Wohngeld – Infos und Voraussetzungen für den Mietzuschuss

Bei Wohngeld handelt es sich um eine staatliche Förderung für Bürger, die aufgrund eines zu geringen Verdienstes nicht in der Lage sind, für die Miete oder die Kosten eines Eigentums selbst aufzukommen. Hierfür erhalten die Mieter sowie die Eigentümer einen Zuschuss. Die Höhe ist genau im Wohngeldgesetz festgelegt und errechnet sich aus der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitgliedern. Neben den Haushaltsmitgliedern wird zur Wohngeldberechnung die Höhe des gesamten Einkommens der Familie und der Miete oder Kosten für das Eigentum verwendet. Sämtliche Informationen zum Thema Wohngeld haben wir in unserem Service-Artikel zusammengetragen.

Anspruch auf Wohngeld

Wer ist wohngeldberechtigt?

Der Rechtsanspruch auf Wohngeld ist gesetzlich geregelt. Jeder Bürger mit einem zu niedrigen Einkommen besitzt einen Anspruch auf Wohngeld oder einen Wohnberechtigungsschein. Es liegt nicht im Ermessen der jeweiligen Behörde, einen Anspruch zu verwerfen. Werden die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ist dem Antrag auf Wohngeld immer stattzugeben.

Hierzu gehören Mieter ebenso wie Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses, die über ein geringes Einkommen verfügen. Bei Mietern wird das Wohngeld Mietzuschuss genannt, bei den Eigentümern wird es als Lastenzuschuss bezeichnet. Dieser kann nur beantragt werden, wenn die eigene Immobilie selbst genutzt wird. Die Regelung für das Wohngeld in beiden Fällen kann im § 3 WoGG gefunden werden.

eine Frau sitzt mit einem Hund auf dem Sofa
Wer bekommt Wohngeld?

Personen, die das Wohngeld als Mietzuschuss beantragen dürfen:

  • alle Mieter (hierzu gehören Wohnung ebenso wie einzelne Zimmer, auch aus Untervermietung)
  • mietähnliche Nutzungsrechte
  • Eigentümer von Häusern mit mindestens zwei Wohnungen
  • Bewohner eines Pflege- oder Altenheims
  • Bewohner von Altenwohnungen

Der Lastenzuschuss für Eigentümer wird an folgende berechtigte Personen gezahlt:

  • Eigentümer von Immobilien jedweder Art
  • Haus oder Eigentumswohnung muss vom Eigentümer selbst bewohnt werden
  • Eigentümer, die einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen
    kann sich um Nebenerwerb und mit Einschränkungen auch um einen Vollerwerb handeln
  • Erbbauberechtigte
  • bei Dauerwohnrecht im eigentumsähnlichen Sinn
  • bei Nießbrauchrecht im eigentumsähnlichen Sinn
  • bei Wohnungsrecht im eigentumsähnlichen Sinn

Tipp: Im Zweifelsfalls sollte immer ein Antrag gestellt werden, die zuständigen Behörden entscheiden dann über eine Bewilligung oder eine Ablehnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Info: Auch wenn ein Anspruch auf Wohngeld besteht, heißt dies nicht, dass eine GEZ-Befreiung beantragt werden kann. Denn hierzu besteht in einem solchen Fall keinerlei Anspruch.

Voraussetzungen für Wohngeld

Wann erhalte ich eine Förderung durch Wohngeld?

Das tatsächlich gewährte Wohngeld kann nur die zuständige Behörde verbindlich berechnen. Wohngeldrechner im Internet geben lediglich eine Orientierung. Einkommensgrenze und Höhe der Miete stehen in einem direkten Zusammenhang mit der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Die Einkommensgrenze bei einem Alleinverdiener ist in einer vierköpfigen Familie höher angesetzt, als bei einer Einzelperson oder einem Paar, bei dem beide arbeiten gehen.

Für die Berechnung muss das monatliche Gesamteinkommen sowie die monatliche Bruttokaltmiete angesetzt werden. Kindergeldzuschlag oder Kindergeld finden in der Berechnung keine Berücksichtigung. Die Miete ist zudem nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Dieser ist abhängig von dem Mietniveau der Gemeinde, in dem sich die Wohnung oder die Immobilie befindet. So kommt es bei der Berechnung des Wohngeldes darauf an, in welchen Teil von Deutschland der Antragsteller wohnt.

Beispiel-Rechnung für eine Familie mit zwei Kindern:

GesamteinkommenMieteMietzuschuss
1.200 Euro600 Euro320 Euro
2.000 Euro600 Eurokein Anspruch
2.000 Euro640 Euro15 Euro

 

Dies sind jedoch alles nur Beispiele, auf die sich bei der Antragstellung keinesfalls berufen werden kann. Denn bei der Berechnung spielen viele verschiedene Faktoren eine Rolle. Hierzu gehören:

  • die Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • die Höhe der Miete, je nach Gemeinde wird ein anderer Berechnungsschlüssel verwendet
  • die Höhe des monatlichen Gesamteinkommens
  • weitere familien- und personenabhängige Faktoren (werden von der Behörde individuell angefordert)

Somit ist auch die maximale monatliche Höhe individuell abhängig und kann nicht für alle Antragsteller pauschal beziffert werden. Fakt ist jedoch, dass das Wohngeld nie die ganzen monatlichen Mietkosten abdeckt.

Wohngeld beantragen

Wie und wo beantrage ich die Förderung zum Wohnen?

Die eventuelle Zahlung von Wohngeld wird auf einen Antrag des Berechtigten hin von der zuständigen Behörde überprüft. Dies geht niemals automatisch. Dieser Antrag wird bei der örtlichen Wohngeldbehörde gestellt, die die Antragsformulare ausgibt. Ebenfalls kann hier in der Kreis-, Amts-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine umfassende Beratung erfolgen. Wurde der Antrag auf dem entsprechenden Formular gestellt, erhält der Antragsteller nach einer ausführlichen Prüfung durch die Gemeinde einen schriftlichen Bescheid.

Für die Beantragung werden die folgenden Dokumente benötigt:

  • Verdienstbescheinigung
  • Kopie des Mietvertrages
  • eventuell ergänzende Vereinbarungen hierzu in Kopie
  • Schreiben über eine eventuelle Änderung der Miete, das vom Vermieter verfasst wurde
  • Kontoauszüge, aus denen die Mietzahlungen der letzten drei Monate hervorgehen
  • Meldenachweis für alle im Haushalt lebenden Personen in Kopie
  • kann auch durch Kopien der Personalausweise nachgewiesen werden
  • diese müssen ebenfalls von allen im Haushalt lebenden Personen nachgewiesen werden
  • Sozialleistungsnachweise, wie Arbeitslosengeld I und II, Sozialhilfe oder Unterhaltsvorauszahlungen vom Jugendamt
  • Unterhaltstitel, wenn Kindesunterhalt gezahlt wird
  • Ausländer benötigen Nachweis über Aufenthaltsrecht

Wenn die Behörde es verlangt, können in einzelnen Fällen auch weitere Dokumente zur Vorlegung gefordert werden. Die Behörde wird schriftlich mitteilen, wenn weitere Dokumente zur Vorlage gewünscht werden. Antrag und Dokumente können persönlich abgegeben oder auf dem Postweg verschickt werden.

Info: Die benötigten schriftlichen Nachweise zu Lohn/Gehalt, Miethöhe und alle weiteren Dokumente können Antragsteller nachreichen. Ein unvollständiger Antrag verzögert natürlich die Bearbeitung.

Bezugszeitraum des Wohngeldes

Wie lange wird Wohngeld gezahlt?

In der Regel wird Wohngeld für zwölf Monate bewilligt. Nach dem Ablauf der zwölf Monate ist regelmäßig ein neuer Antrag fällig. Ändert sich in diesem Zeitraum die Lebenssituation, muss die zuständige Behörde in Kenntnis gesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Erhöhung des Gehalts, eine neue Wohnung mit geringerer Miete oder die Verringerung der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Werden diese Informationen nicht zur entsprechender Zeit weitergegeben, droht eine Rückzahlung.

Tipp: Nicht nur der Wohnungswechsel verpflichtet Verbraucher, die Wohngeldbehörde zu informieren. Auch bei Mieterhöhung oder Mietminderung in der aktuellen Wohnung müssen die Informationen weitergegeben werden.

Wohngeld im Studium und in der Ausbildung

Erhalten Azubis und Studenten Wohngeld?

Für Auszubildende, Schüler und Studenten gilt eine besondere Regelung. Denn es gilt hier der Rechtsgrundsatz, dass diese BAföG beantragen können, welches in der Regel bewilligt wird. Es gibt nur selten Fälle, in denen keine BAföG-Zahlungen zustehen. Aus dem Grund haben Schüler, Auszubildende und Studenten keinen Anspruch. Der Anspruch auf die Förderung fürs Wohnen besteht nur, wenn „dem Grunde nach“ kein BAföG zusteht.

Auch das Einkommen der Eltern hat einen großen Einfluss. Grundsätzlich sind alle Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet, während der Erstausbildung Unterhalt zu zahlen. Wenn ein BAföG-Antrag abgelehnt wurde, kann dies an einem zu hohen Einkommen der Eltern liegen. Das hätte folgich die Ablehnung des Wohngeldantrages aufgrund der Unterhaltspflicht zur Folge.

Tipp: Leben Studenten, Auszubildende oder Schüler mit Geschwistern oder einem eigenen Kind zusammen und wirtschaften sie gemeinsam, kann ein Antrag Erfolg haben.

Arbeitslosigkeit und Wohngeld

Bekomme ich Wohngeld, wenn ich arbeitslos bin?

Wer arbeitslos ist, kann ebenfalls Wohngeld beantragen. Es ist wichtig, dass kein Transfergeld gezahlt wird. Bei diesem handelt es sich um Arbeitslosengeld II, dem sogenannten Hartz IV sowie dem Sozialgeld, dass nach dem SGB II gezahlt wird. Ansonsten ist der Zuschuss durch die Transferleistungen bereits abgedeckt und wird nicht durch ein Wohngeld doppelt gezahlt.

In den folgenden Fällen werden grundsätzlich keine Anträge bewilligt:

  • Arbeitslosengeld II, Hartz IV
  • Sozialgeld nach SGB II
  • Hilfe und ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
  • Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe BAB nach § 22 Abs. 7 SGB II
  • Verletztengeld nach SGB VII
  • in stationären Einrichtungen, wenn die Hilfe für den Lebensunterhalt geleistet wird
  • Leistungen aus dem Asylbewerbergesetz
  • Mitglieder einer Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft, die mit dem Empfänger obiger Leistungen zusammen leben

Empfänger von Arbeitslosengeld I haben immer die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, da bei diesem Arbeitslosengeld die Kosten für eine Unterkunft nicht mit abgegolten sind.

Tipp: Wurde der Antrag für eine Transferleistung zurückgezogen oder diese gar nicht beantragt, kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Es kann der Antrag auf Transferleistung oder der Antrag gestellt werden, allerdings nicht beide gleichzeitig.

Wohngeld in der Elternzeit

Kann man Elterngeld und Wohngeld gleichzeitig beziehen?

Beim Bezug von Elterngeld während der Elternzeit kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Hier ist es wichtig, wie hoch die monatliche Miete sowie das monatliche Gesamteinkommen sind. Dass nun ein Familienmitglied mehr in der Wohnung lebt, kann den entscheidenden Ausschlag für die Zahlung von Wohngeld geben.

Alternativen zum Wohngeld

Was ist, wenn ich kein Recht auf Wohngeld habe?

Wirkliche Alternativen gibt es nicht. Denn bei geringem Einkommen und hoher Miete wird bei einem Antrag negativ entschieden, wenn eine Arbeitslosigkeit II oder sonstige Sozialleistungen vorliegen oder ein Anspruch auf BAföG besteht.

Kredite für Wohnung

Wem kein Wohngeld zusteht, der kann jedoch versuchen, mit dem Kredit für finanzielle kurzfristige Notfälle die monatliche Mietzahlung oder etwaige Reparaturen zu erhalten. Dieser muss in voller Höhe mit Zinsen und Kosten zurückgezahlt werden, was bei einem bewilligten Wohngeld nicht der Fall ist. Die Zahlung und der Anspruch können bei einer veränderten Lebenssituation wieder erlöschen. Wer als Wohngeldbezieher hohe Umzugskosten zu tragen hat, kann außerdem die Vorteile des Minikredits genießen.

Wohngeld in der Steuererklärung

Wie gebe ich Wohngeld in der Einkommensteuererklärung an?

Wer arbeitet oder Rente bezieht ist verpflichtet, eine Jahressteuererklärung abzugeben. Doch Wohngeld muss hier nicht als Lohnersatzleistung angegeben werden. Der Bezug führt in dem Fall nicht zu einem höheren Steuersatz und gehört zu den steuerfreien Leistungen.