Manche Arbeitgeber beschäftigen Studenten auch zu den Bedingungen eines Midi- oder Minijobs und wickeln die fälligen Abgaben über die Bundesknappschaft ab. Es gibt Arbeitgeber, die ihre Studenten als sogenannte Freie Mitarbeiter beauftragen. Dabei muss der Student selbst darauf achten, dass keine – unerlaubte – Scheinselbstständigkeit vorliegt. Grundsätzlich haben Studenten einen Anspruch auf den gleichen Lohn für ihre Tätigkeit wie die regulären Mitarbeiter, genaueres regelt der jeweilige Arbeitsvertrag. Wird ein studentischer Mitarbeiter krank, bekommt er ebenso Krankengeld wie ein normaler Arbeitnehmer, er hat außerdem einen Anspruch auf bezahlten Urlaub und eine Vergütung für Feiertage. Die jeweiligen Details sind nicht nur gesetzlich festgelegt, sondern richten sich auch nach den tariflichen und innerbetrieblichen Vereinbarungen.

5. Die Leiharbeit

Wer gerne flexibel und an immer wieder neuen Arbeitsstätten arbeitet, kann sich als Leiharbeiter bei einer Verleihfirma verdingen. Braucht ein Unternehmen für eine gewisse Zeit mehr Personal, stellt die Verleihfirma dieses zur Verfügung. Leiharbeiter sind zwar bei dem Verleihunternehmen selbst angestellt, müssen sich jedoch hinsichtlich ihrer Arbeitszeit und -dauer nach dem Einsatzort im jeweiligen Betrieb richten und den dortigen Anweisungen der Führungskräfte Folge leisten. Da der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeiter und der Verleihfirma geschlossen wird, bekommt der Arbeitnehmer auch von dieser seinen Lohn.

Die Arbeitszeit der Leiharbeit sind flexibel und richten sich nach den Anforderungen der Unternehmen, die Personal benötigen. Die Grenzen der möglichen Arbeitszeit sind gesetzlich geregelt, genauso wie bei jedem regulären Arbeitsverhältnis. Ist ein Leiharbeiter länger als neun Monate bei einem bestimmten Unternehmen beschäftigt, steht ihm der gleiche Lohn für seine Arbeit zu, wie den regulär dort beschäftigten Mitarbeitern. Wer als Leiharbeiter beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub, so wie jeder andere Arbeitnehmer. Genaues ist im Bundesurlaubsgesetz festgehalten. Da ein Leiharbeiter einen ganz normalen Arbeitsvertrag hat, zahlt er – sobald die Grenze von 450 Euro monatlich überschritten ist – ganz reguläre Steuern und Sozialabgaben. Wer als Leiharbeiter einen Kredit benötigt – bekommt diesen Kredit für Zeitarbeiter hier bei uns.

6. Der Midijob

Dieser ist – wie es der Name verrät – zwischen einem normalen Arbeitsverhältnis und einem Minijob angesiedelt. Bei einem Midijob liegt der monatliche Verdienst über der für den Minijob geltenden 450 Euro Grenze, ist jedoch nicht höher als 850 Euro pro Monat. Das gilt bis zum 30. Juni 2019. Ab dem 1. Juli dieses Jahres erhöht sich die Verdienstgrenze, sie liegt dann für einen Midijob bei 1.300 Euro pro Monat. Allerdings muss ein Midijobber sowohl Steuern als auch Sozialversicherungsabgaben zahlen. Allerdings sind diese Beiträge wesentlich niedriger als bei einem normalen Arbeitsverhältnis. Trotz der geringeren Rentenversicherungsbeiträge erwirbt ein Midijobber die vollen Ansprüche an die Altersrente. Die Arbeitszeit für Midijobber ist im Arbeitszeitgesetz geregelt: Sie dürfen acht Stunden täglich arbeiten und nur in Ausnahmefällen maximal zehn Stunden am Tag. Da auch für Midijobber der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro pro Stunde gilt, dürfen sie bis Ende Juni höchstens an 23 Wochenstunden oder 92 Monatsstunden tätig sein. Midijobber haben Anspruch auf Urlaub. Dieser wird anhand der regelmäßigen Arbeitstage berechnet.

7. Der Honorarjob

In künstlerischen oder wissenschaftlichen Berufen arbeiten viele Menschen als Honorarkräfte auf Honorarbasis. Sie sind freie Mitarbeiter, die selbstständig arbeiten und daher nicht an Weisungen gebunden. In der Medien- und Werbebranche werden Menschen im Honorarjob auch als Freelancer bezeichnet. Wer einen Honorarjob ausübt, arbeitet flexibel und unabhängig. Die geleistete Arbeit wird direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet, ohne dass dieser Beiträge zur Sozialversicherung zahlt. Die Höhe des geleisteten Honorars hängt von unterschiedlichen Dingen ab: Während es bei Steuerberatern und Ärzten gesetzliche Vorschriften hierzu gibt, müssen Anwälte beispielsweise selbstständig ihren Aufwand und die dafür nötige Zeit kalkulieren. Privatlehrer oder Künstler können ein saisonales Honorar vereinbaren. Storniert der Auftraggeber den Auftrag, ist oft ein Ausfallhonorar fällig. Im Unterschied zum Angestellten erhält jemand, der auf Honorarbasis tätig ist, kein monatlich fest vereinbartes Gehalt und für den Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an. Ein Honorarjob kann auf Stundenbasis oder pauschal vereinbart werden. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Angebot und Nachfrage: Für Nachhilfe oder Musikstunden gibt es weniger Honorar als beispielsweise für Programmiertätigkeiten.

Wer neben seinem Hauptberuf weniger als sechs Wochenstunden auf Honorarbasis arbeitet, ist von den Sozialabgaben befreit. Das gilt beispielsweise für Erzieher, Übungsleister, Betreuer oder Ausbilder. Voraussetzung ist, dass das jährliche Honorar höchstens den sogenannten Übungsleiterfreibetrag erreicht. Da der Auftraggeber keine Sozialabgaben zahlt, muss das derjenige selbst übernehmen, der einen Honorarjob annimmt. Das gilt für die Krankenversicherung ebenso wie für die Rentenversicherung. Wer seine Einkünfte durch eine publizistische, künstlerische oder journalistische Tätigkeit erzielt, kann sich – sofern die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt werden – bei der Künstlersozialkasse versichern lassen. Auch die fälligen Steuern muss derjenige, der auf Honorarbasis arbeitet, selbst zahlen und sich dafür beim Finanzamt anmelden. Die Einkommenssteuer ist dabei vom Honorar zu entrichten. Allerdings gibt es einen Grundbetrag. Wird dieser nicht überschritten, sind keine Steuern fällig. Können Fahrt- oder Werbungskosten geltend gemacht werden, kann das Honorar deutlich höher liegen. Falls die Tätigkeit auf Honorarbasis nicht von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 von der Umsatzsteuer befreit ist, muss diese ebenfalls entrichtet werden. Sowohl die Einkommenssteuer als auch die Umsatzsteuer werden fällig, wenn die Steuererklärung abgegeben wird. Wird der steuerfreie Grundbetrag überschritten, sollte genügend Geld für die Steuernachzahlungen auf dem Konto sein.

8. Au Pair

Junge Menschen leben als Au Pair für eine Zeit in einer Gastfamilie im Ausland und betreuen dort die Kinder. Sie lernen dabei die Sprache und Kultur des Gastlandes besser kennen, als es bei einem Urlaubsaufenthalt möglich wäre. Für einen Aufenthalt als Au Pair in einem anderen Land gelten die dortigen Bestimmungen. In Deutschland kümmern sich neben der Bundesagentur für Arbeit auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt um alles, was mit dem Aufenthalt eines ausländischen Au Pairs in Deutschland zusammenhängt. Da diese Tätigkeit rechtlich nicht ganz einfach ist, gibt es Agenturen, die sich um Au Pairs in den unterschiedlichen Ländern kümmern und entsprechende Gastfamilien vermitteln.

9. Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ)

Wie der Name sagt, ist das FSJ ein Freiwilligendienst, der in sozialen Einrichtungen geleistet wird. Dieser ist sowohl für Jugendliche, aber auch für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Sämtliche Bedingungen für das FSJ sind im Jugendfreiwilligendienstgesetz geregelt. Die Einzelheiten für das Freiwillige Soziale Jahr haben jeweils die einzelnen Bundesländer für sich festgelegt. Der Verdienst wird oft Taschengeld genannt. Zusätzlich gibt es Unterkunft, Verpflegung und einer Erstattung der Fahrtkosten. Wie hoch der Verdienst ist, hängt vom jeweiligen Träger ab. Stellt der Träger weder Unterkunft noch Verpflegung zur Verfügung, gibt es dafür mehr Taschengeld. Allerdings ist beispielsweise ein Kindergarten als Einsatzort nicht dazu verpflichtet, für die Unterkunft des FSJ-lers zu sorgen. Daher gibt es dafür keine finanzielle Abgeltung. Ein FSJ kann im Krankenhaus, aber auch in einem Alten- oder Pflegeheim, bei einem ambulanten Pflegedienst, einem Sportverein oder -verband, im Kindergarten, beim Sanitäts- und Rettungsdienst, bei Einrichtungen zur Denkmalpflege, aber auch im Theater, Archiv, Kulturverein und vielen anderen Einrichtungen geleistet werden.

Die Arbeitszeit beim FSJ ist in den öffentlichen Tarifverträgen geregelt. Sie wird von der jeweiligen Einsatzstelle nach diesen Richtlinien festgelegt. Die durchschnittliche Arbeitszeit der FSJ-ler beträgt zwischen 35 und 39 Stunden wöchentlich. Damit ist das FSJ eine Vollzeitbeschäftigung. Ist der FSJ-ler noch keine 18 Jahre alt, müssen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden. Wer sich für einen Einsatz im Sozialen Bereich interessiert und ein FSJ absolvieren möchte, kann sich direkt bei den Einsatzstellen oder Trägern bewerben. Die Träger geben auch Antworten auf sämtliche Fragen, die das FSJ bei ihnen betrifft. Wer mag, kann sein Profil auch auf der Webseite des Bundesfreiwilligendienstes stellen (www.bundes-freiwilligendienst.de). Dort gibt es auch eine deutschlandweite Börse für offene Stellen als FSJ-ler. Jeder FSJ-ler ist sowohl in der gesetzlichen Sozialversicherung als auch in der Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge hierfür werden in der Regel von den jeweiligen Trägern übernommen. Für das gezahlte Taschengeld fallen dabei keine Steuern an. Das FSJ ist normalerweise auf ein Jahr begrenzt, es kann jedoch auch für eine andere Zeitspanne, beispielsweise ein halbes Jahr, geleistet werden.

10. Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ)

Wer sich für die Umwelt und Natur interessiert, kann ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) absolvieren. Das FÖJ ist für Schulabgänger zur Bildung und Orientierung gedacht. Sie bekommen erste Einblicke in berufliche Tätigkeiten und engagieren sich für die Umwelt. Bundesweit gibt es knapp 3.000 Plätze. Viele Stellen werden vom Ministerium für Familie, Jugend, Kultur und Sport gefördert. Die pädagogische Begleitung für das FÖJ zahlen Bund und Länder gemeinsam. Was Bezahlung und Arbeitszeit betrifft, ähneln die Bedingungen des FÖJ denen des FSJ. Es wird nur ein Taschengeld gezahlt, dazu gibt es – je nach Einsatzstelle – Unterkunft und Verpflegung. Der Einsatz der Freiwilligen wird von einer Zentralstelle koordiniert. Diese Stelle bietet zusätzliche Bewerbungs- und Kompetenztraining an.