Zahlungsverzug – Wie Gläubiger und Schuldner bestenfalls reagieren

Ein Zahlungsverzug kann schnell und unbemerkt eintreten. Das klassische Beispiel ist, wenn man etwas bestellt hat und vergisst, die Rechnung zu bezahlen. Mitunter kann die Zahlung nicht geleistet werden, weil das Geld fehlt. Eine unerwartet hohe Ausgabe, Arbeitslosigkeit oder eine längere Erkrankung führt zu einer Verringerung der Einnahmen. Es wird schwierig, alle offenen Posten zu begleichen. Ein Zahlungsverzug mit Mahnung ist die Folge. In der Rechtsprechung wird der Zahlungsverzug im BGB unter den §§ 280 und 286 ff definiert. Im juristischen Sinne liegt ein Zahlungsverzug vor, wenn die Rechnung nicht zum Fälligkeitstermin beglichen wurde. Die Fälligkeitstermine werden in der Rechnung festgelegt.

Zahlungsverzug – Die Einleitung der ersten Schritte

Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?

Diese Frage stellen sich viele Schuldner, die eine Rechnung in der Hand halten und die Mahngebühren bezahlen sollen. Rechtlich betrachtet werden verschiedene Reaktionen auf einen Zahlungsverzug unterschieden. Wenn eine Dienstleistung in Anspruch genommen oder eine Ware gekauft wurde, erfolgt die Rechnungsstellung in der Regel innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen. Wird die Rechnung innerhalb dieser Frist bezahlt, gilt die Fälligkeit als erledigt. Der Schuldner hat laut Gesetz jedoch noch weitere zwei Wochen Zeit, um die

Rechnung zu begleichen. Eine Mahnung bei Zahlungsverzug kann erst nach dem Ablauf von vier Wochen gestellt werden. Der Zahlungsverzug tritt sodann automatisch ein.

Wiederkehrende Zahlungen

Anders verhält es sich bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen. Diese werden unter anderem bei Zahlungen der Nebenkosten oder laufenden Mischkosten an Energieversorger geleistet. Erfolgt die Zahlung nicht zum Fälligkeitstermin, tritt der Zahlungsverzug sofort ein. Das Unternehmen darf sofort eine Mahnung versenden, ohne vier Wochen abzuwarten. Für Kredite gelten abweichende Bestimmungen. Abrufkredite können sofort gekündigt werden, wenn eine vereinbare Rate nicht eingegangen ist. Ratenkredite dürfen angemahnt werden. Die Kündigung ist erst möglich, wenn mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten nicht bezahlt wurden und der Rückstand einen individuellen Prozentsatz übersteigt. Der Prozentsatz richtet sich nach der Höhe des Kredits.

Der Versand von Mahnungen

Freiwilliger Versand von Mahnungen

Der Annahme, dass der Gläubiger drei Mahnungen versenden muss, bevor er weitere Maßnahmen einleiten kann, ist rechtlich zu widersprechen. Der Versand der Mahnungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Dabei versenden viele Gläubiger die erste Mahnung kostenlos. Die zweite und dritte Mahnung werden mit einer Mahngebühr belegt. Der Gläubiger muss keine Mahnungen versenden, wenn er bereits in der Rechnung auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinweist. In diesem Fall kann er nach Ablauf von vier Wochen Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, ohne eine Mahnung versendet zu haben.

Reaktion bei Zahlungsverzug

Wie ist auf eine Mahnung zu reagieren?

Wenn eine Mahnung geschrieben und für den Zahlungsverzug Zinsen gefordert wurden, sollte der Schuldner sofort reagieren. Mit der Überweisung des Betrages inklusive der Mahngebühren ist die Forderung erledigt. Wenn die Summe aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht in einem Betrag beglichen werden kann, ist es wichtig, sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen. Oftmals ist es möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Für diese Vereinbarungen fallen in einigen Fällen zusätzliche Kosten an.

Juristische Folgen

Welche rechtlichen Folgen hat ein Zahlungsverzug?

Wenn der Zahlungsverzug anhält, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen. Die Vorgehensweise wird in den AGB dargestellt. Zunächst wird der Gläubiger versuchen, das Geld vom Schuldner zu bekommen. Wenn Mahnungen keinen Erfolg bringen, kann ein gerichtliches Mahnverfahren angestrebt werden. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Gläubiger das Recht, für die dadurch entgangenen Einnahmen Schadenersatz zu verlangen. Zudem muss der Schuldner die Kosten für das Mahnverfahren tragen.

Der gerichtliche Mahnbescheid

Verhalten bei Erteilung eines gerichtlichen Mahnbescheids

Die Erteilung eines gerichtlichen Mahnbescheides erfolgt ohne Prüfung eines Gerichts, ob die Kosten tatsächlich angefallen sind. Wenn der Schuldner einen solchen Mahnbescheid bekommt, sollte er zunächst prüfen, ob er sich wirklich im Zahlungsverzug befindet. Wenn dem so ist, bringt ein Widerspruch keinen Sinn. In der Regel wird der Gläubiger ein Verfahren anstrengen. Erhält der Gläubiger Recht, muss der Schuldner die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.

Der Vollstreckungsbescheid

Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, beantragt der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid. Der Betrag kann dann über einen Zeitraum von 30 Jahren beim Schuldner eingetrieben werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Dies ist sinnvoll, wenn der Bescheid zu Unrecht erlassen wurde. In diesem Fall besteht eine Chance, das Gerichtsverfahren zu gewinnen.

Kosten des Mahnverfahrens

Wie teuer wird ein Mahnverfahren?

Wenn der Mahnbescheid rechtskräftig wird, muss der Schuldner die Kosten des Mahnverfahrens tragen. Dazu gehören:

  • Summe der grundsätzlichen Schulden
  • Zinsen (5 Prozent über dem Basiszinssatz, der sich am Leitzins orientiert)
  • Kosten für den Mahnbescheid
  • Kosten für die Arbeit eines Rechtanwalts oder Inkassobüros
  • Auslagen, die vom Gläubiger nachgewiesen werden (Porto, Telefongespräche, Ermittlung der Adresse etc.)

Die Kosten müssen so aufgelistet werden, dass sie für den Schuldner nachvollziehbar sind. Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, muss der Schuldner zusätzlich die Gerichtskosten und den gegnerischen Anwalt bezahlen. Die Gesamtsumme kann sich nach einem solchen Verfahren auf ein Vielfaches der eigentlichen Schuldsumme belaufen.

Zahlungsverzug bei Gläubigern verschiedener Rechtsformen

Ein Zahlungsverzug kann unterschiedliche Folgen haben. Wird eine Rechnung nicht gezahlt, trägt der Schuldner die finanziellen Folgen. Schlimmer sind die Folgen, wenn Miete oder Krankenversicherung nicht bezahlt werden. Fällt die Lohnzahlung aus, weil der Arbeitgeber nicht zahlungsfähig ist, hat dies für den Mitarbeiter oftmals gravierende Folgen.

Zahlungsverzug beim Vermieter

Das Zahlungsziel der Mietzahlung liegt laut der gesetzlichen Bestimmungen am zehnten des jeweiligen Kalendermonats. Hat der Mieter die Zahlung zu diesem Termin nicht geleistet, liegt ein Zahlungsverzug vor. Der Vermieter stellt die Kosten in Form von Verzugszinsen in Rechnung. Erst bei der zweiten ausbleibenden Zahlung ist es dem Vermieter möglich, den Wohnraum zu kündigen. Wenn dies einmalig vorkommt und der Mieter das Gespräch mit seinem Vermieter sucht, wird in den meisten Fällen keine Kündigung ausgesprochen. Die Kündigung kann durch vollständige Zahlung der Miete für einen gewissen Zeitraum abgewendet werden. Eine Räumungsklage ist möglich, wenn sich der Mieter weigert, die Kündigung zu akzeptieren.

Zahlungsverzug bei privaten Krankenversicherungen

Mitglieder der privaten Krankenversicherung sowie von privaten Zusatzversicherungen zahlen ihre Beiträge aktiv an den Versicherer. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, führt dies zunächst zu einem Ruhen des Vertrages. Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz erlischt. Dies tritt ein, wenn sich der Versicherte mit zwei aufeinanderfolgenden Prämien in Verzug befindet.

Wichtig zu wissen:
Werden Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches bezogen, ist ein Ruhen des Versicherungsvertrages nicht statthaft. In diesem Fall kommt der Staat für die Zahlung der Beiträge auf oder es wird ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erwogen.

Zahlungsverzug durch den Arbeitgeber

Ein Zahlungsverzug durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer oftmals ein gravierender Einschnitt in seinen persönlichen Haushalt. Wichtige Rechnungen können nicht beglichen werden und es kommt zum Zahlungsverzug. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung, die er gerichtlich durchsetzen kann. Hat dies keinen Erfolg, weil der Arbeitgeber nicht zahlungsfähig ist, fallen die Forderungen unter die Insolvenzmasse und werden im schlimmsten Falle nie bedient. Der Arbeitnehmer kann nichts weiter tun, als die Zeit nach der Kündigung oder dem Gerichtsprozess mit Erspartem, Hilfe von Freunden oder der Familie oder mit einem Kredit zu überbrücken.

Kreditaufnahme bei Zahlungsverzug

Die Aufnahme eines Minikredites kann helfen, einen vorübergehenden Zahlungsverzug abzufangen. Bei ausreichender Bonität ist die Umschuldung der offenen Beträge in einen Kredit empfehlenswert. Die offenen Forderungen werden gebündelt und können in regelmäßigen Raten abgezahlt werden.